(1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
(1a) Der Arbeitnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Arbeitgeber, allenfalls nach § 7 Abs. 5 und 6 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.
(1b) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vom/von der Arbeitgeber/in an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom/von der Arbeitgeber/in mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.
(2a) Der/Die Arbeitgeber/in hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der/Die Arbeitgeber/in hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
(3) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „BV-Kasse“ tritt. Sind vom Arbeitgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (§ 204 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, der Teilpension nach § 27a AlVG, des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr.459/1993, der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG, sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen. Wenn und solange das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das monatliche Entgelt im Sinne des ersten Satzes, ist das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit als Bemessungsgrundlage für den Beitrag heranzuziehen.
(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
Rückverweise
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 6 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
…des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert…
§ 72 Vollziehung
…Wirtschaft und Arbeit, 2. des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen, 3. des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, dem § 32 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, fiktive Abfertigungen der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, auf deren Dienstverhältnisse die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei…
§ 9 Auswahl der BV-Kasse
…und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren. (5) Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an…
Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
§ 36 Anwendung des BMSVG
…1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist das Monatsentgelt gemäß § 67 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz; 2. Abweichend vom § 9…
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 55a § 55aAbfertigung; Anwendung des BMSVG
…durch die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofs zu erfolgen. § 12 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Landesrechnungshofgesetz gilt sinngemäß. 4. § 6 Abs. 1 BMSVG gilt mit der Maßgabe, dass für jene Vertragsbediensteten, für die die Bestimmungen des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete anzuwenden sind, keine Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers…
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 77 § 77
…des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 Abs. 1 und die Sonderzahlungen nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen, b) die…
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 54a § 54a
…BMSVG) ist auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Gemeindebeamte des Dienststandes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 12 GBGO, LGBl. 2440. 2. Die Versetzung in den…
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 13d Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
…1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die BV-Kassenbeiträge treten…
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 76 § 76
…des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 und die Sonderzahlungen nach § 36 zugrunde zu legen, b) die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom…
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Art. 34
…BMSVG) ist auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte des Dienststandes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 54 Abs. 3 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 61. 2. Die Versetzung in den dauernden Ruhestand gilt…
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 15 § 15
…Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 63 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 63 Abs. 3. 2. Die Auswahl der Betrieblichen…
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 111 § 111
…Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt und die Sonderzahlung zugrunde zu legen, b) die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Dienstgeber…
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 79 § 79
…1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug (§ 60 Abs. 4) sowie allfällige Sonderzahlungen (§ 68). 2. § 1, § 5, § 6…
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 64 § 64
…I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2007, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Summe der Ansprüche gemäß § 26 Abs. 1 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 28. 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse…
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 40 § 40
…Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 7 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 7 Abs. 3. 2. Die Auswahl der Betrieblichen…
NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 29 § 29
…Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2024, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzuschuss im Sinne der §§ 15 bis 19a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25. 2…
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 81 § 81*)Abfertigung
…BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß § 56 Abs. 2, § 71b Abs. 2 sowie §§ 71g iVm 71b Abs. 2; b) abweichend von § 6 Abs. 4 BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 38, einer Bildungsteilzeit nach § 49, einer Wiedereingliederungsteilzeit…
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 98 § 98
…des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 37 und die Sonderzahlungen nach § 38 zugrunde zu legen, b) die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend…
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 21 Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
…wobei zu berücksichtigen sind: 1. für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMSVG gilt: a) ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter…
§ 27 Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht
…die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die § 33a unterliegen, gemäß § 6 BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Abs. 2 zweiter bis siebenter…
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 4 Gewinn
…der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. c) An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der…
§ 26 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen
…die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge…