§ 577 Anwendungsbereich
§ 577 Anwendungsbereich — ZPO
§ 577 Anwendungsbereich — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072252
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt.
(2) §§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.
Entscheidungen 812
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Rechtssätze 192
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