JudikaturJustizRS0039763

RS0039763 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2001

Hat der Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit des angerufenen Gerichtes erhoben, kann der Kläger vor der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Einrede die Klage unter Bezugnahme auf die Einrede auch nach der ersten Tagsatzung zurückziehen, ohne daß dies einen Verzicht auf den Anspruch bedeutete.

Entscheidungen
3