JudikaturVwGH

Fr 2016/01/0014 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2016

Nach den Erläuterungen zu § 18 BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, "sieht der Entwurf in Abs. 5 weiterhin einen hohen Rechtsschutzstandard vor" um "entsprechende Rechtssicherheit gewährleisten zu können" und soll mit § 18 Abs. 5 BFA-VG dem BVwG "die Möglichkeit einer entsprechenden Korrektur" eingeräumt werden (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, 12f). Dabei folgt § 18 Abs. 1 und 5 BFA-VG der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG 2014. Hier wie dort kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen bzw. aberkennen. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen solchen Ausschluss "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" (Hinweis B vom 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049). § 18 Abs. 5 BFA-VG kann daher - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG 2014 - nur so gelesen werden, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, 12 f) ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (vgl. RV 582 BlgNR 25. GP, 6).

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