JudikaturOLG Linz

11Ra5/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
09. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Wagner, LL.B. (Kreis der Arbeitgeber) und Birgit Wallner (Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. A* , geboren am **, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, **, ** (Cga1*), 2. B*, geboren am **, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, **straße **, ** (Cga2*), und 3. C*, geboren am **, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, **-Straße **, ** (Cga3*), sämtliche vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner - Huber Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei D* E* mbH, **straße **, ** **, Deutschland, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 1. (ausgedehnt) EUR 3.316,55 brutto sA (Cga1*), 2. EUR 738,53 brutto sA (Cga2*) und 3. (ausgedehnt) EUR 5.086,92 brutto sA und Feststellung (Cga3*) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. November 2024, Cga1* (Cga2*, Cga3*)-21 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass dieses nunmehr unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs des von der drittklagenden Partei erhobenen Feststellungsbegehrens insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 3.316,55 brutto samt 11,08 % Zinsen aus EUR 1.268,83 seit 1. 1. bis 31. 1. 2023, aus EUR 1.380,47 seit 1. 2. bis 28. 2. 2023, aus EUR 1.492,11 seit 1. 3. bis 31. 3. 2023, aus EUR 1.603,75 seit 1. 4. bis 30. 6. 2023, 12,58 % Zinsen aus EUR 1.715,39 seit 1. 7. bis 31. 7. 2023, aus EUR 1.827,03 seit 1. 8. bis 31. 8. 2023, aus EUR 1.938,67 seit 1. 9. bis 30. 11. 2023, aus EUR 2.050,31 seit 1. 12. bis 31. 12. 2023, 13,08 % Zinsen aus EUR 2.161,95 seit 1. 1. bis 31. 1. 2024, aus EUR 2.273,59 seit 1. 2. bis 29. 2. 2024, aus EUR 2.385,23 seit 1. 3. bis 31. 3. 2024, aus EUR 2.535,07 seit 1. 4. bis 30. 4. 2024, aus EUR 2.646,71 seit 1. 5. bis 31. 5. 2024, aus EUR 2.758,35 seit 1. 6. bis 30. 6. 2024, aus EUR 2.869,99 seit 1. 7. bis 31. 7. 2024 und aus EUR 2.981,63 seit 1. 8. 2024 bis 30. 8. 2024 und 12,58 % Zinsen aus EUR 3.416,55 seit 1. 11. 2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.

2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der zweitklagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 738,53 brutto samt 12,58 % Zinsen aus EUR 72,74 seit 1. 4. bis 30. 4. 2023, aus EUR 145,48 seit 1. 5. bis 31. 7. 2023, aus EUR 218,22 seit 1. 8. bis 31. 8. 2023, aus EUR 290,96 seit 1. 9. bis 30. 9. 2023, aus EUR 363,70 seit 1. 10. bis 31. 10. 2023, aus EUR 436,44 seit 1. 11. bis 30. 11. 2023, aus EUR 509,18 seit 1. 12. bis 31. 12. 2023, aus EUR 581,92 seit 1. 1. bis 31. 1. 2024, aus EUR 654,66 seit 1. 2. bis 29. 2. 2024 und aus EUR 738,53 seit 1. 3. 2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der drittklagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 1.135,56 brutto zuzüglich 13,08 % Zinsen seit 1. 1. 2024 bis 31. 10. 2024 und 12,58 % Zinsen seit 1. 11. 2024 zu bezahlen.

4. Das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der drittklagenden Partei EUR 3.951,36 brutto samt 11,08 % Zinsen aus EUR 1.268,63 seit 1. 1. bis 31. 1. 2023, aus EUR 1.380,47 seit 1. 2. bis 28. 2. 2023, aus EUR 1.492,11 seit 1. 3. bis 31. 3. 2023, aus EUR 1.603,75 seit 1. 4. bis 30. 6.2023, 12,58 % Zinsen aus EUR 1.715,39 seit 1. 7. bis 31. 7. 2023, aus EUR 1.827,03 seit 1. 8. bis 31. 8. 2023, aus EUR 1.938,67 seit 1. 9. bis 30. 11. 2023, aus EUR 2.050,31 seit 1. 12. bis 31. 12. 2023, 13,08 % Zinsen aus EUR 1. 026,39 seit 1. 1. bis 31. 1. 2024, aus EUR 1.138,03 seit 1. 2. bis 29. 2. 2024, aus EUR 1.249,67 seit 1. 3. bis 31. 3. 2024, aus EUR 1.399,51 seit 1. 4. bis 30. 4. 2024, aus EUR 3.002,86 seit 1. 5. bis 31. 7.2024, aus EUR 3.544,86 seit 1. 8. bis 31. 10. 2024 und 12,58 % Zinsen aus EUR 3.951,36 seit 1. 11. 2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.

5. Festgestellt wird, dass die beklagte Partei der drittklagenden Partei eine Entlastungswoche im Ausmaß einer wöchentlichen Normalarbeitszeit im Jahr 2024 zu gewähren hat.

6. Die Kostenentscheidung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist ein in Deutschland und Österreich tätiges Unternehmen, welches ambulante außerklinische medizinische Intensivpflege anbietet. Die Beklagte ist nicht Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (im Folgenden: SWÖ).

Die Erstklägerin ist seit 15. 8. 2021 bis dato als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt, und zwar ursprünglich im Ausmaß einer vereinbarten monatlichen Arbeitszeit von 86 Stunden und seit 1. 10. 2023 im Ausmaß einer vereinbarten monatlichen Arbeitszeit von 132 Stunden.

Die Zweitklägerin war vom 1. 3. 2023 bis 29. 2. 2024 als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Beklagten im Ausmaß einer vereinbarten monatlichen Arbeitszeit von 86 Stunden beschäftigt.

Die Drittklägerin ist seit 27. 10. 2014 bis dato als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Beklagten im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt.

Im Rahmen dieser Dienstverhältnisse werden bzw wurden sämtliche drei Klägerinnen zur Durchführung der Vollzeit-Betreuung eines Patienten in ** in dessen privaten Räumlichkeiten verwendet.

Die Erstklägerinbegehrte mit ihrer zu AZ Cga1* des Erstgerichts erhobenen Klage gegenüber der Beklagten (nach Klagsausdehnungen; ON 7.3, 3, ON 9.4, 1 f, ON 19.8, 2) die Zahlung von EUR 3.316,55 brutto samt Zinsen, nämlich - jeweils brutto - Pflegezuschuss nach dem für die Jahre 2022 bis 2024 jeweils geltenden Zusatz-Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV [2022, 2023 bzw 2023] über einen Pflegezuschuss (im Folgenden: Zusatz-KV) für das Jahr 2022 iHv EUR 1.268,83 und für die Monate Jänner bis April 2023, Juli bis September 2023, Dezember 2023 und Jänner bis Oktober 2024 iHv jeweils monatlich (18 x) EUR 111,64 sowie MV-Beiträge (erkennbar im Sinne der „Direktabfertigung“ nach § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG; RS0128627) für die bis einschließlich März 2024 begehrten Pflegezuschussbeträge iHv EUR 38,20.

Die Zweitklägerin begehrte mit ihrer zu AZ Cga2* des Erstgerichts erhobenen Klage gegenüber der Beklagten die Zahlung von EUR 738,53 brutto samt Zinsen, nämlich - jeweils brutto - Pflegezuschuss nach dem Zusatz-KV für die Monate März, April, Juli bis Dezember 2023, Jänner und Februar 2024 iHv jeweils monatlich (9 x) EUR 72,74 sowie MV-Beiträge für diese Pflegezuschussbeträge iHv EUR 11,13.

Die Drittklägerin begehrte mit ihrer zu AZ Cga3* des Erstgerichts erhobenen Klage gegenüber der Beklagten (nach Klagsausdehnungen im Zahlungsbegehren; ON 9.4, 2; ON 19.8, 2) zum einen die Zahlung von EUR 5.086,92 brutto samt Zinsen, nämlich - jeweils brutto - Pflegezuschuss nach dem Zusatz-KV für das Jahr 2022 iHv EUR 1.450,00 und für die Monate Jänner bis April 2023, Juli bis September 2023, Dezember 2023 und Jänner bis Oktober 2024 iHv jeweils monatlich (18 x) EUR 135,50, Vergütung für eine Entlastungswoche für das Jahr 2023 iHv EUR 1.135,56 sowie MV-Beiträge für die letztgenannte Vergütung und für die bis einschließlich März 2024 begehrten Pflegezuschussbeträge iHv EUR 62,36, sowie zum anderen die Feststellung, dass die Beklagte ihr eine Entlastungswoche im Ausmaß einer wöchentlichen Normalarbeitszeit im Jahr 2024 zu gewähren habe.

Dazu brachten die Klägerinnen jeweils inhaltsgleich vor, dass auf ihre Arbeitsverhältnisse der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (im Folgenden: SWÖ-KV) Anwendung finde, und dass nach dem Zusatz-KV in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils ein Pflegezuschuss gebühre. Da gemäß § 3 LSD-BG ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt habe, hätten die Klägerinnen zwingend jenes Entgelt zu erhalten, welches ihnen nach dem SWÖ-KV zustehen würde. Auch wenn keine formale Mitgliedschaft der Beklagten beim SWÖ-KV vorliege, müsse es nach den Bestimmungen des LSD-BG zu einer Gleichstellung kommen. Die Voraussetzung des fachlichen Geltungsbereichs des Zusatz-KV sei insofern gegeben, als im gegenständlichen Fall eine teilstationäre und stationäre Einrichtung der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen und ebenso ein mobiler Betreuungs- und Pflegedienst nach landesgesetzlichen Regelungen vorliege bzw erbracht werde. Die gegenständliche Intensivstation in den privaten Räumlichkeiten des Patienten werde „nach landesgesetzlichen Regelungen und Bestimmungen als solche anerkannt“. Die Beklagte habe sich dem SWÖ-KV zumindest schlüssig insofern unterworfen, als sie sowohl in den dienstvertraglichen Regelungen als auch in den Korrespondenzen mit den Klägerinnen und in den mündlichen Absprachen darauf Bezug genommen habe.

Die Beklagte habe der Drittklägerin trotz Aufforderung die ihr gemäß Art V § 3a des Bundesgesetzes BGBl 1992/473 gebührende Entlastungswoche bereits im Jahr 2023 nicht gewährt, und ihr sei seitens der Beklagten nicht die Gelegenheit für die Inanspruchnahme der Entlastungswoche gewährt worden. Da das Unterbleiben der Inanspruchnahme dieser Entlastungswoche nicht in der Verantwortung der Drittklägerin gelegen gewesen sei, stehe ihr stattdessen die in der Klage geltend gemachte Vergütung zu. Die Drittklägerin habe im Jahr 2023 eine Aufforderung hinsichtlich der Entlastungswoche mehrfach mündlich gegenüber der zuständigen Dame der Beklagten, Frau F*, gemacht.

Die Beklagteanerkannte das von der Drittklägerin erhobene Feststellungsbegehren (ON 9.4, 3) und begehrte im Übrigen die Abweisung sämtlicher - der Höhe nach jedoch nicht bestrittener - Zahlungsbegehren. Der SWÖ-KV finde auf die Dienstverhältnisse nicht Anwendung, weil die Beklagte nicht Mitglied des SWÖ sei. Die geltend gemachten Pflegezuschüsse würden den Klägerinnen nicht zustehen, da die Beklagte zu keiner der in der Geltungsbereichsbestimmung des Zusatz-KV aufgezählten Anstalten bzw Einrichtungen gehöre und weder nach dem KAKuG noch nach irgendeiner landesgesetzlichen Regelung errichtet sei bzw betrieben werde, der Zusatz-KV daher im Hinblick auf die Beklagte keinerlei Wirkung entfalte und die Beklagte den Pflegezuschuss den Klägerinnen auch nicht zugesagt habe. Die Drittklägerin habe den Anspruch betreffend die Entlastungswoche für das Jahr 2023 niemals geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.316,55 brutto samt Zinsen hieraus an die Erstklägerin, von EUR 738,53 brutto samt Zinsen hieraus an die Zweitklägerin und von EUR 5.086,92 brutto samt Zinsen hieraus an die Drittklägerin und stellte es fest, dass die Beklagte der Drittklägerin eine Entlastungswoche im Ausmaß einer wöchentlichen Normalarbeitszeit im Jahr 2024 zu gewähren hat. Dabei legte es den auf den Seiten 4 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpfte Feststellung unterstrichen dargestellt wird:

[...]

Die drei Klägerinnen betreuen bzw betreuten einen hoch querschnittgelähmten jungen Mann, der beatmet werden muss und seit einigen Jahren auch einen Zwerchfellschrittmacher implantiert hat. Der Patient ist im familiären Umfeld in adaptierten Räumen untergebracht. Die Räume sind wie eine Intensivstation eingerichtet. Die Klägerinnen sind bzw waren im 12-Stunden-Dienst, 24 Stunden pro Tag Betreuung [erkennbar gemeint:] tätig und haben dort pflegerische und medizinische Maßnahmen zu setzen (Versorgung des Blasenkatheters, des Luftröhrenstoma, Verbandwechsel, gesamte Körperpflege, Versorgung mit Essen und Medikamenten, entsprechende Dokumentation). Die Drittklägerin ist zusätzlich noch als Teamleiterin tätig und nimmt die Diensteinteilung vor.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland. In den Dienstverträgen (Beilagen ./A) wird nicht auf einen Kollektivvertrag Bezug genommen. In einer Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag (Beilage ./B der Erstklägerin) wird hinsichtlich des Grundgehaltes auf den Kollektivvertrag Bezug genommen, ohne diesen allerdings zu nennen. Vor einigen Jahren (vor 2022) forderte eine Kollegin der Klägerinnen über ihren Rechtsvertreter die Beklagte auf, die Entlohnung nach dem [erkennbar gemeint:] Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich vorzunehmen. Die Kollegin war damals vor der Drittklägerin Teamleiterin. Die Beklagte akzeptierte dies und wurden die Mitarbeiterinnen der Beklagten und so auch die drei Klägerinnen in weiterer Folge nach dem [erkennbar gemeint:] Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich entlohnt. […] Sämtliche kollektivvertraglichen Erhöhungen wurden und werden jetzt von der Drittklägerin der Beklagten in Deutschland mitgeteilt und werden von der Beklagten dann diese kollektivvertraglichen Erhöhungen auch bezahlt.

Nachdem in dem Kollektivvertrag auch ein Pflegezuschuss genannt ist, forderten die Klägerinnen von der Beklagten auch den Pflegezuschuss ein. Dieser wurde bis dato von der Beklagten allerdings nicht bezahlt. Die Drittklägerin, die das 43. Lebensjahr 2023 bereits vollendet hat, forderte mehrmals bei der Beklagten telefonisch die Gewährung der Entlastungswoche für 2023 ein. Eine Zusage diesbezüglich erhielt die Drittklägerin allerdings nicht.

Als der von den Klägerinnen nunmehr betreute Patient vor 20 Jahren verunfallte, gab es keine Möglichkeit der Betreuung in Österreich. Er benötigte nach dem Unfall eine 24-Stunden-Betreuung und zwar intensivmedizinische Betreuung. Er war damals krankenanstaltspflichtig; es war allerdings nicht möglich, ihn in Österreich auf Dauer im Rahmen einer Intensivstation zu betreuen. Daher wurde die Vorgehensweise so gewählt, dass zu Hause eine intensivmedizinische Versorgung eingerichtet wurde. Der Umbau des Hauses und die Einrichtung finanzierte der [erkennbar gemeint; siehe unten 37.:] Oberösterreichische Gesundheitsfonds. Zum damaligen Zeitpunkt gab es nur die Beklagte, die dann eine häusliche intensivmedizinische Betreuung durch diplomiertes Personal anbot. Die Kosten der intensivmedizinischen Betreuung des Patienten trägt nach wie vor der Oberösterreichische Gesundheitsfonds; lediglich das Pflegegeld des Patienten (Stufe 7) wird angerechnet. In einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Oberösterreichischen Gesundheitsfonds ist geregelt, dass der Beklagten die Kosten für die Mitarbeiterinnen ersetzt werden.

[...]

In der rechtlichen Beurteilunglegte das Erstgericht unter Verweis auf § 3 LSD-BG zugrunde, dass sich die Klägerinnen zu Recht auf den SWÖ-KV als vergleichbaren Kollektivvertrag stützten. Zumindest in den letzten Jahren seien die Klägerinnen nach dem SWÖ-KV entlohnt worden und sei der SWÖ-KV tatsächlich angewendet worden. Dies bedeute, dass die Klägerinnen entsprechend dem SWÖ-KV zu entlohnen seien. Der fachliche Geltungsbereich des Zusatz-KV sei jedenfalls erfüllt, weil die Klägerinnen hier im Einzelfall in einer stationären, wenn auch ins Private ausgelagerten Einrichtung der Langzeitpflege tätig seien. Dass dies nach landesgesetzlichen Regelungen durchgeführt werde, ergebe sich daraus, dass der zu betreuende Patient grundsätzlich krankenanstaltspflichtig wäre, jedoch im häuslichen Umfeld ein Pflegeumfeld geschaffen worden sei, weil Landeseinrichtungen ihm Leistungen nicht zur Verfügung stellen hätten können. Es bestehe ein Finanzierungsmodell, wonach der dem Land zuzurechnende Gesundheitsfonds für die Tragung der Kosten der Beklagten für ihre Mitarbeiter aufkomme. Der persönliche Geltungsbereich sei im Hinblick auf die Eigenschaft der Klägerinnen als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen ebenfalls erfüllt. Den Klägerinnen gebühre daher der geltend gemachte und der Höhe nach außer Streit gestellte Pflegezuschuss für die Jahre 2022, 2023 und anteilig 2024.

Der von der Drittklägerin geltend gemachte finanzielle Ersatz für die nicht konsumierte Entlastungswoche für das Jahr 2023 bestehe nach Maßgabe der für den Anspruch auf Entlastungswoche einschlägigen Rechtslage zu Recht, weil die Drittklägerin nach dem festgestellten Sachverhalt die Entlastungswoche im Jahr 2023 bei der Beklagten mehrfach eingefordert habe, eine Vereinbarung allerdings aus der Sphäre der Beklagten nicht zustandegekommen sei.

Gegen die den jeweiligen Zahlungsbegehren stattgebenden Teile des Urteils (Spruchpunkte 1. bis 3.) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung sämtlicher Zahlungsbegehren; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerinnen beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Tatsachenrüge:

1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die oben unterstrichen wiedergegebene Feststellung über die von der Drittklägerin gegenüber der Beklagten mehrmals telefonisch vorgenommene Einforderung der Gewährung der Entlastungswoche für 2023. An deren Stelle wird ersatzweise die (Negativ-)Feststellung begehrt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Drittklägerin die Entlastungswoche 2023 „rechtzeitig“ geltend gemacht habe.

2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Dabei hat es die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).

3. Zur Begründung der Beweisrüge argumentiert die Berufung zusammengefasst, dass der von der Drittklägerin zum Thema der Einforderung der Entlastungswoche für 2023 abgelegten Aussage der von der Beklagten vorgelegte E-Mail-Verkehr aus dem Zeitraum vom 24. 7. bis 1. 8. 2024 (Beilage ./1) gegenüberstehe, welchem eindeutig zu entnehmen sei, dass bis zu diesem Zeitpunkt niemand bei der Beklagten eine Entlastungswoche beantragt habe, und in welchem auch die von der Klägerin genannte „Frau F*“ nicht aufscheine. Auch sei im Klagsvorbringen in Bezug auf die Geltendmachung der Entlastungswoche nur auf das Aufforderungsschreiben der Arbeiterkammer (Beilage ./B des Aktes Cga3*) verwiesen worden, nicht aber auf eine frühere mündliche bzw telefonische Einforderung durch die Drittklägerin; auch im genannten Aufforderungsschreiben finde sich kein Hinweis auf eine vormalige Geltendmachung durch die Drittklägerin. Eine solche telefonische Einforderung bei einer „Frau F*“ sei erstmals in der Aussage der Drittklägerin in der Tagsatzung vom 4. 11. 2024 erwähnt worden.

4. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Berufung insoweit eine unzutreffende Prämisse zugrundelegt, als sie davon ausgeht, dass im Klagsvorbringen nicht auch eine - zeitlich bereits vor dem Aufforderungsschreiben vom 11. 3. 2024 (Beilage ./B des Aktes Cga3*) erfolgte - mündliche Einforderung der Entlastungswoche für das Jahr 2023 durch die Drittklägerin selbst behauptet worden sei. Denn der Klagevertreter hat bereits eingangs der Tagsatzung vom 4. 11. 2024 im Rahmen bzw bei Gelegenheit seiner Urkundenerklärung zur Beilage ./1 sehr wohl vorgebracht, dass seitens der Drittklägerin im Jahr 2023 mehrfach mündlich gegenüber Frau F* als der zuständigen Dame der Beklagten eine Aufforderung hinsichtlich der Entlastungswoche erfolgt sei (ON 19.8, 1). Die erst danach in weiterer Folge von der Drittklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei in diesem Sinne abgelegte Aussage (ON 19.8, 4 f) findet somit durchaus Deckung in einem von Klagsseite auch tatsächlich erstatteten Prozessvorbringen.

5. Auch im Übrigen sind die von der Berufung ins Treffen geführten Argumente in inhaltlicher Hinsicht nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit bzw Tragfähigkeit der bekämpften Feststellung hervorzurufen. Das Erstgericht - welches im Rahmen des Beweisverfahrens einen unmittelbaren Eindruck von sämtlichen einvernommenen Personen gewinnen konnte - hat namentlich die auf die Geltendmachung der Entlastungswoche bezogenen Angaben der Drittklägerin in ihrer Aussage als glaubwürdig und überzeugend erachtet und vor diesem Hintergrund auch den Mangel urkundlicher Belege für die erfolgte Einforderung der Entlastungswoche für das Jahr 2023 als der Glaubwürdigkeit des Klagsstandpunktes nicht abträglich erachtet (US 7). Der bloße Umstand, dass ausweislich der beklagtenseits vorgelegten (unternehmensinternen) Korrespondenz laut Beilage ./1 offenbar - lediglich - die Mitarbeiterinnen G* und H* keine Kenntnis von einer erfolgten Geltendmachung der Entlastungswoche haben, widerlegt noch nicht die Darstellung der Drittklägerin, die in ihrer Aussage eine solche Geltendmachung (gerade nicht bei G* oder H*, sondern vielmehr) bei der von ihr genannten Frau F* als der ihr gegenüber auftretenden arbeitgeberseitigen Ansprechperson geschildert hat (ON 19.8, 4 f).

6. Denn wie der - insoweit durch sonstige Beweisergebnisse auch gar nicht widerlegten - Aussage der Klägerin (ON 19.8, 5) überdies zu entnehmen ist, handelt es sich bei der die Anfragen in Beilage ./1 jeweils beantwortenden G* um die für die Durchführung der Entgeltabrechnung zuständige Mitarbeiterin bei der Beklagten (vgl auch die bei ihrer Signatur in Beilage ./1 jeweils ausgewiesenen Vermerke „Team Personal/Entgeltabrechnung“ und „Lohnbuchhaltung“), wohingegen Frau F* gerade die zur Klärung und Besprechung dienstnehmerseitiger Anliegen zuständige Ansprechperson war. Wenn sohin der Mitarbeiterin G* in ihrer individuellen Funktion die erfolgte Einforderung des in der Entlastungswoche bestehenden Freistellungsanspruchs allenfalls nicht geläufig war bzw ist, ist allein daraus noch nicht - in einer die Aussage der Drittklägerin entkräftigenden Weise - auf das tatsächliche Unterbleiben einer diesbezüglichen Geltendmachung gegenüber Frau F* zu schließen. Gleichermaßen ließe sich die diesbezügliche Unkenntnis der G* nämlich auch durch einen mangelhaften unternehmensinternen Informations- bzw Kommunikationsfluss oder durch Unzulänglichkeiten bei der unternehmensinternen Weiterleitung des bei Frau F* eingebrachten Anliegens erklären.

7. In diesem Lichte ist auch die in der Berufung hervorgehobene Beobachtung, dass Frau F* in der mit Beilage ./1 vorgelegten Korrespondenz nicht aufscheint, keineswegs zur Widerlegung der Schilderung der Drittklägerin geeignet. Vielmehr beeinträchtigt dieser Umstand gerade die Aussagekraft der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz, da daraus ohne ersichtliche Einbeziehung auch der Frau F* in diese Korrespondenz bzw in Ermangelung einer ersichtlichen Nachfrage bei Frau F* jedenfalls keine Falsifizierung der Darstellung der Drittklägerin abgeleitet werden kann. Dass eine „Frau F*“ im Unternehmen der Beklagten nicht bzw nicht in der von der Drittklägerin bezeichneten Position tätig wäre, wird ohnedies selbst in der Beweisrüge gar nicht ins Treffen geführt.

8. Überdies fällt auf, dass die in der Beilage ./1 ersichtliche Anfrage an G* zum Thema, bei welchen anderen Mitarbeitern die Geltendmachung der Entlastungswoche erfolgen hätte können (dortiges E-Mail der I* vom 31. 7. 2024, 12:28 Uhr), unbeantwortet geblieben ist bzw eine allfällige Antwort hierauf in der Beilage ./1 zumindest nicht wiedergegeben ist. Bei den im E-Mail der G* vom 31. 7. 2024, 13:10 Uhr, aufgezählten Mitarbeitern handelt es sich ganz offensichtlich nicht um allfällige dienstgeberseitige Ansprechpersonen zur Entgegennahme solcher Aufforderungen zur Gewährung der Entlastungswoche, sondern - zufolge der darin ebenfalls enthaltenen Nennung des Namens der Drittklägerin - erkennbar lediglich um eine Liste jener Dienstnehmer, für die ein Anspruch auf Entlastungswoche grundsätzlich in Betracht käme. Auch die von H* mit E-Mail vom 1. 8. 2024 erteilte Auskunft, wonach „bei uns“ (sohin ausweislich der dortigen Funktionsbezeichnung der H* offenbar: in der Personalabteilung der Beklagten) zum Thema der Geltendmachung der Entlastungswoche im Jahr 2023 durch die Drittklägerin „nichts … zu finden“ sei, kann gleichermaßen noch nicht zur Widerlegung der gegenteiligen gerichtlichen Aussage der Drittklägerin führen, geht doch aus diesem E-Mail nicht einmal hervor, auf welcher Grundlage diese Auskunft erteilt wurde, insbesondere ob der Erteilung dieser Auskunft auch einschlägige Erkundigungen - namentlich bei Frau F* - vorangegangen waren.

9. Zusammengefasst begegnet somit die bekämpfte Feststellung über die auf telefonischem Wege erfolgte mehrmalige Einforderung der Entlastungswoche für 2023 durch die Drittklägerin keinen Bedenken.

II. Zur Rechtsrüge:

10. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Berufung zusammengefasst zum einen gegen die vom Erstgericht angenommene Berechtigung des von der Drittklägerin geltend gemachten Anspruchs auf Vergütung für die nicht konsumierte Entlastungswoche für das Jahr 2023 und zum anderen gegen die vom Erstgericht als Grundlage für die Bejahung der klagsgegenständlichen Ansprüche auf Pflegezuschuss angenommene Maßgeblichkeit bzw Anwendbarkeit des Zusatz-KV.

A. Zum Anspruch der Drittklägerin auf Vergütung für die Entlastungswoche für das Jahr 2023:

11. In Ansehung des von der Drittklägerin geltend gemachten Anspruchs auf Vergütung für die im Jahr 2023 nicht konsumierte Entlastungswoche argumentiert die Berufung, dass eine Ablösung der Entlastungswoche in Geld grundsätzlich nur dann zulässig sei, sofern eine Inanspruchnahme nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedoch nicht erfüllt bzw würden „entsprechende Feststellungen“ dazu fehlen. Nach der Aussage der Drittklägerin sei der Urlaubsplan ohne jeden Einfluss oder Intervention seitens der Beklagten unter den Pflegerinnen gemacht worden und habe auch ein „Urlaubszettel nicht abgezeichnet“ werden müssen. Daher hätte die Drittklägerin ohne weiteres die ihr nach dem Gesetz zustehende Entlastungswoche sohin in Anspruch nehmen können.

12. Mit diesen Ausführungen weicht die Rechtsrüge freilich in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ab. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sohin aufbauend auf dem konkret festgestellten Sachverhalt darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8]; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 16; G. KodekaaO § 467 ZPO Rz 53; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 134).

13. Entgegen den von der Berufung zugrundegelegten Annahmen geht aus den vorliegend getroffenen Feststellungen sehr wohl hervor, dass die Drittklägerin die Gewährung der Entlastungswoche für das Jahr 2023 mehrmals bei der Beklagten eingefordert hat, diesbezüglich aber keine Zusage erhalten hat. Damit sind jene Voraussetzungen erfüllt, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben für die Zulässigkeit einer Ablöse der nicht durch Naturalverbrauch konsumierten Entlastungswoche in Geld gegeben sein müssen:

13.1. Gemäß Art V § 3a des Bundesgesetzes BGBl 1992/473 in der für die Zeit vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 anwendbaren Fassung BGBl I 2022/214 (Art V § 5 Abs 1b, 1d leg cit idF BGBl I 2022/214, BGBl I 2023/86) gebührt die Entlastungswoche in jedem Kalenderjahr im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit (Art V § 3a Abs 2 leg cit), wobei der Verbrauch dieser Entlastungswoche gemäß Art V § 3a Abs 4 Satz 1 leg cit zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren ist und sohin weder vom Arbeitnehmer einseitig angetreten noch vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden kann. Abweichend von dem in Art V § 3a Abs 4 Satz 2 leg cit überdies statuierten grundsätzlichen Ablöseverbot gestattet Art V § 5 Abs 1c leg cit die Ablösung der Entlastungswoche in Geld in Bezug auf solche Ansprüche, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen unmöglich war (siehe zu all dem allgemein zB Ercher-Lederer , Entlastungswoche für Pflegekräfte, ASoK 2023, 30; Gerhartl , Entlastungswoche für das Pflegepersonal, RdW 2023, 739). Diese (zeitlich befristete) Zulässigkeit der Abgeltung nicht verbrauchter Entlastungswochen soll sohin in jenen Fällen gegeben sein, in denen die unterbliebene Inanspruchnahme in natura dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbar ist (vgl IA zu BGBl I 2022/214 in 2997/A 27. GP 4).

13.2. Die nach dem Gesetz für den Naturalverbrauch der für das Kalenderjahr 2023 gebührenden Entlastungswoche vorausgesetzte Vereinbarung zwischen der Drittklägerin und der Beklagten ist nach den getroffenen Feststellungen unzweifelhaft nicht zustandegekommen, weil die Drittklägerin deren Gewährung bei der Beklagten zwar verlangt hat, jedoch die hierfür erforderliche Zusage bzw Zustimmung der Beklagten ausgeblieben ist. Damit ist der Naturalverbrauch der Entlastungswoche für das Jahr 2023 nicht aus von der Drittklägerin zu vertretenden bzw dieser vorwerfbaren Gründen gescheitert, da sie sich um die Ermöglichung der Inanspruchnahme der Entlastungswoche ihrerseits sehr wohl bemüht hat, aber die für einen solchen Naturalverbrauch erforderliche Vereinbarung mangels entsprechender Mitwirkung der Beklagten unterblieben ist.

13.3. Dem von der Rechtsrüge dem diesbezüglichen Klagebegehren inhaltlich allein entgegengehaltenen Argument, der von der Drittklägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch sei wegen des gesetzlichen Ablöseverbots des Art V § 3a Abs 4 Satz 2 leg cit ausgeschlossen, ist somit vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nach Maßgabe des Art V § 5 Abs 1c leg cit der Boden entzogen.

14. Soweit die Rechtsrüge überdies das Fehlen von „entsprechende[n] Feststellungen“ moniert und damit allenfalls einen sekundären bzw rechtlichen Feststellungsmangel geltend machen möchte, verabsäumt sie es schon, jene Tatsachenfeststellung konkret und bestimmt zu bezeichnen, die nach dem Berufungsstandpunkt fehlen soll bzw zu treffen wäre. Angesichts des in der Rechtsrüge mit dem Verweis auf die Aussage der Drittklägerin eingenommenen Standpunktes mag es zwar zu vermuten sein, dass die Berufung eine Feststellung im Sinne der von der Drittklägerin geschilderten Usancen betreffend die Urlaubsplanerstellung und betreffend die Abzeichnung des „Urlaubszettels“ vermisst. Allerdings setzt die Annahme einer sekundären Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage bereits dem Grunde nach voraus, dass die betreffenden Tatsachen überhaupt mit einem ausreichend konkreten Parteivorbringen in erster Instanz behauptet wurden (RS0053317 [insb T2, T4]; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 156). Ein Prozessvorbringen über derartige Usancen wurde jedoch in erster Instanz gar nicht erstattet. Allfällige bloße Angaben in einer Parteiaussage ersetzen nicht entsprechende Prozessbehauptungen (RS0038037, RS0043157, RS0040318 [T7]). Die von der Berufung allenfalls gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit liegt sohin schon von vornherein nicht vor.

15. Zumal die Rechtsrüge über den - unzutreffenden - Einwand des Ablöseverbots hinaus auch keine sonstigen Gesichtspunkte aufzeigt, die gegen den von der Drittklägerin geltend gemachten Anspruch auf monetäre Abgeltung der unverbraucht gebliebenen Entlastungswoche sprechen würden, besteht daher der bereits vom Erstgericht bejahte Anspruch der Drittklägerin auf Vergütung der Entlastungswoche für das Jahr 2023 in der - unbestritten gebliebenen - Höhe von EUR 1.135,56 brutto samt Zinsen zu Recht.

B. Zu den Ansprüchen der Klägerinnen auf Pflegezuschuss:

16. In dem auf die Ansprüche auf Pflegezuschuss bezogenen Teil der Rechtsrüge steht die Berufung zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass der Zusatz-KV schon deshalb nicht für die Beklagte Anwendung finde, weil sie weder Mitglied des SWÖ sei noch aus der erfolgten Orientierung an den Entgeltsätzen des SWÖ-KV eine solche Mitgliedschaft oder eine gänzliche Unterwerfung unter diesen Kollektivvertrag abzuleiten sei. Darüber hinaus falle die Beklagte auch unter keines jener Kriterien, nach denen der fachliche Geltungsbereich des Zusatz-KV eingeschränkt sei. Es sei auch verfehlt, die gegenständliche häusliche Einrichtung als Einrichtung der Langzeitpflege oder als mobilen Betreuungs- und Pflegedienst jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen anzusehen; das erstinstanzliche Verfahren habe kein Ergebnis im Sinne der Errichtung dieser Einrichtung nach landesgesetzlichen Vorschriften erbracht. Zudem sei unklar, welche Bedeutung der vom Erstgericht verwendeten Terminologie, wonach der zu betreuende Patient „krankenanstaltspflichtig“ sei, zukomme. Auch aus § 3 LSD-BG sei für die Klägerinnen nichts zu gewinnen, weil es für die Abgrenzung des fachlichen Geltungsbereich des Zusatz-KV nicht darauf ankomme, ob es sich um einen inländischen oder um einen ausländischen Arbeitgeber handle.

17. Dazu ist wie folgt zu erwägen:

18. Insgesamt ist klarstellend vorauszuschicken, dass der von den Klägerinnen inhaltlich angestrebte Rückgriff auf die (vormals inhaltsgleich in § 7 AVRAG enthaltene) Bestimmung des § 3 Abs 2 LSD-BG weder geeignet noch erforderlich ist, um eine Erstreckung des Anwendungsbereichs (der entgeltbestimmenden Vorgaben) des für die Jahre 2022 bis 2024 jeweils maßgeblichen Zusatz-KV (oder auch des SWÖ-KV) auf die in Deutschland ansässige Beklagte zu begründen. Beim SWÖ als Partei des SWÖ-KV und des Zusatz-KV handelt es sich nämlich notorisch um eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende arbeitgeberseitige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung (vgl nur zB Reissnerin ZellKomm³ § 4 ArbVG Rz 16; Mosler in Gahleitner/Mosler , Arbeitsverfassungsrecht 2 6§ 4 ArbVG Rz 44). Unionsrechtliche Gründe verbieten es daher, aus § 3 Abs 2 LSD-BG die Erstreckung der Geltung eines solchen, von einer freiwilligen Interessenvertretung abgeschlossenen Kollektivvertrages auf einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber abzuleiten, da auch ein inländischer Arbeitgeber durch bloße Nichtmitgliedschaft beim SWÖ die Anwendbarkeit des SWÖ-KV und des Zusatz-KV vermeiden kann (siehe dazu näher Holzer/Friedrich, Die Auslegung von § 7 AVRAG aus europarechtlicher Sicht, ASoK 2002, 252 [254 f]; Holzer/Reissner , Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 2 § 7 Rz 8 f; Binder , Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 2 § 7 Rz 4, Rz 10 FN 34; vgl auch 8 ObA 88/04f; aA offenbar Löschnigg/Resch , SWÖ-KV 2022 15 , 88).

19. Allerdings wurden sowohl der für die Jahre 2022 bis 2024 jeweils geltende SWÖ-KV als auch der für diese Jahre jeweils geltende Zusatz-KV vom Bundeseinigungsamt jeweils mit Wirksamkeitsbeginn mit 1. Jänner des betreffenden Jahres zur Satzung erklärt (Satzungen des SWÖ-KV BGBl II 2022/68, BGBl II 2023/8, BGBl II 2024/25; Satzungen des Zusatz-KV BGBl II 2023/9, BGBl II 2023/54, BGBl II 2024/26). Dadurch wurde der Geltungsbereich bzw die Rechtsverbindlichkeit dieser Kollektivverträge nach Maßgabe der jeweiligen Satzungserklärungen (jeweils § 1 der Satzungen des SWÖ-KV bzw § 1 der Satzungen des Zusatz-KV) auch über den Kreis der Mitglieder des SWÖ hinaus erweitert, ohne dass sich dadurch die Rechtsform bzw Rechtsqualität der zur Satzung erklärten normativen Kollektivvertragsteile geändert hat (vgl Reissnerin ZellKomm³ § 18 ArbVG Rz 19 ff; Mosler in Gahleitner/Mosler , Arbeitsverfassungsrecht 2 6§ 18 ArbVG Rz 3 f; Melzer - Azodanloo in Jabornegg/Resch,ArbVG § 18 Rz 8 ff [Stand 1. 11. 2017, rdb.at]).

20. Eine solche Satzungserklärung eröffnet zwar wiederum die Möglichkeit, § 3 Abs 2 LSD-BG auf einen solcherart gesatzten Kollektivvertrag, auch wenn er von einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Interessenvertretung abgeschlossen wurde, anzuwenden (vgl wiederum zB Holzer/Friedrich , ASoK 2002, 254 f; BinderaaO § 7 Rz 4, 10; auch 8 ObA 88/04f). In Bezug auf die Satzungen des Zusatz-KV kommt eine derartige Anwendung des § 3 Abs 2 LSD-BG jedoch ohnedies nicht in Betracht, da der fachliche Geltungsbereich dieser Satzungen gar nicht darauf hinausläuft, Arbeitgeber mit Sitz im Ausland von der Verbindlichkeit des gesatzten Kollektivvertrags auszunehmen.

21. Der fachliche Geltungsbereich der Satzungen des Zusatz-KV wird in § 1 Abs 1 der jeweiligen Satzungserklärungen für die Jahre 2022 bis 2024 (BGBl II 2023/9, BGBl II 2023/54, BGBl II 2024/26) nämlich wie folgt geregelt:

„Fachlich: folgende Einrichtungen nach landesrechtlichen Regelungen:

1. teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege,

2. mobile Betreuungs- und Pflegedienste oder

3. mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit.“

Damit wird die fachliche Geltung der Satzungen des Zusatz-KV für sämtliche vorliegend verfahrensgegenständliche Jahre allein von der Art der betreffenden Einrichtung abhängig gemacht, ohne dass es auf die Lage des Sitzes des Arbeitgebers in Österreich ankäme. Auch die in § 1 Abs 2 der jeweiligen Satzungserklärungen enthaltene Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg (bloß) vom räumlichen Geltungsbereich der Satzung führt nicht zu einer Ausnahme von im Ausland ansässigen Arbeitgebern von der Geltung des gesatzten Zusatz-KV, sondern vielmehr bloß zu einer Ausnahme jener Arbeitnehmer, die im Land Vorarlberg beschäftigt werden und daher stattdessen dem Sozialkollektivvertrag für Vorarlberg bzw der Satzung dieses Kollektivvertrages unterliegen (vgl auch Löschnigg/Resch aaO 106 sowie die im Ergebnis auf das Kriterium der Beschäftigung im räumlichen Geltungsbereich des gesatzten SWÖ-KV hinauslaufende Verweisungssystematik von § 1 Abs 3 der Satzungen des Zusatz-KV iVm § 1 lit b, c der Satzungen des SWÖ-KV).

22. Da sohin die Regelung des Geltungsbereichs der Satzungen des Zusatz-KV gar nicht auf die örtliche Lage des Sitzes des Arbeitgebers abstellt, führen diese Satzungserklärungen auch dazu, dass der Bestimmung des § 3 Abs 2 LSD-BG bei der Beurteilung, ob die Klägerinnen aus dem Zusatz-KV die klagsgegenständlichen Ansprüche auf Pflegezuschuss mit Erfolg ableiten können, gar keine Bedeutung zukommt. Denn zumal die örtliche Lage des Sitzes der Beklagten nach Maßgabe der Satzungserklärungen des Zusatz-KV keine Rolle für die Beurteilung der materiellen Anwendbarkeit des Zusatz-KV hat, bedarf es auch nicht der durch § 3 Abs 2 LSD-BG zu bewirkenden Erweiterung der Verbindlichkeit des Kollektivvertrages auf solche (im Ausland ansässige) Arbeitgeber, die ansonsten wegen ihres im Ausland gelegenen Sitzes keinem Kollektivvertrag unterworfen wären (vgl zum Regelungshintergrund des § 3 Abs 2 LSD-BG [bzw vormals § 7 AVRAG] etwa auch 8 ObA 210/96, 8 ObA 88/04f, 9 ObA 103/05w, 8 ObA 55/24g [Rz 2]; Holzer/Reissner aaO § 7 Rz 4 f; Binder aaO § 7 Rz 1; Mair , Mindestlohn und Gemeinschaftsrecht, JBl 2009, 86 [89]; Wiesinger , Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts für Arbeitnehmer mit ständigem Arbeitsort in Österreich, deren Arbeitgeber keinen Sitz in Österreich haben, ASoK 2023, 38).

23. Vorliegend kommt es daher nicht darauf an, ob der (gesatzte) Zusatz-KV als „vergleichbarer“ Referenzkollektivvertrag iSd § 3 Abs 2 LSD-BG heranzuziehen ist und daher (erst) kraft dieser Norm eine entgeltbestimmende Wirkung entfaltet. Vielmehr ist schon unmittelbar anhand der Geltungsbereichsregelungen der Satzungen des Zusatz-KV (BGBl II 2023/9, BGBl II 2023/54, BGBl II 2024/26) zu beurteilen, ob diesem Kollektivvertrag Rechtsverbindlichkeit für die Dienstverhältnisse der Klägerinnen zukommt.

24. Bei der Auslegung dieser Geltungsbereichsregelungen der Satzungen des Zusatz-KV ist Folgendes zu berücksichtigen:

25. Der fachliche Geltungsbereich des Zusatz-KV selbst wird in seinen für die Jahre 2022 bis 2024 geltenden Fassungen jeweils inhaltsgleich folgt geregelt (§ 2 Z 2 des Zusatz-KV 2022 bzw § 1 Z 2 des Zusatz-KV 2023 und 2023):

„2) Fachlich

Für Mitglieder des Vereines Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen, soweit diese

a) Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl Nr 1/1957,

b) teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

c) mobile Betreuungs- und Pflegedienste nach landesgesetzlichen Regelungen,

d) mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen oder

e) Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen

sind.“

26. Ein Vergleich dieser Geltungsbereichsregelungen des Zusatz-KV mit den jeweiligen Geltungsbestimmungen der diesbezüglichen Satzungserklärungen für die Jahre 2022 bis 2024 (siehe oben 21.) ergibt somit, dass die Satzungen des Zusatz-KV dessen fachlichen Geltungsbereich insoweit ausdehnen, als sie ihn - nur - in Bezug auf die in § 2 Z 2 lit b bis d bzw § 1 Z 2 lit b bis d des Zusatz-KV jeweils genannten Tätigkeitsbereiche ([teil-]stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege; mobile Betreuungs- und Pflegedienste; Einrichtungen der Behindertenarbeit) generell auch auf die nicht dem SWÖ angehörigen Arbeitgeber (ohne Differenzierung etwa nach der örtlichen Lage des Arbeitgebersitzes; vgl wiederum oben 21. f) erweitern, dabei jedoch die fachliche Geltung weiterhin und im Einklang mit dem Zusatz-KV daran knüpfen, dass auch die vom erweiterten Geltungsbereich erfassten Einrichtungen bzw Dienste solche „nach landesgesetzlichen Regelungen“ bzw „nach landesrechtlichen Regelungen“ sein müssen. Aufgrund der insoweit semantisch im Ergebnis gleichwertigen Terminologie („landesgesetzlich“ bzw „landesrechtlich“) ist daher davon auszugehen, dass sich das für die Bestimmung der Reichweite des fachlichen Geltungsbereichs der Satzungen des Zusatz-KV maßgebliche Tatbestandselement des Vorliegens einer Einrichtung „nach landesrechtlichen Regelungen“ nach ebenjenen Gesichtspunkten richtet, nach denen sich das im jeweiligen Zusatz-KV statuierte Kriterium des Vorliegens einer Einrichtung bzw eines Dienstes „nach landesgesetzlichen Regelungen“ bestimmt.

27. Den - solcherart auf landesgesetzliche (landesrechtliche) Regelungen abstellenden - Geltungsbereichsbestimmungen im Zusatz-KV 2022 und im Zusatz-KV 2023 vorangestellt ist jeweils eine Präambel, wonach den Arbeitnehmerinnen für das Jahr 2022 bzw 2023

„[a]ufgrund des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz)“

ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen bzw Absätze gebührt. Der Geltungsbereichsregelung im Zusatz-KV 2024 ist eine Präambel vorangestellt, wonach den Arbeitnehmerinnen für das Kalenderjahr 2024

„[a]ufgrund des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz - PFG) in Verbindung mit dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz)“

ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Absätze gebührt.

28. Mit dem sohin in sämtlichen vorliegend relevanten Fassungen des Zusatz-KV genannten Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG; BGBl I 2022/104) wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit welcher der Bund mit dem Ziel der im Zuge der Pflegereform 2022 in einem ersten Schritt als Akutmaßnahme beabsichtigen Erhöhung der Einkommen für die unselbständig Beschäftigten in der Pflege den Ländern für die Jahre 2022 und 2023 Zweckzuschüsse nach §§ 12, 13 F-VG in unterschiedlicher Höhe zur Verfügung stellte, um den Ländern durch dieses an sie gerichtete Unterstützungsangebot die Möglichkeit zu bieten, im Interesse einer Attraktivierung der Pflegeberufe eine bessere Bezahlung zu gewährleisten (9 ObA 58/24f [Rz 12]; IA zu BGBl I 2022/104 in 2656/A 27. GP 3 f). Nach dem vom Gesetzgeber zugrundelegten Konzept soll die durch die Zweckzuschüsse finanzierte Entgelterhöhung in entgeltgestaltenden Vorschriften berücksichtigt werden und sich insbesondere in Kollektivverträgen niederschlagen (IA in 2656/A 27. GP 3 f). Das höhere Entgelt soll über den jeweiligen Dienstgeber direkt ausbezahlt werden, und der (vom Land verschiedene) Dienstgeber erhält die von ihm ausbezahlten Entgelterhöhungen vom Land rückerstattet, indem das Land hierfür die nach dem EEFZ bereitgestellten Mittel verwendet (IA in 2656/A 27. GP 5 f, 7). Dementsprechend ist in § 2 Abs 4 EEZG und in § 4 Abs 2 EEZG auch als Voraussetzung für die Gewährung dieser Zweckzuschüsse normiert, dass die Länder fristgerecht entgeltgestaltende Vorschriften vorlegen, welche die Dienstgeber zur Zahlung der jedem Dienstnehmer gemäß § 3 Abs 1 EEZG gebührenden vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten, wobei nach § 2 Abs 4 EEZG insbesondere auch Kollektivverträge und Satzungen von Kollektivverträgen als solche entgeltgestaltenden Vorschriften gelten (vgl auch IA in 2656/A 27. GP 4 f, 5 f).

29. Nach § 3 Abs 1 EEZG sind die Zweckzuschüsse für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal insbesondere der Berufsgruppe der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (Z 1 leg cit) gebühren. Gemäß § 3 Abs 2 EEZG muss das Pflege- und Betreuungspersonal, dessen Entgelt unter Verwendung der Zweckzuschüsse erhöht werden soll, bei einer der in Z 1 bis 5 leg cit aufgezählten Einrichtungen beschäftigt (§ 3 Abs 2 EEZG StF) bzw unselbständig tätig (§ 3 Abs 2 EEZG in der ab 25. 2. 2023 geltenden Fassung BGBl I 2023/13; § 9 Abs 2 EEZG) sein, und zwar

„1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,

2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,

4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder

5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen“ .

Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, dient § 3 Abs 2 EEZG dazu, auf diese Weise jene „Settings“ zu definieren, in denen jenes Pflege- und Betreuungspersonal beschäftigt bzw tätig ist, für welches die mit dem EEZG angestrebte Entgelterhöhung wirksam werden soll (IA zu BGBl I 2023/13 in 2073/A 27. GP 1; auch IA in 2656/A 27. GP 5).

30. Der insbesondere in Bezug auf die „Settings“ gemäß § 3 Abs 2 Z 2 bis 4 EEZG (im IA in 2656/A 27. GP 5 insoweit zusammengefasst mit „Langzeitpflege [stationär, teilstationär, mobil], Behindertenbetreuung [stationär, teilstationär, mobil]“) im Gesetz jeweils enthaltenen Einschränkung auf Einrichtungen bzw Dienste „nach landesgesetzlichen Regelungen“ liegt ersichtlich die - schon von der Bundesverfassung (insb Art 10 Abs 1 Z 11, Art 12 Abs 1 Z 1, Art 15 Abs 1 B-VG) vorgegebene - Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe zugrunde:

30.1. Danach fällt nämlich die - durch die Notwendigkeit ärztlicher (Kranken-)Behandlung bzw durch das Bestehen einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bedingte - „medizinische Behandlungspflege“ in die Leistungszuständigkeit der (bundesgesetzlich geregelten) sozialen Krankenversicherung, wohingegen - erst - die behinderungs- bzw altersbedingte (nicht mehr von der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung getragene) „Pflegebetreuung“ eine Sache der (Ausführungs-)Gesetzgebung und Vollziehung der Länder ist, welche auch die Kosten der von der Sozialhilfe zu übernehmenden „Pflegebetreuung“ zu tragen haben (vgl allgemein etwa Muzak, B-VG 6Art 10 Rz 57, Art 12 Rz 2 [Stand 1. 10. 2020, rdb.at]; zur Abgrenzung zwischen „medizinischer Behandlungspflege“ und „Pflegebetreuung“ zB 10 ObS 315/00x = RS0115256; Scholz , Medizinische Hauskrankenpflege als krankenhausersetzende Leistung, SozSi 1993, 380; Felten in Tomandl/Felten , System des österreichischen Sozialversicherungsrechts [34. Erg-Lfg] 232 f; ErläutRV zur 50. ASVG-Novelle in 284 BlgNR 18. GP 3).

30.2. Damit im Einklang setzen auch die Materialien zum EEZG unter Verweis ua auf die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl 1993/866, als Prämisse des an die Länder in Gestalt der Zweckzuschüsse nach dem EEZG gerichteten Unterstützungsangebots voraus, dass „die Zuständigkeit für Pflege- und Betreuungspersonen grundsätzlich in der Verantwortung der Länder“ liegt (IA in 2656/A 27. GP 3). Letzterer Hinweis bezieht sich offensichtlich insbesondere auf die in Art 3, 5 der zitierten Vereinbarung von den Ländern übernommene Verpflichtung, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen und entsprechende Sachleistungen entweder selbst zu erbringen oder von anderen Trägern erbringen zu lassen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte gesetzlich verpflichtet sind.

30.3. Aus all dem erhellt vor dem Hintergrund der mit dem EEZG verfolgten Zwecksetzung und Konzeption, die letztlich auf einer entsprechenden Versorgungs- bzw Leistungsverantwortung der Länder gründet, dass mit der in § 3 Abs 1 Z 2 bis 5 EEZG jeweils vorgenommenen Einschränkung auf „landesgesetzliche Regelungen“ jeweils zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Angehöriger der in § 3 Abs 1 EEZG genannten Berufsgruppen nur dann in einem solchen „Setting“ beschäftigt bzw tätig ist, welches ihm die vom EEZG intendierte Entgelterhöhung vermitteln soll, wenn es sich bei den in diesem Rahmen erbrachten Pflege- bzw Betreuungsleistungen um solche Pflege- bzw Sozialdienste handelt, die in die (Ausführungs-)Gesetzgebungskompetenz und damit auch in die Vollziehungs- bzw Leistungs- und Versorgungszuständigkeit der Länder im Rahmen der ihnen obliegenden Sozialhilfe fallen.

31. Mit BGBl I 2023/170 wurde das - vorerst nur Zweckzuschüsse für die Jahre 2022 und 2023 vorsehende - Konzept des EEZG für die Zeit ab dem Jahr 2024 in das Pflegefondsgesetz (PFG) übergeführt, indem nunmehr in der insoweit seit 1. 1. 2024 in Kraft stehenden Fassung des PFG (§ 11 Abs 5 PFG) der vom Pflegefonds den Ländern für die Jahre bis 2028 jährlich gewährte Zweckzuschuss (§ 2 PFG nF) durch den neu eingeführten § 3 Abs 2 Z 3 (iVm § 1 Abs 3 Z 2) PFG auch gewidmet ist der Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 EEZG idF BGBl I 2023/13 im Jahr 2023 erbracht wurde. Ausweislich der diesbezüglichen Gesetzesmaterialien sollen durch diese Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten der Mittel des Pflegefonds für die Jahre ab 2024 gleichermaßen die Länder bei der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal unterstützt werden, um den Pflege- und Betreuungsberuf zu attraktivieren (Vorblatt und WFA zur RV zu BGBl I 2023/170 in 2303 BlgNR 27. GP 3, 5 ff) und die vom EEZG angestoßene Entgelterhöhung fortzuführen (vgl ErläutRV zu BGBl I 2023/170 in 2303 BlgNR 27. GP 1, 7). Dabei soll mit dem in § 3 Abs 2 Z 3 PFG idF BGBl I 2023/170 enthaltenen Verweis auf § 3 EEZG klargestellt werden, dass auch die auf dieser Grundlage für die Zeit ab dem Jahr 2024 gewährten Zweckzuschüsse gleichermaßen für Entgelterhöhungen zu verwenden sind, die dem in § 3 Abs 1 EEZG genannten Pflege- und Betreuungspersonal in den in § 3 Abs 2 EEZG definierten „Settings“ gebühren, und sohin „die bisher bestehenden Kriterien zur Auszahlung an die Empfänger:innen nach dem EEZG weiterhin zur Anwendung gebracht werden“ (ErläutRV zu BGBl I 2023/170 in 2303 BlgNR 27. GP 7).

32. Dem in der Präambel des Zusatz-KV 2024 genannten Pflegefondsgesetz (PFG) kommt somit im gegebenen Zusammenhang für das Jahr 2024 die gleiche Bedeutung zu wie dem EEZG für die Jahre 2022 und 2023, nämlich die Bedeutung als Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder, mit denen die - insbesondere durch kollektivvertragliche Gestaltung zu erreichenden - Entgelterhöhungen in den von § 3 EEZG vorgegebenen „Settings“ ermöglicht werden sollen. Infolge des in § 3 Abs 2 Z 3 PFG idF BGBl I 2023/170 enthaltenen Verweises auf § 3 EEZG idF BGBl I 2023/13 ist zudem zugrundezulegen, dass insbesondere auch mit Wirkung für das Jahr 2024 gleichermaßen nur solche (nicht bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 KAKuG tätigen) Berufsgruppenangehörigen von der mit Hilfe des Zweckzuschusses ermöglichten Entgelterhöhung begünstigt sein sollen, die in bzw bei Einrichtungen verwendet werden, die der Besorgung der in die Gesetzgebungs-, Vollziehungs- und Versorgungs- bzw Leistungsverantwortung der Länder fallenden sozialen Dienste bzw Sozialhilfe dienen (vgl oben 30.3.).

33. Somit liegt sämtlichen gegenständlich relevanten Fassungen des Zusatz-KV für die Jahre 2022, 2023 und 2024 ersichtlich die Regelungsabsicht zugrunde, mit dem jeweiligen Zusatz-KV unter Anknüpfung an die vom EEZG (bzw nunmehr vom PFG) vorgegebene Konzeption eine entgeltgestaltende Vorschrift zu schaffen, die einerseits die Grundlage für die unter dem Titel des „Pflegezuschusses“ gebührende Entgelterhöhung bildet und andererseits den Arbeitgeber in die Lage versetzt, gegenüber dem Land die Rückerstattung der solcherart ausbezahlten Entgelterhöhung anzusprechen (vgl oben 28.). Dies ist nicht zuletzt aus den jeweiligen Präambeln eindeutig abzuleiten, wonach der Pflegezuschuss jeweils „[a]ufgrund“ des EEZG bzw „[a]ufgrund“ des PFG „in Verbindung mit dem“ EEZG nach Maßgabe der nachstehenden kollektivvertraglichen Bestimmungen gebührt. Angesichts dieser in den Kollektivverträgen selbst unmittelbar zum Ausdruck gebrachten Junktimierung des kollektivvertraglich geregelten Anspruchs auf Pflegezuschuss mit den die diesbezügliche Mittelherkunft bestimmenden bzw ermöglichenden Vorgaben des EEZG bzw PFG liegt es somit auf der Hand, dass die Kollektivvertragsparteien bei der Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs des Zusatz-KV jeweils die vom Gesetzgeber vorausgesetzten „Settings“ (§ 3 Abs 2 EEZG) übernommen haben und daher insbesondere auch die im Zusatz-KV jeweils enthaltene Einschränkung auf Einrichtungen bzw Dienste „nach landesgesetzlichen Regelungen“ im gleichen Sinne auszulegen ist wie die wortgleich in § 3 Abs 2 Z 2 bis 5 EEZG normierte Einschränkung.

34. Daraus ist unter Berücksichtigung der bereits oben (26.) dargelegten Erwägungen wiederum zu schließen, dass auch die jeweiligen Satzungserklärungen mit der dort jeweils in § 1 Abs 1 Z 1 bis 3 erfolgten Einbeziehung von Einrichtungen (nur) „nach landesrechtlichen Regelungen“ den fachlichen Geltungsbereich des Zusatz-KV gleichermaßen ausschließlich auf solche Einrichtungen bzw Dienste ausdehnen, die den von § 3 Abs 2 Z 2 bis 4 EEZG vorausgesetzten „Settings“ entsprechen. Dieses Ergebnis wird nicht zuletzt auch in systematischer Hinsicht durch den Gedanken unterstützt, dass auch den Satzungserklärungen ganz offenkundig (lediglich) der Zweck zugrundeliegt, auf diese Weise auch zugunsten jener Berufsgruppenangehörigen, die nicht bei einem Mitglied des SWÖ beschäftigt sind, eine solche entgeltgestaltende Vorschrift zu schaffen, die diese in das vom EEZG (bzw nunmehr vom PFG) spezifisch vorgegebene System der Entgelterhöhung einbindet (vgl wiederum schon oben 28.).

35. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass ([teil-]stationäre) Einrichtungen der Langzeitpflege und (mobile) Betreuungs- und Pflegedienste im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 und 2 der jeweiligen Satzungserklärungen des Zusatz-KV (BGBl II 2023/9, BGBl II 2023/54, BGBl II 2024/26) wie auch im Sinne der entsprechenden Geltungsbereichsregelungen des jeweiligen betreffenden Zusatz-KV nach Maßgabe der dort jeweils normierten Verweisung auf „landesrechtliche“ bzw „landesgesetzliche“ Regelungen nur solche Einrichtungen bzw Dienste sind, in denen bzw durch welche solche Pflege- und Betreuungsleistungen besorgt werden, deren Erbringung in der Gesetzgebungs-, Vollziehungs- und Versorgungs- bzw Leistungsverantwortung der Länder liegt. Hingegen sind insbesondere Einrichtungen bzw Dienste zur Erbringung „medizinischer Behandlungspflege“ aus dem Versicherungsfall der Krankheit nicht unter die Geltungsbereichstatbestände des § 1 Abs 1 Z 1, 2 der Satzungserklärungen zu subsumieren, da die Versorgung mit solchen Leistungen nicht Aufgabe der Länder, sondern vielmehr Aufgabe der sozialen Krankenversicherung ist.

36. All dies vorausgeschickt, bleibt somit zu prüfen, ob jene Pflege- bzw Arbeitsstätte, an welcher die drei Klägerinnen von der Beklagten als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen verwendet werden bzw wurden, der Erbringung von solchen Betreuungs- bzw Pflegediensten dient, deren Besorgung bzw Zurverfügungstellung nach dem dargelegten Maßstab gesetzliche Aufgabe der Länder - konkret des Landes Oberösterreich - ist.

37. Das Erstgericht erachtete es als für die Bejahung der fachlichen Anwendbarkeit des Zusatz-KV als maßgeblich, dass die Finanzierung der Einrichtung bzw Ausstattung der Pflegestätte wie auch der laufenden intensivmedizinischen Betreuung bzw Pflege selbst aus Mitteln des dem Land zuzurechnenden Gesundheitsfonds erfolgt sei bzw erfolge. Soweit das Erstgericht in diesem Zusammenhang sowohl in den Tatsachenfeststellungen als auch in der rechtlichen Beurteilung vereinzelt auf einen „Österreichischen Gesundheitsfonds“ verwiesen hat, handelt es sich dabei ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler, da ein „Österreichischer Gesundheitsfonds“ nicht existiert, sehr wohl aber einerseits auf Bundesebene die Bundesgesundheitsagentur sowie andererseits auf Länderebene neun Landesgesundheitsfonds (vgl Art 23 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2017/98, bzw Art 24 Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2025/2; Stöger in Mosler /Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 447f ASVG Rz 2 f [Stand 1. 1. 2020, rdb.at]), darunter der für Oberösterreich (aktuell auf der Grundlage des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, LGBl 2013/83 idgF) eingerichtete Oö. Gesundheitsfonds als Nachfolger des zuvor bestehenden Oö. Krankenanstaltenfonds (vgl Oö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz, LGBl 1997/42). Mit dem insbesondere in den erstgerichtlichen Feststellungen erwähnten „Österreichischen Gesundheitsfonds“ ist daher ersichtlich der Oö. („Oberösterreichische“) Gesundheitsfonds bzw der vormalige Oö. („Oberösterreichische“) Krankenanstaltenfonds gemeint (vgl auch die nach der erstgerichtlichen Beweiswürdigung [US 7] eindeutig die Grundlage für die diesbezüglichen Feststellungen bildende, auf den „Oberösterreichischen Gesundheitsfonds“ verweisende Aussage des Zeugen I* in ON 19.8, 2 f).

38. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist jedoch aus dem Umstand, dass der Oö. Gesundheitsfonds bzw der Oö. Krankenanstaltenfonds (im Folgenden zusammengefasst: Gesundheitsfonds) die Kosten für die Einrichtung bzw Ausstattung der Pflegestätte getragen hat und weiterhin die Kosten für die dort erbrachten Pflege- bzw Betreuungsleistungen trägt, nach Maßgabe der oben dargelegten Erwägungen nicht abzuleiten, dass die dortige Einsatzstätte der Klägerinnen eine Einrichtung zur Verrichtung von Pflege und Betreuung „nach landesrechtlichen Regelungen“ im Sinne von § 1 Abs 1 der jeweiligen Satzungserklärungen wäre. Gegen eine solche Schlussfolgerung spricht zunächst schon der dem Gesundheitsfonds zukommende Aufgabenbereich, der im Wesentlichen in der Abwicklung und Besorgung von Finanzierungs- und Abgeltungszahlungen im Rahmen des Systems der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-System) besteht, aber nicht die Finanzierung der in den Aufgabenbereich der Länder fallenden Leistungen der „Pflegebetreuung“ bzw der sozialen Dienste umfasst (vgl dazu StögeraaO § 447f ASVG Rz 2 ff; Stöger in Mosler /Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 148 ASVG Rz 15 ff [Stand 1. 3. 2021, rdb.at]).

39. Vielmehr erhellt aus den vom Erstgericht insgesamt getroffenen Feststellungen im Gegenteil, dass die gegenständliche Pflege- bzw Arbeitsstätte, an welcher die Klägerinnen zur Verrichtung pflegerischer und medizinischer Leistungen verwendet werden, gerade nicht der Erbringung etwa von behinderungsbedingter „Pflegebetreuung“ im Sinne der „nach landesrechtlichen Regelungen“ zu besorgenden sozialen Dienste dient, sondern der in die Leistungszuständigkeit des Krankenversicherungsträgers fallenden „medizinischen Behandlungspflege“ aus dem Versicherungsfall der Krankheit:

39.1. Den erstgerichtlichen Feststellungen ist zusammengefasst der Aussagegehalt zu entnehmen, dass der von den Klägerinnen betreute Patient seit einem vor 20 Jahren erlittenen Unfall einer 24-stündigen intensivmedizinischen Versorgung bzw Betreuung bedarf, und dass er im Hinblick auf diesen Zustand bzw diesen Bedarf auch schon ursprünglich „krankenanstaltspflichtig“ (US 5) war, dass jedoch die in Österreich vorhandene Krankenanstalteninfrastruktur seine gebotene dauerhafte stationäre Unterbringung in der Intensivstation einer Krankenanstalt - sohin namentlich insbesondere in einer vom Land getragenen bzw landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt (vgl auch den Hinweis auf die mangelnde Verfügbarkeit von „Landeseinrichtungen“ in US 8) - faktisch nicht zuließ, weshalb stattdessen als Ersatz für die an sich gebotene, jedoch nicht mögliche stationäre Pflege in einer Krankenanstalt die für den Patienten erforderliche intensivmedizinische Versorgung unter Bereitstellung der hierfür notwendigen Ausstattung in seinem eigenen häuslichen Bereich auf Rechnung des Gesundheitsfonds durchgeführt wird.

39.2. Aus dem Gesamtzusammenhang der erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich auch, dass dem darin verwendeten Terminus „krankenanstaltspflichtig“ offensichtlich eine am Begriff der „Anstaltsbedürftigkeit“ nach § 22 Abs 3 Fall 1 KAKuG (bzw § 46 Abs 3 Fall 1 Oö. KAG 1997) orientierte Bedeutung in dem Sinne unterlegt ist, dass der geistige oder körperliche Zustand des genannten Patienten dessen Aufnahme in stationäre Krankenanstaltspflege mit dem Ziel der (intensivmedizinischen) Behandlung seiner durch ärztliche Maßnahmen noch beeinflussbaren Krankheit erfordert, sohin der bei ihm bestehende Zustand eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne des § 120 Z 1 ASVG von einer solchen Qualität ist, die eine Behandlung in einer Krankenanstalt - also Anstaltspflege im Sinne des § 144 ASVG - erforderlich macht, weil diese Behandlung zumindest zur Hintanhaltung der Verschlechterung einer an sich unheilbaren Krankheit notwendig und geeignet ist (vgl Stöger in Mosler /Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 144 ASVG Rz 4, 27 [Stand 1. 3. 2021, rdb.at]; RS0084002, RS0106684, RS0115256). Dies erhellt insbesondere auch aus der in den Feststellungen festgehaltenen Beatmungsbedürftigkeit des Patienten, die ersichtlich zur Aufrechterhaltung seiner Atmung das festgestellte Erfordernis einer Versorgung über ein Luftröhrenstoma (Tracheostoma) begründet.

40. Damit entsprechen der Zustand des von den Klägerinnen gepflegten Patienten und die daraus resultierende Notwendigkeit seiner (intensiv-)medizinischen Versorgung, Pflege und Betreuung in manifester Weise jener Sachverhaltskonstellation, die den Gegenstand der höchstgerichtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 315/00x, 10 ObS 119/03b und 10 ObS 68/04d sowie des Verfassungsgerichtshofs zu V 91/03 und B 304/05 bildete:

40.1. Wie sich anhand der darin jeweils enthaltenen Verweise auf die einzelnen Aktenzeichen bzw Geschäftszahlen nachvollziehen lässt, betrafen alle diese Entscheidungen jeweils die Situation ein und derselben Person, nämlich des am ** geborenen Versicherten „J*“ (vgl 10 ObS 315/00x, 10 ObS 119/03b, 10 ObS 68/04d; VfGH B 304/05), bei dem als Folge eines am 15. 7. 1997 erlittenen Verkehrsunfalls zusammengefasst eine nahezu komplette Querschnittlähmung unterhalb des Kopfes, eine nahezu komplette Atemlähmung sowie Blasen- und Mastdarmlähmung bestanden, die ua die Erfordernisse der Beatmung über eine Tracheostomiekanüle bei sonst zu gewärtigenden lebensbedrohlichen Zuständen, der für die Erhaltung der Gesundheit unumgänglichen regelmäßigen Katheterisierung und einer nahezu vollständigen fremden Hilfe begründeten. Die Pflege dieses Versicherten erfolgte im behindertengerecht ausgestatteten Wohnhaus durch geschultes, im 12-Stunden-Rhythmus im Wechseldienst arbeitendes Personal in Gestalt einer der Anstaltspflege gleichwertigen Behandlung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einer in ** ansässigen „Gesellschaft für medizinische Intensivpflege mbH“ (vgl insb 10 ObS 119/03b, 10 ObS 68/04d). Der Unterbringung des Versicherten in einer Krankenanstalt bzw der Anstaltspflege stand entgegen, dass einerseits Einrichtungen zur Unterbringung beatmungspflichtiger Patienten außerhalb einer Intensivstation in Österreich nicht vorhanden waren und andererseits die langfristige Unterbringung in der Intensivstation einer Krankenanstalt insbesondere wegen der daraus resultierenden Gefahr schwerer psychischer Störungen und wegen des Infektionsrisikos nicht in Betracht kam.

40.2. Für diese Konstellation gelangte der Oberste Gerichtshof ausgehend davon, dass beim genannten Versicherten der Versicherungsfall der Krankheit vorlag und daher vom zuständigen Krankenversicherungsträger aus diesem Versicherungsfall erforderlichenfalls auch medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 ASVG oder Anstaltspflege nach §§ 144 ff ASVG zu gewähren war, zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Versicherte Anspruch auf medizinische Hauskrankenpflege hatte, weil es in Österreich weder eine Möglichkeit für dessen dauernde Betreuung in der Intensivstation eines Krankenhauses noch zur Unterbringung beatmungspflichtiger Patienten außerhalb einer Intensivstation gab und die dauernde Unterbringung in einer Krankenanstalt medizinisch kontraindiziert war. Da die Satzung des Krankenversicherungsträgers für die im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege konkret erforderlichen medizinischen Behandlungsmaßnahmen keine Honorarposition und auch keine vergleichbare Position vorsah, erwog der Oberste Gerichtshof außerdem, dass in einem solchen völlig außergewöhnlichen Fall einer zeitlich ohne Unterbrechung notwendigen medizinischen Behandlung im häuslichen Bereich bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise Anspruch auf volle Kostenerstattung nach Marktpreisen besteht (10 ObS 68/04d = RS0115258 [T2]; vgl zu einer anderweitigen, jedoch ähnlichen Konstellation auch 10 ObS 67/04g).

40.3. Wie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu B 304/05 des weiteren zu entnehmen ist, erhob der solcherart nach Maßgabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 68/04d zur Erbringung der medizinischen Hauskrankenpflege gegenüber dem Versicherten „J*“ leistungsverpflichtete Krankenversicherungsträger im Anschluss hieran gegenüber dem (damaligen) Oö. Krankenanstaltenfonds den Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die der Krankenversicherungsträger für diese Hauskrankenpflege bisher aufgewendet hatte. Dieses Begehren begründete der Krankenversicherungsträger zusammengefasst damit, dass im betreffenden Fall anstaltstypische Leistungen auf Grund des „Versorgungsdefizites“ öffentlicher Krankenanstalten „unzulässigerweise“ in Hauskrankenpflege „abgeschoben“ worden seien und die soziale Krankenversicherung daher Anspruch auf Ersatz jenes Aufwandes habe, der - aus der Sicht der Krankenversicherung - bereits mit den nach dem LKF-System geleisteten Pauschalbeiträgen abgegolten sei. Der Verfassungsgerichtshof erwog in Bezug auf dieses Begehren zusammengefasst, dass es sich bei diesem vom Krankenversicherungsträger geltend gemachten (Erstattungs-)Anspruch tatsächlich um einen vom LKF-System erfassten, aus § 1042 ABGB ableitbaren Anspruch gegen den Krankenanstaltenfonds (und nicht etwa gegen das Land) handelt, weil dem Krankenversicherungsträger als Folge des Fehlens geeigneter, medizinisch zumutbarer Ressourcen für eine an sich erforderliche Anstaltspflege Kosten aus der extramuralen Leistungserbringung durch in die häusliche Umgebung ausgelagerte Anstaltspflege in Form einer besonderen Art der Hauskrankenpflege erwachsen sind, die im Hinblick auf die in erster Linie vorgesehene Einweisung in eine fondsfinanzierte Krankenanstalt ansonsten in Krankenanstalten entstanden und daher vom Oö. Krankenanstaltenfonds zu bedecken gewesen wären.

41. Vor dem Hintergrund der solcherart vom Obersten Gerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof klargestellten Rechtslage ist (auch) in Bezug auf die vorliegend zur Entscheidung stehende Konstellation schlüssig und einsichtig, dass die nach den Feststellungen vom Oö. Gesundheitsfonds übernommene Bedeckung der Kosten der intensivmedizinischen Versorgung des von den Klägerinnen gepflegten Patienten Ausfluss jener Verpflichtung zur endgültigen Kostenbedeckung im Rahmen des LKF-Systems ist, die den jeweiligen Landesfonds - nicht: das Land - in einem solchen Fall trifft, in dem als Folge eines Ressourcenmangels im Krankenanstaltenbereich die an sich erforderliche Anstaltspflege (welche als einheitliche Gesamtleistung über medizinische Leistungen hinaus etwa auch die sonstige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst; vgl RS0085807; Stöger in Mosler /Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 144 ASVG Rz 9, § 151 ASVG Rz 7 [Stand 1. 3. 2021, rdb.at]) in die extramurale häusliche Umgebung in Form einer besonderen Art der medizinischen Hauskrankenpflege ausgelagert werden muss.

42. Damit ist auch aus den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen betreffend die Anstaltsbedürftigkeit des von den Klägerinnen betreuten Patienten, betreffend den in einem Ressourcenmangel im Krankenanstaltenbereich liegenden Grund für die Auslagerung seiner Pflege in das häuslichen Umfeld und betreffend die diesbezügliche Kostenbedeckung durch den Landesgesundheitsfonds abzuleiten, dass es sich bei jener Pflege und Betreuung, zu deren Ausführung die Klägerinnen an dieser Pflege- bzw Arbeitsstätte verwendet werden bzw wurden, ersichtlich um eine - aus dem Versicherungsfall der Krankheit auf der Grundlage eines krankenversicherungsrechtlichen Anspruchs des Patienten als Surrogat für die an sich erforderliche Anstaltspflege geleistete bzw zu leistende, in die Leistungszuständigkeit der sozialen Krankenversicherung fallende - „medizinische Behandlungspflege“ handelt und nicht um eine in den Aufgabenbereich des Landes Oberösterreich etwa im Rahmen der Sozialhilfe fallende „Pflegebetreuung“.

43. Nach Maßgabe der oben (insb 35.) dargelegten Erwägungen ist es daher ausgeschlossen, in der genannten Pflege- und Arbeitsstätte eine Einrichtung „nach landesrechtlichen Regelungen“ im Sinne von § 1 Abs 1 der jeweiligen Satzungen des Zusatz-KV (BGBl II 2023/9, BGBl II 2023/54, BGBl II 2024/26) bzw eine Einrichtung oder einen Dienst „nach landesgesetzlichen Regelungen“ im Sinne der Geltungsbereichsregelungen des jeweiligen Zusatz-KV selbst zu sehen.

44. Im Ergebnis ist sohin der fachliche Geltungsbereich der jeweiligen Satzungen des Zusatz-KV nicht für die Klägerinnen eröffnet, weshalb sie ihre vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Pflegezuschuss für die Jahre 2022 bis 2024 nicht mit Erfolg aus den für diese Jahre jeweils geltenden - gesatzten - Fassungen des Zusatz-KV ableiten können.

45. Hieran ändert auch die Bestimmung des § 3 Abs 2 LSD-BG nichts. Denn auch über § 3 Abs 2 LSD-BG (bzw zuvor: § 7 AVRAG) kommt kein Kollektivvertrag und auch keine Satzung zur Anwendung, der bzw die für vergleichbare inländische Arbeitgeber nicht notwendigerweise zur Anwendung kommen muss. Wenn daher der Kollektivvertrag bzw die Satzung auch für einen vergleichbaren inländischen Arbeitgeber keine Geltung entfaltet und somit auch bei Sitz des ausländischen Arbeitgebers in Österreich das vom Kollektivvertrag vorgesehene Entgelt nicht zu entrichten wäre, dann begründet auch § 3 Abs 2 LSD-BG keinen derartigen Anspruch des Arbeitnehmers (vgl 8 ObA 88/04f, 8 ObA 55/24g). § 3 Abs 2 LSD-BG (bzw vormals § 7 AVRAG) dient nämlich lediglich dazu, die kollektivvertraglichen bzw satzungsmäßigen Entgeltvorgaben auf jene Arbeitnehmer auszudehnen, die wegen in der Person des Arbeitgebers gelegenen Besonderheiten nicht davon erfasst werden können (vgl 8 ObA 210/96). Vorliegend wären jedoch die Voraussetzungen für die fachliche Geltung der Satzungen des Zusatz-KV in Bezug auf den Tätigkeitsbereich der Klägerinnen aus den dargestellten Gründen selbst dann nicht gegeben, wenn die Beklagte ihren Sitz in Österreich hätte. Damit vermittelt auch § 3 Abs 2 LSD-BG gegenständlich keinen Anspruch auf den kollektivvertraglichen Pflegezuschuss.

46. Eine (schlüssige) Unterwerfung der Beklagten unter den Zusatz-KV selbst ist aus den Verfahrensergebnissen ohnedies nicht ableitbar. Denn wenngleich die Beklagte nach den Feststellungen insbesondere die entgeltgestaltenden Bestimmungen des SWÖ-KV (nota bene nicht: des Zusatz-KV) faktisch angewandt und auch die diesbezüglichen kollektivvertraglichen Erhöhungen faktisch nachvollzogen hat, ist hieraus nicht auf eine schlüssige Unterwerfung gerade (auch) unter den Zusatz-KV zu schließen. Dagegen spricht nämlich bereits, dass der Geltungsbereich des SWÖ-KV (jeweils § 2 des SWÖ-KV 2022, des SWÖ-KV 2023 und des SWÖ-KV 2024) in fachlicher und persönlicher Hinsicht viel weitreichender und umfassender ist als der - im Vergleich dazu verhältnismäßig eng gefasste - Geltungsbereich des Zusatz-KV (§ 2 Z 2, 3 des Zusatz-KV 2022; jeweils § 1 Z 2, 3 des Zusatz-KV 2023 und des Zusatz-KV 2024), weshalb allein aus der Anwendung von Vorgaben des SWÖ-KV noch nicht auf einen Willen der Beklagten auch zur Anwendung des Zusatz-KV geschlossen werden kann. Diese unterschiedliche Reichweite der Geltungsbereichsregelungen des SWÖ-KV einerseits und des davon zu unterscheidenden Zusatz-KV andererseits steht auch dem in der Berufungsbeantwortung der Klägerinnen offenbar unterlegten Verständnis entgegen, wonach die Anwendung oder Anwendbarkeit des SWÖ-KV schematisch auch die Verbindlichkeit des Zusatz-KV bedinge oder zu bedingen habe.

III. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

47. Zusammengefasst besteht daher lediglich der von der Drittklägerin erhobene Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Entlastungswoche für das Jahr 2023 in Höhe von EUR 1.135,56 brutto sA zu Recht. Der weiters begehrte Zuspruch auch eines MV-Beitrages nach § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG für diese Vergütung an die Drittklägerin kommt jedoch nicht in Betracht, da ihr Dienstverhältnis unstrittig noch aufrecht besteht und daher nicht der von dieser Bestimmung für den Anspruch auf eine solche „Direktabfertigung“ vorausgesetzte Fall eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses (vgl 9 ObA 26/12g; Reschin ZellKomm³ § 6 BMSVG Rz 20/1) vorliegt.

48. Im Übrigen sind die jeweils auf Zahlung des Pflegezuschusses nach dem Zusatz-KV gerichteten Klagebegehren sämtlicher drei Klägerinnen nicht berechtigt.

49. Die Berufung der Beklagten ist daher im dargestellten Umfang teilweise erfolgreich, sodass das angefochtene Urteil wie insgesamt im Spruch ersichtlich abzuändern ist.

50. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Erstgericht über das von der Erstklägerin erhobene Zinsenbegehren (im Umfang des Zeitraums ab 31. 8. bis 30. 10. 2024) sowie über das von der Drittklägerin erhobene Zinsenbegehren (durch Zugrundelegung geringerer Kapitalbeträge bei den einzelnen Staffelpositionen) nicht vollständig abgesprochen hat, jedoch dieser Umstand weder in der Berufung als Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO (vgl 9 Ob 36/14f; RS0041472, RS0041503 [T1, T2, T5]) noch durch einen Antrag nach § 423 ZPO gerügt wurde. Dem Berufungsgericht ist daher die Wahrnehmung dieser insoweit unvollständigen Erledigung der Sachanträge verwehrt; die hiervon betroffenen Teile der Begehren sind vielmehr aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl RS0041490, RS0039606, RS0041486). Infolge dessen ist bei der Formulierung des abgeänderten Urteilsspruchs von den vom Spruch des erstgerichtlichen Urteils erfassten und daher noch den Verfahrensgegenstand bildenden Ansätzen auszugehen. Unter einem sind auch die im Spruch des erstgerichtlichen Urteils enthaltenen, insoweit eindeutig erkennbaren Schreibfehler zu korrigieren (Spruchpunkt 1.: „31. 12. 203“ bzw „EUR 3.316,55“ statt erkennbar richtigerweise gemeint „31. 12. 2023“ bzw „EUR 3.416,55“; Spruchpunkt 2.: „29. 9. 2023“ statt erkennbar richtigerweise gemeint „29. 2. 2024“).

51. Aufgrund der teilweisen Abänderung in der Hauptsache hat auch eine neue Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz zu erfolgen. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist durch einen Kostenvorbehalt gemäß § 52 Abs 2 ZPO zu ersetzen. Ein solcher Vorbehalt ist zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann und wenn dies aufgrund der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Dies ist hier vor dem Hintergrund der Verbindung von insgesamt drei Verfahren mit mehrfach erfolgten Klagsausdehnungen der Fall.

52. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.

53. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, da die Frage der Auslegung der den Geltungsbereich der Satzungen der jeweiligen Zusatzkollektivverträge „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV regelnden Bestimmungen über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl auch RS0042819).