§ 1005 mündliche oder schriftliche; — ABGB
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
§ 1005 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1005 mündliche oder schriftliche;
…mündliche oder schriftliche; § 1005. Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.…
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