JudikaturOGH

RS0041490 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrages (hier der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung) weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (wie SZ 28/4).

Rückverweise