BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1005

§ 1005mündliche oder schriftliche;

Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.

Entscheidungen
68
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    14