JudikaturJustiz7Ob67/01f

7Ob67/01f – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Göbel Hummer, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Kurt Heller, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 2,800.469,85 samt Anhang (Streitwert S 19,702.789,--) über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Jänner 2001, GZ 2 R 200/00w-24, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 17. Mai 2000, GZ 2 Cg 116/99b-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:

"Die Einreden der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und der Streitanhängigkeit werden verworfen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 113.637,25 (darin enthalten S 14.822,25 an USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 42.619,-- (darin enthalten S 5.559,-- an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit S 51.149,70 (darin enthalten S 6.671,70 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Bestellschreiben Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V***** GmbH, FN *****, vom 10. 8. 1985 bezog sich auf die Verrohrungs- und Equipementmontage für den Umbau ihrer ***** zu einem Pauschalnettofestpreis von DM 2,1 Mio. Es wurde von ihrem Prokurist Dipl. Ing. Christian K*****, der seit 10. 8. 1995 - nach Umwandlung in eine AG -gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Prokuristen vertretungsbefugt war, und Helmut L*****, der nur handlungsbevollmächtigt war, unterfertigt. Im Bestellschein wurde festgehalten, dass die Allgemeinen kaufmännischen Bedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Zukauf von Anlagen, Anlagenkomponenten und Leistungen (in der Folge: AGB) einen integrierenden Vertragsbestandteil darstellen. Im Punkt 20 der AGB wurde festgelegt, dass Streitigkeiten aus der vorliegenden Bestellung nach der Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien, von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung genannten Schiedsrichtern entschieden werden sollen. Die Parteien vereinbarten die Geltung österreichischen Rechts. Mit Auftrag vom 7. 9. 1995 bestätigte die Klägerin, dass sie mit allen Punkten einverstanden sei.

Eine schriftliche (Spezial )Vollmacht der Rechtsvorgängerin der Beklagten an Dipl.Ing. K***** und Helmut L***** zum Abschluss eines Schiedsvertrages lag nicht vor.

Am 22. 7. 1997 erhob die Klägerin eine Schiedsklage vor dem Internationalen Schiedsgericht der Handelskammer Wien über DM 2,677.235,85 gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Am 18. 12. 1997 erstattete letztere eine Klagebeantwortung und führte aus, dass sie außer Streit stelle, dass ihre AGB und damit auch die Schiedsklausel Vertragsbestandteil geworden seien. Sollte hingegen von der Klägerin die Anwendbarkeit der AGBs bestritten werden und sollte das Schiedsgericht der Meinung der Klägerin folgen, so wäre das Schiedsgericht unzuständig, weil dann auch keine Schiedsklausel existiere. Nur für diesen Fall werde die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestritten.

Da die Beklagte keinen Kostenvorschuss erlegte, wurde die Klägerin zum weiteren Erlag dieses Kostenvorschusses aufgefordert. Diese zog jedoch am 12. 5. 1998 die Schiedsklage ohne Anspruchsverzicht zurück. Die Klage wurde vom Internationalen Schiedsgericht der Handelskammer Wien aus der Fallliste gestrichen und die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass damit die Verfahrensanhängigkeit beendet sei und die Klage gemäß Art 6 neu eingebracht werden könne. Die Beklagte sprach sich gegen die Klagsrückziehung aus, da diese ihrer Zustimmung bedürfe, die sie nicht erteile.

Am 28. 10. 1999 erklärten die Geschäftsführer der Beklagten, dass Dipl.Ing. K***** und Helmut L***** bevollmächtigt gewesen seien, den vorliegenden Vertrag und den Schiedsvertrag zu schließen. Vorsorglich und zusätzlich werde auch noch der Vertragsabschluss durch die beiden genannten Personen von der Beklagten genehmigt (./50).

Die Klägerin führte zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes für die am 17. 6. 1999 eingebrachte Klage im Wesentlichen aus, dass der Schiedsvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, da einerseits die Klägerin die AGBs nicht, wie sie von der Beklagten ersucht worden sei, unterfertigt habe und diese dem Vertrag nicht angeschlossen gewesen seien, andererseits Dipl. Ing. K***** und Helmut L***** keine schriftliche Spezialvollmacht zum Abschluss des Schiedsvertrages gehabt haben. Streitanhängigkeit bestehe deshalb nicht, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten Partei im Schiedsverfahren gewesen sei. Es habe keiner Zustimmung der Beklagten zur Klagsrückziehung bei Zweifel über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bedurft.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und der Streitanhängigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin die beigelegten AGBs akzeptiert und diesen folgend eine Schiedsklage eingebracht habe. Für die Beklagte sei die Wirksamkeit der Schiedsklausel unstrittig. Es verstoße gegen Treu und Glauben, zuerst eine Schiedsklage einzubringen und dann die Gültigkeit der Vereinbarung zu bestreiten. Die für die Rechtsvorgängerin der Beklagten abschließenden Personen seien bevollmächtigt gewesen, den Schiedsvertrag zu unterfertigen. Die Klagsrückziehung sei ohne Zustimmung der Beklagten unwirksam.

Das Erstgericht gab der Unzuständigkeitseinrede statt und wies die Klage zurück. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Schiedsvertrag gültig vereinbart worden sei, weil die AGB der Klägerin zur Kenntnis gelangt seien und damit vollinhaltlich zum Vertragsinhalt geworden seien. Ein allfälliger Formmangel hinsichtlich der Unterfertigung auf Seiten der Beklagten sei durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen mit der Begründung, dass Formvorschriften nicht Selbstzweck seien, sondern verfahrensgesetzliche Formverstöße nach den Prozessvorschriften grundsätzlich verbesserbar seien. Sei das Schiedsgericht gebildet und die Klage erhoben, könne nicht mehr zweifelhaft sein, welcher Streitfall durch welche Personen entschieden werden solle und sei auch die Bedeutung einer Unterwerfung voll abschätzbar. Eine formelle Unterwerfungserklärung sei anders zu werten als eine bloß formlose Streiteinlassung. Durch die ausdrückliche Erklärung, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung zuständig sein solle, seien Formmängel der Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 577 Abs 3 ZPO behoben. Die Klägerin habe durch ihre Klagserhebung beim Schiedsgericht zu erkennen gegeben, dass dieses zur Entscheidung zuständig sein solle. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe in ihrer Klagebeantwortung die Schiedsvereinbarung ausdrücklich außer Streit gestellt. Von einer Bestreitung sei deshalb nicht die Rede, da kein Hinweis darauf bestehe, dass die Klägerin in weiterer Folge im Schiedsverfahren tatsächlich die Anwendbarkeit der AGB bestritten hätte. Der Eventualfall, für den die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Bestehen der Schiedsvereinbarung bestritten habe, sei daher gar nicht eingetreten, weshalb von einer Außerstreitstellung auszugehen sei.

Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig, da es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit einem Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte beantragt, bevor ihr noch die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nach § 508a Abs. 2 ZPO freigestellt wurde, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben. In diesem Fall kann der Oberste Gerichtshof ohne Mitteilung nach § 508a Abs. 3 ZPO bereits in der Sache selbst erkennen (RIS-Justiz RS 0104882; Kodek in Rechberger2, § 508a ZPO, Rz 4).

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil das Rekursgericht von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; er ist auch berechtigt.

Die Anwendung österreichischen Rechts ist unstrittig.

Der Schiedsvertrag ist nach §§ 577 ff ZPO ein reiner Prozessvertrag, für dessen Auslegung grundsätzlich das Prozessrecht maßgebend ist. Soweit die Vorschriften des Prozessrechtes nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen (4 Ob 533/95, 6 Ob 507/90). Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben (§ 577 ZPO). Der Schiedsvertrag bindet die Parteien und deren Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger (8 Ob 179/00g; 4 Ob 533/95). Das Formerfordernis, dass der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden muss, soll vor allem vor Übereilung schützen und Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gleichkommt, bewusst sind; darüber hinaus dient die Schriftform der leichteren Feststellbarkeit des Inhalts der Vereinbarung (SZ 57/135, 6 Ob 587/82, RS0017284, RS0017285). Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluss eines Schiedsvertrages vertreten lässt, gilt das im § 577 Abs 3 ZPO verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrages auch für die Vollmacht. Die Vollmacht muss eine Spezialvollmacht zur Schließung einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1008 ABGB aufweisen (7 Ob 368/98p, 1 Ob 273/00d, RS0017284, RS0019346). Dies bedeutet, dass unabhängig von der Frage, ob die AGB dem Vertragstext angeschlossen waren, als die Klägerin diesen unterfertigte, der Schiedsvertrag schon deshalb nicht wirksam zustande gekommen ist, da die für die Beklagte unterfertigenden Personen keine schriftliche Spezialvollmacht zum Abschluss des Schiedsvertrages hatten.

Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist daher nicht entsprochen, wenn in einer von den Vertragsteilen unterfertigten Urkunde nur ganz allgemein auf ein Formular hingewiesen wird, das eine Schiedsgerichtsklausel enthält (SZ 57/135 mwN). Die bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde, genügt nur dann dem Schriftlichkeitserfordernis, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen ist (SZ 57/135, 5 Ob 93/72 mwN).

Die Unterwerfung unter das Schiedsgericht kann naturgemäß nur unbedingt erfolgen, d.h. ohne die Einschränkung, dass in einem Eventualfall die Unzuständigkeit doch noch eingewandt werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann von einer Unterwerfungserklärung nicht die Rede sein, sodass auch keine Verbesserung eines Formmangels durch die Erklärung erfolgen kann.

Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet nach herrschender Meinung die prorogable Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes (Rechberger/Melis in Rechberger2, § 577 ZPO, Rz 12; Mayr in Rechberger2, § 42 JN, Rz 9). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Klagseinbringung. War das Gericht in diesem Zeitpunkt rechtmäßig zuständig, so haben nachträgliche Änderungen in den Zuständigkeitsvoraussetzungen keinen Einfluss auf die einmal begründete Zuständigkeit (perpetuatio fori; § 29 JN). Selbst wenn also die Beklagte nun, nachdem das ordentliche Gericht mangels Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß angerufen wurde, eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, ändert dies auf Grund der perpetuatio fori nichts mehr an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.

Die Verfahrensgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens überlässt die ZPO weitgehend der Parteienautonomie. Sie können im Schiedsvertrag oder in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung die von den Schiedsrichtern einzuhaltenden Verfahrensregeln festlegen (vgl SZ 60/171). Gibt es keine Vereinbarung über die Verfahrensregeln, können die Schiedsrichter das Verfahren selbst bestimmen. Ihre Grenze findet sich in den zwingenden Regeln der §§ 587 bis 589 ZPO (vgl Rechberger/Melis aaO § 587 ZPO, Rz 1 ff). Das internationale Schiedsgericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 3. 6. 1998 (Beilage ./I) nach Rückziehung der Klage durch die Klägerin mit, dass damit die Verfahrensanhängigkeit beendet sei, der Fall aus der Fallliste gestrichen werde und die Klage gemäß Art 6 neu eingebracht werden könne. Schon allein aus diesem Grund haben die Parteien eine vom § 237 Abs 1 ZPO abweichende Verfahrensgestaltung zulässigerweise gewählt. Abgesehen davon soll durch § 237 Abs 1 ZPO nur sichergestellt werden, dass der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruchs belangt wird, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalls in seinem Sinn herbeiführen zu können. Von § 237 Abs 1 ZPO wird aber nicht der Fall erfasst, dass der Kläger einer prozessualen Einrede des Beklagten, dass das angerufene Gericht unzuständig sei, Rechnung trägt. Selbst wenn man von der Geltung des § 237 Abs 1 ZPO ausgehen wollte, müsste man jedenfalls in der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede die Zustimmung des Beklagten unterstellen, die Klage in Entsprechung der Einrede ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen (1 Ob 534/85).

Eine Überweisung der Schiedsklage in das streitige Verfahren ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall wäre der Schiedsspruch unter den Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Schiedsklagerückziehung mangels wirksamen Schiedsvertrages gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aufzuheben gewesen, da sich die Beklagte der Schiedsgerichtsbarkeit nicht vorbehaltslos unterworfen hat. Das Rekursgericht hat grundsätzlich zutreffend erkannt, dass ein einer Schiedsvereinbarung anhaftender Formfehler durch eine formelle Unterwerfungserklärung jedenfalls verbesserbar ist (6 Ob 507/90, 8 ObA 1212/95, 1 Ob 273/00d). Eine derartige Unterwerfungserklärung liegt aber im vorliegenden Fall schon der äußeren Form nach gar nicht vor. Die Beklagte stellte zwar "außer Streit", dass die Schiedsvereinbarung geschlossen worden sei, erhob aber gleichzeitig für einen bestimmten Fall die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes. Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung kann nur dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RS0039602, RS0006441, RS0037502). Die Setzung einer "innerprozessualen" Bedingung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Prozesshandlung einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben könnte (7 Ob 331/98x). Unter sinngemäßer Anwendung des vorhin Gesagten liegt sohin kein Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vor, da die Klägerin nur dem Prozessverhalten der Beklagten Rechnung getragen hat.

Es erübrigt sich auf den von der Beklagten ins Treffen geführten Verstoß gegen Treu und Glauben einzugehen, da es ja ausschließlich auf ihr eigenes Prozessverhalten zurückzuführen ist, dass keine Verbesserung des Schiedsvertrages im Schiedsverfahren eingetreten ist.

Die Einreden waren daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO. Die Kosten für die Schriftsätze ON 11 und 15 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, da sie einerseits das bereits wiedergegebene Vorbringen wiederholen, andererseits sich auf Beweisanträge beziehen, die auf Grund des Schriftlichkeitsgebotes des § 577 ZPO von vorneherein unerheblich waren.

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 52, 41 ZPO. Es handelt sich um die Kosten eines Zwischenstreites.

Rechtssätze
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