Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina und er ist am XXXX in XXXX , Bosnien-Herzegowina, geboren. Vor seiner Festnahme am XXXX in Österreich hielt sich der BF in Italien (samt seiner Familie) auf, dort verfügt er über einen Wohnsitz, sowie über eine gültige Aufenthaltserlaubnis bis XXXX .
Er ist 36 Jahre alt, verheiratet, absolvierte nach der Grundschule eine Fleischerlehre und arbeitete zuletzt als Personenschützer, diese Tätigkeit hat er zwei Tage vor seiner Festnahme aufgenommen, davor war er ohne Beschäftigung und wurde von seinem Vater unterstützt. Er wohnt mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in Italien, sie haben dort ein Haus, welches ihm von seinem Vater gekauft wurde.
Er wurde 2015 in Italien zu einer 8monatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls verurteilt.
2. Am XXXX wurde er in Österreich wegen des Verdachts der Verbrechen/Vergehen gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft genommen. Er stand in Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen in einer kriminellen Vereinigung, die Anklageerhebung erfolgte am 27.02.2025.
Zuvor war er gemeinsam mit seinem Schwager am XXXX von Italien kommend mit dem Auto nach Österreich eingereist. Laut seinen Angaben hätten sie seinen Cousin besuchen wollen, dieser hält sich derzeit jedoch in Bratislava auf, daher sind sie gemeinsam nach Parndorf zum Shoppen gefahren. Er erklärte, dass er Sachen kaufen wollte, um diese wieder zu verkaufen, dies sei sein tägliches Brot. Auf Vorhalt, dass er bei einem Fahrzeug gewesen sei, in dem gestohlene Parfüms von einem Gesamtwert von ca. 8.000 Euro waren, erklärte er nichts zuzugeben und alles erklären könne. Auf Aufforderung dies zu erklären, antwortete er, dass sie seinen Cousin fragen könnten, dieser werde aber nichts aussagen, mehr habe er nicht anzugeben.
Aus dem Datenverbund geht hervor, dass der BF bereits in Europa unter Alias Alen EMIC, geb. XXXX , Bosnien-Herzegowina, bzw. XXXX , geb. XXXX , Kroatien, aufgetreten ist.
3. Am 07.03.2025 wurde der BF vom BFA über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
4. Der BF wurde in Österreich durch das LG XXXX , XXXX , rk. XXXX , wegen Verbrechen/Vergehen nach § 127, § 128 Abs. 1 Z 5, § 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die U-Haft wurde angerechnet. Mildernd wurde das reumütige Geständnis und die umfassende Sicherstellung des Diebesgutes gewertet, erschwerend seine einschlägige langjährige Vorstrafe und die mehrfache Deliktsqualifikation.
Der Verurteilung liegen Verbrechen des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zugrunde.
5. Mit Bescheid vom 15.04.2025 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF gemäß § 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn ein Einreiseverbotes idD von 4 Jahren (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte unter Spruchpunkt VI. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab.
Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen. Sein bisheriges Verhalten sowie des Umstandes seiner kriminellen Natur - begründet durch die zielgerichtete Einreise, der nachgewiesenen gewerbsmäßigen Diebstähle und der Einreise zu kriminellen Handlungen - bestätigt, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und den in Art 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Somit sei die sofortige Umsetzung des Einreiseverbotes geboten. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Er missachte die geltende Rechtsordnung, verfüge in Österreich über keine beruflichen, sozialen oder familiären Beziehungen.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung unter anderem vor, dass er mit seiner Familie seit Jahren in Italien lebe, er verfüge über eine gültige Aufenthaltsberechtigung, weshalb ein Einreiseverbot ein massiver Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären, das verhängte Einreiseverbot zur Gänze zu beheben in eventu es auf ein verhältnismäßiges Maß zu reduzieren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots/Einreiseverbotes erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem bisherigen Verhalten des BF und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen begründet. Sein bisheriges Verhalten - die zielgerichtete Einreise zu kriminellen Handlungen und der nachgewiesenen gewerbsmäßigen Diebstähle - bestätigt, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und den in Art 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Somit sei die sofortige Umsetzung des Einreiseverbotes geboten. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Er missachte die geltende Rechtsordnung, verfüge in Österreich über keine beruflichen, sozialen oder familiären Beziehungen.
Auch wenn der BF in seiner Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid widerspricht und vorbringt, dass das Einreiseverbot in sein Privat- und Familienleben eingreife - seine Frau und seine Kinder leben in Italien, er selbst verfügt über einen Aufenthaltstitel in Italien, weshalb ihm dann der Kontakt zu ihnen nicht möglich bzw. stark erschwert sei - hat die Behörde dem bereits im Bescheid Rechnung getragen und mitgeteilt, dass im Falle der freiwilligen Rückkehr des BF nach Italien dem nicht entgegen getreten werde. Der BF verfüge in Österreich über keine sozialen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen, reiste lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich, um sich durch Diebstähle finanziell zu bereichern.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wodurch seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (zB über Videoeinvernahme) möglich sein wird. Seine Familienangehörige leben in Italien und verfügt der BF dort über einen Aufenthaltstitel, die BF steht einer freiwilligen Rückkehr des BF nicht entgegen.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.