JudikaturJustizRS0039817

RS0039817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2021

1./ Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern mit jener der sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen (so bereits SZ 6/122, SZ 2/41).

2./ Die Einhaltung eines Schiedsvertrages ist nicht eine von Amts wegen zu wahrenden Angelegenheit.

Entscheidungen
45