§ 886 — ABGB
Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.
§ 188 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 188 Beglaubigung von Unterschriften
…mindestens zehn Jahre aufzubewahren. (2) Sämtliche nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden. (3) Über die Beglaubigung ist ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit Ausstellungsdatum…
§ 127 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 127 Abstimmung per Brief
…1) Bei der Abstimmung per Brief übermitteln die Aktionäre ihre Stimmen schriftlich ( § 886 ABGB ) an die Gesellschaft. Die Aktionäre haben sich dafür eines von der Gesellschaft zur Verfügung zu stellenden Formulars (Stimmzettel) zu bedienen. Die Satzung hat die Einzelheiten…
§ 89c GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89c Gerichtsorganisationsgesetz
…solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. (2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist, 1. sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu…
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