ZPO
Gliederung
(1) Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Recurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
(2) Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Rekurs angefochten wird, ist der § 506 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Art. 39 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 39 Artikel 39
… 12 bis 15, 16 lit. a und 17 bis 20 ( §§ 461, 465, 467, 468, 469 Abs. 1, 473a, 517, 520 und 521a ZPO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. (Anm.: Abs. 9…
Art. 14 Artikel XIV
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2009, zu den §§ 252, 520 und 521a , RGBl. Nr. 113/1895) (1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes…
§ 521a
… 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. § 520 Abs. 1 letzter Satz und § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß. (2) Für Revisionsrekurse nach § 528 Abs. 2a und…
Art. 41 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 41 Artikel XLI
… 1 ( § 27 ZPO ), 2 ( § 29 ZPO ), 14 (§ 451 ZPO), 18 ( § 465 ZPO ) und 34 ( § 520 ZPO ), XI Z 1 ( § 74 EO ), XXII Z 4 ( § 9 AHG ), XXX Z 2 (§ 8 StEG) sowie…
Rückverweise