JudikaturOGH

RS0115256 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2001

Die Dauer der Anstaltspflege und der medizinischen Hauskrankenpflege richtet sich nach denselben rechtlichen Gesichtspunkten wie die Dauer der Krankenbehandlung im Sinn des § 133 ASVG. Die zeitliche Befristung des Anspruches auf medizinische Hauskrankenpflege sowie die Notwendigkeit des Vorliegens einer chefärztlichen oder kontrollärztlichen Bewilligung für eine Weitergewährung dient der Abklärung, ob (noch) eine ("medizinische") Behandlungspflege oder (bereits) eine von der Sozialhilfe zu übernehmende Pflegebetreuung vorliegt.

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