(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG,
2. Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG,
3. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
4. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG.
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss
1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
unselbstständig tätig sein.
(3) Die in der Regel jährlich anfallenden Kollektivvertragserhöhungen werden von der Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht berührt.
Rückverweise
EEZG · Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz
§ 3 Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
…dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren: 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG, 2. Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG, 3. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG, 4. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG. (2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs…
§ 2 Mittelbereitstellung
…Bund stellt den Ländern für die Jahre 2022 und 2023 zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948…
§ 9 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2022 in Kraft. (2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 und 2, § 5 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 4 Auszahlung
…am zeitlichen Geltungsbereich der entgeltgestaltenden Vorschriften. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an sie nach diesem Bundesgesetz ausbezahlten Mittel zur Umsetzung des § 3 Abs. 1 verpflichtet. (3) Falls keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, können die Länder eine einmalige Auszahlung pro Kopf an den betreffenden Träger…