§ 520 §. 520.
§ 520 §. 520. — ZPO
§ 520 §. 520. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124574
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Recurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
(2) Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Rekurs angefochten wird, ist der § 506 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Entscheidungen 1.876
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Rechtssätze 115
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