(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Armenwesen; Heil- und Pflegeanstalten;
2. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt.
(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Rückverweise
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 218
…dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, betraut. (2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut. (3) Hinsichtlich der §§ …
§ 27a Datenverarbeitung durch die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds
…Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 12 zur Verfügung zu stellen. (4) Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ermächtigt, die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten. Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des…
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 20 Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
…VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen. (5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des…