RS0045386 – OGH Rechtssatz
RS0045386 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1.) Die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichtes bindet auch die Rechtsnachfolger der Parteien (Zessionare).
2.) Die Bestimmung eines Genossenschaftsstatutes, daß bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und den Genossenschaftern ein Schiedsgericht zu entscheiden habe, dem Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes angehören, ist weder ungültig noch sittenwidrig.