G312 2315922-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX , Rumänien, geboren, ist somit EU Bürger und befindet sich zurzeit in der JA XXXX in Haft.
Der BF verfügte von 2022 bis XXXX , seiner Festnahme, in Österreich über einen gemeldeten Wohnsitz (Tirol), über eine Anmeldebescheinigung und ging im Bundesgebiet ab November 2022 bis Dezember 2024 einer unselbständigen Beschäftigung in der Gastronomie nach.
Der BF wurde am XXXX aufgrund des internationalen Haftbefehls an seinem Wohnsitz in Tirol festgenommen worden und am XXXX wurde gegen den BF die Untersuchungshaft wegen §§ 148 StGB verhängt, nachdem von der BRD aus ein internationaler Haftbefehl wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten, Ausspähen von Daten in Tateinheit mit Datenveränderung (zur Übernahme von Amazon-Händler-Konten) ausgestellt wurde. Zuvor war der BF in Rumänien bereits wegen einschlägiger Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Am XXXX 2025 wurde der BF an die deutschen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des europäischen Haftbefehls übergeben.
Mit Bescheid vom XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein 7jähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab.
Dagegen erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF und der einschlägigen Vorstrafen. Er habe mit seinem Verhalten massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF. Vom BF gehe aufgrund seines persönlichen Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er hat fortlaufend und über Jahre regelmäßig das Eigentum anderer Personen ignoriert und im Rahmen einer Bande hohen Schaden am Eigentum anderer verursacht. Dies obwohl er bereits aufgrund einschlägiger Vorstrafen bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde. Es liegen keine Gründe vor, die gegen ein Aufenthaltsverbot sprechen und die sofortige Umsetzung ist aufgrund der gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF geboten.
Der BF brachte selbst einen „Einspruch“ (übersetzt aus dem rumänischen) ein und brachte dagegen vor, dass der deutsche Haftbefehl mit XXXX .2025 aufgehoben worden sei. Der ursprüngliche Haftgrund bestehe daher nicht. Zudem stütze sich das Aufenthaltsverbot auf eine Verurteilung in Rumänien sowie auf Anklagen in Österreich, die jedoch nicht bestätigt worden seien. Es bestehen somit keine Beweise, dass er eine aktuelle und erhebliche Gefahr für Österreich darstelle. Er habe eine Schwester in Wien (20 Jahre alt) und einen festen Arbeitsplatz, somit verstoße das Aufenthaltsverbot gegen Art 8 EMRK. Er beantrage daher dieses aufzuheben bzw. dieses zu reduzieren bzw. bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF vor allem vor, dass es zwar richtig sei, dass er in seinem Heimatland verurteilt worden sei, dies sei mittlerweile jedoch getilgt. Zudem sei der deutsche Haftbefehl aufgehoben worden und bestehe damit auch für Österreich kein Haftgrund mehr. Er verfüge in Österreich über einen fixen Arbeitsplatz, zudem lebe seine Schwester in Wien. Er ersuche daher um Aufhebung der Entscheidung bzw. Reduzierung des Aufenthaltsverbotes.
Die belangte Behörde hat nach Aufforderung die Bestätigung über die Aufhebung des Haftbefehls wie auch die Entlassungsbestätigung aus der Haft des BF vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei. Der BF wurde zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt, die er nun verbüßt. Aufgrund dessen sei von keiner schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie für die Gesellschaft darstelle.
Dem widerspricht der BF in seiner Beschwerde jedoch und bringt vor, über ein Privat- und Familienleben in Österreich zu verfügen - er verfüge seit 2022 über seinen Hauptwohnsitz in Österreich, über einen fixen Arbeitsplatz und lebe seine Schwester in Wien. Er wurde nach Deutschland aufgrund des internationalen Haftbefehls im Jänner 2025 ausgeliefert wurde, da er im Verdacht stand, in Deutschland und auch in Österreich, über mehrere Jahre Straftaten, nämlich gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten, Ausspähen von Daten in Tateinheit mit Datenveränderung zur Übernahme von Amazon-Händler-Konten, um sich und andere unberechtigt zu bereichern. Sein Vorbringen - der Haftbefehl sei aufgehoben worden und es bestehe daher auch in Österreich kein Haftgrund mehr - kann belegt werden und wurde nicht nur der Haftbefehl aufgehoben, der BF wurde auch aus der U-Haft entlassen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) ein Überwiegen der Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen und kann eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausgeschlossen werden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis aufzuheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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