W179 2282336-2/8Z
(TEILERKENNTNIS)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten (nun) durch Mag. Ralf NIEDERHAMMER, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/2/19, gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zu der Zahl XXXX ausgefertigten Bescheid, betreffend einen (Folge-)Antrag auf Internationalen Schutz – hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt IV.) –,
SPRUCH
A) beschlossen (Beschluss):
Der Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) zu Recht erkannt (Teilerkenntnis):
Der vorliegenden Beschwerde wird amtswegig die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt.
C) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und syrischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft. Dem vorliegend angefochtenen Bescheid liegt ein Folgeantrag auf Internationalen Schutz zugrunde, mit dem nun – erstmalig – eine XXXX des Beschwerdeführers moniert wird.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), und erkannte einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, ficht den Bescheid in vollem Umfang an, und beantragt – soweit für das gegenständliche (Teil-)Erkenntnis relevant –, der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zuzuerkennen.
4. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und stellt den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
5. Im Nachgang eines hg (kurzen) Parteiengehörs zur neuen Sicherheitslage in Syrien wird dem BVwG ein Wechsel des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bekanntgegeben, die frühere Vollmacht sei aufgelöst worden. Der neue Rechtsvertreter erstattet eine Stellungnahme, die belangte Behörde verschweigt sich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer begründet den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag damit, dass er XXXX sei. Die belangte Behörde hat zur XXXX des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen noch Zeugen einvernommen.
2. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wird ua zusammengefasst begründet wie folgt: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei dringend geboten, um dem BVwG die Möglichkeit zu geben, die im Verfahren beantragten Beweismittel aufzunehmen und das im neuen Antrag vorgebrachte Fluchtvorbringen zu überprüfen. Nicht zuletzt setze die Beurteilung der vom BFA behaupteten und vom BF verneinten Gefährlichkeit eine nähere Auseinandersetzung mit der Person des BF und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus. Zudem werden vom Beschwerdeführer die hg Einvernahme zweier Zeugen beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts Einsicht genommen in den vorgelegten Behördenakt und den Gerichtsakt sowie die darin enthaltenen Unterlagen – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und alle vorliegenden Beweismittel und Schriftsätze.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) auch zulässig und berechtigt.
2. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand dieser Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem – gestützt auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde (hier: angefochtener Spruchpunkt IV.), weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).
Die Entscheidung in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides (konkret Spruchpunkt I. bis III.) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt, und wird zu diesen eine Verhandlung gesondert ausgeschrieben werden.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschluss:
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs 3 und 4 und § 22 Abs 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs 2 VwGG vorgesehen ist – ist in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. (…) Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde [wie bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG] an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG ist somit unzulässig (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).
Der besagte Antrag war daher mangels Antragslegitimation spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Nachfolgend werden die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG amtswegig geprüft:
3.2. Zu Spruchpunkt B) Teilerkenntnis:
4. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, von Amts wegen die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
5. Wie dargestellt wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ua zusammengefasst begründet wie folgt: Diese sei dringend geboten, um dem BVwG die Möglichkeit zu geben, die im Verfahren beantragten Beweismittel aufzunehmen und das im neuen Antrag vorgebrachte Fluchtvorbringen zu überprüfen. Nicht zuletzt setze die Beurteilung der vom BFA behaupteten und vom BF verneinten Gefährlichkeit eine nähere Auseinandersetzung mit der Person des BF und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus. Zudem werden vom Beschwerdeführer die hg Einvernahme zweier Zeugen beantragt.
6. Diesem Vorbringen kann nicht entgegengetreten werden. Die belangte Behörde hat zur XXXX des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen, noch wurden (beantragte) Zeugen gehört; gleichermaßen bedarf es für die – aktuell – zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der der Rechtsmittelwerber zu hören ist, sodass nicht von vornherein antizipiert werden darf, es könne dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung im Sinne des Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder nach den Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention drohen, ohne allfällige Ermittlungsergebnisse damit vorwegzunehmen.
7. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, war daher – ausweislich § 18 Abs 5 BFA-VG – stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder amtswegig zuzuerkennen.
8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR sowie der Art 6 EMRK und Art 47 GRC – gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt C) Revision:
9. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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