(1) Parteien sind
1. der Antragsteller,
2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
4. jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
(2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
(3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 10 § 2 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
… 92/2006, zu den §§ 122, 123, 124, 126, 127, 130 und 204 , BGBl. I Nr. 111/2003) § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
§ 2 Parteien
…§ 2. (1) Parteien sind 1. der Antragsteller, 2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete, 3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung…
§ 145 Todesfallaufnahme
…§ 145. (1) Der Gerichtskommissär ( § 2 GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. (2) Die…
§ 90 Besondere Verfahrensbestimmungen
…90. (1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören 1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und 2. der Kinder- und Jugendhilfeträger. (2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § …
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