Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung enthält
a) Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial und für ihre Verbringung in die Union;
b) Bestimmungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme;
c) Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;
d) Bestimmungen für die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und für die Zulassung zur Zucht von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial;
e) Bestimmungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von Zuchttieren;
f) Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial;
g) Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen insbesondere von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und Bestimmungen für die Durchführung von anderen amtlichen Tätigkeiten;
h) Bestimmungen für die Amtshilfe und die Zusammenarbeit und Bestimmungen für die Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten;
i) Bestimmungen für die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in Mitgliedstaaten und Drittländern.
(2) Diese Verordnung gilt für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere oder ihre aus diesem Zuchtmaterial entstandenen Nachkommen als reinrassige Zuchttiere in ein Zuchtbuch eingetragen oder als Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister aufgenommen werden sollen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere und deren Zuchtmaterial für technische oder wissenschaftliche Versuche unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bestimmt sind.
(4) Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 3 und 4, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 gelten nicht für als Zuchtunternehmen anerkannte private Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind.
(5) Die Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Maßnahmen zur Regulierung von Zuchtprogrammen zu ergreifen, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt wurden.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Tier“ ein Nutztier
2. „Rasse“ eine Population von Tieren, die einander so weitgehend ähnlich sind, dass eine oder mehrere Züchtergruppen sie als eine sich von anderen Tieren derselben Art unterscheidende Gruppe betrachtet und übereingekommen sind, sie mit Angabe ihrer bekannten Abstammung in ihre Zuchtbücher einzutragen, um ihre erblichen Eigenschaften durch Reproduktion, Austausch und Selektion im Rahmen eines Zuchtprogramms zu reproduzieren;
3. „Zuchttier“ ein reinrassiges Zuchttier oder ein Hybridzuchtschwein;
4. „Zuchtmaterial“ Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren, die für die assistierte Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden;
5. „Zuchtverband“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist;
6. „Zuchtunternehmen“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist, oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei Hybridzuchtschweinen, welche in einem von ihr geführten oder angelegten Zuchtregister eingetragen sind, anerkannt ist;
7. „Zuchtstelle“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder ein amtlicher Dienst in einem Drittland, die/der im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere der Arten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist;
(1) Der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union dürfen nicht aus anderen tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen als denen, die in den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, verboten, beschränkt oder behindert werden.
(2) Züchter von Zuchttieren, Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder Zuchtstellen dürfen nicht aufgrund ihres Herkunftslandes oder aufgrund des Herkunftslandes ihrer Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial diskriminiert werden.
(1) Im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere können Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder öffentliche Stellen bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als Zuchtverband stellen.
Im Hinblick auf Hybridzuchtschweine können Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, private Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind, oder öffentliche Stellen bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als Zuchtunternehmen stellen.
(2) Die Anträge gemäß Absatz 1 erfolgen schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.
(3) Die zuständigen Behörden bewerten die nach Absatz 1 gestellten Anträge. Sie erkennen jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 als Zuchtverband und jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 als Zuchtunternehmen an, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) er hat seinen Hauptsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Behörde befindet;
b) im Antrag wird nachgewiesen, dass die Anforderungen an seine Zuchtprogramme, für die er die Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 beantragen will, gemäß Anhang I Teil 1 erfüllt sind;
c) sein Antrag enthält für jedes dieser geplanten Zuchtprogramme einen Entwurf des Zuchtprogramms, der die Informationen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 beinhaltet;
d) bei Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags stellt er zudem gemäß Artikel 8 Absatz 2 einen Antrag auf Genehmigung von zumindest einem geplanten Zuchtprogramm.
(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Antragsteller die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu verweigern, so begründet sie diese Absicht gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der begründeten Erklärung von der zuständigen Behörde eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen.
(2) Beschließt die zuständige Behörde vor dem Hintergrund der Überprüfung gemäß Absatz 1, die Verweigerung ihrer Anerkennung zu bestätigen, so begründet sie die Ablehnung der Anerkennung gegenüber dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags des Antragstellers auf Überprüfung, bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen. Gleichzeitig informiert die zuständige Behörde die Kommission über ihre Entscheidung, die Anerkennung abzulehnen und über ihre Gründe dafür.
(1) Verweigert die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von diesem Zuchtverband oder diesem Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 eingereichten Zuchtprogramms, kann der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dieser Verweigerung eine geänderte Fassung des Zuchtprogramms einreichen.
(2) Die zuständige Behörde entzieht diesem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen die Anerkennung, wenn mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine geänderte Fassung des Zuchtprogramms eingereicht wurde und wenn dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen kein anderes gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt.
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die mindestens ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm durchführen. Die Mitgliedstaaten machen diese Liste öffentlich zugänglich.
(2) Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
a) Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, die Adresse der Website des Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens;
b) für jeden/-s in der Liste genannten/-s Zuchtverband oder Zuchtunternehmen:
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen auch alle zuständigen Behörden, die ein Zuchtprogramm gemäß Artikel 38 durchführen, in die in Absatz 2 genannte Liste auf.
(4) Wird einem Zuchtverband oder einem Zuchtunternehmen die Anerkennung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e entzogen oder wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d ausgesetzt oder zurückgezogen, nehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich einen Hinweis darauf in die Liste gemäß Absatz 1 auf.
Bleibt innerhalb von 24 Monaten diese Anerkennung entzogen oder diese Genehmigung ausgesetzt oder zurückgezogen, streichen die Mitgliedstaaten den Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder das Zuchtprogramm endgültig von der Liste gemäß Absatz 1.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(1) Anträge auf die Genehmigung von Zuchtprogrammen werden von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei der zuständigen Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, eingereicht.
(2) Die Anträge gemäß Absatz 1 erfolgen schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.
(3) Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewertet diese Zuchtprogramme und genehmigt sie, sofern
a) sie einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen:
b) sie die Selektions- und Zuchtziele detailliert beschreiben;
c) sie den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 und zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entsprechen.
(4) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen können eine dritte Stelle mit besonderen technischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung ihrer Zuchtprogramme, einschließlich Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, beauftragen, sofern
a) die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gegenüber der zuständigen Behörde weiterhin dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 und Teil 3 erfüllt sind;
b) es keinen Interessenkonflikt zwischen dieser dritten Stelle und den wirtschaftlichen Tätigkeiten der an dem Zuchtprogramm teilnehmende Züchter gibt;
(1) Die Züchter sind berechtigt, an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilzunehmen, sofern
a) ihre Zuchttiere in Betrieben gehalten werden, die sich innerhalb des geografischen Gebiets dieses Zuchtprogramms befinden;
b) ihre Zuchttiere — bei reinrassigen Zuchttieren — zur Rasse oder — bei Hybridzuchtschweinen — zur Rasse, Linie oder Kreuzung, auf die sich dieses Zuchtprogramm erstreckt, gehören.
(2) Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, haben ein Anrecht darauf, dass
a) ihre reinrassigen Zuchttiere in der Hauptabteilung des von dem Zuchtverband gemäß den Artikeln 18 und 20 angelegten Zuchtbuchs für die Rasse eingetragen werden;
b) ihre Tiere in einer zusätzlichen Abteilung des von dem Zuchtverband gemäß Artikel 20 angelegten Zuchtbuchs für die Rasse erfasst werden;
c) ihre Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister eingetragen werden, das von einem Zuchtunternehmen gemäß Artikel 23 für die Rasse, die Linie oder die Kreuzung angelegt wurde;
d) sie an einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 teilnehmen können;
e) ihnen eine Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 4 ausgestellt wird;
f) ihnen auf Anfrage und nach Verfügbarkeit aktuelle Ergebnisse der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung ihrer Zuchttiere bereitgestellt werden;
g) ihnen Zugang zu allen anderen Dienstleistungen gewährt wird, die den teilnehmenden Züchtern im Rahmen dieses Zuchtprogramms von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen, der bzw. das Zuchtprogramm durchführt, bereitgestellt werden.
(3) Sofern die Bestimmungen eines Zuchtverbands oder eines Zuchtunternehmens eine Mitgliedschaft vorsehen, haben die in Absatz 1 genannten Züchter zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechten auch das Recht,
a) als Mitglied in dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aufgenommen zu werden;
b) gemäß der in Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b genannten Satzung an der Festlegung und der Weiterentwicklung des Zuchtprogramms teilzunehmen.
(1) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben im Hinblick auf ihre gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme das Recht, diese Zuchtprogramme eigenständig festzulegen und durchzuführen, sofern sie diese Verordnung und alle Bedingungen der Genehmigung der Zuchtprogramme einhalten;
(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind berechtigt, Züchter, die die Regeln des Zuchtprogramms nicht einhalten oder ihren Pflichten gemäß der Satzung nach Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen, von der Teilnahme an einem Zuchtprogramm auszuschließen.
(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 2 verankerten Recht haben Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die Mitglieder aufnehmen, das Recht, Züchter als Mitglieder auszuschließen, wenn die Züchter ihren Pflichten nach der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind unbeschadet der Rolle der Gerichte dafür verantwortlich, Streitfälle zu schlichten, die zwischen Züchtern und zwischen Züchtern und Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen während der Durchführung von gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen entstehen können; dabei befolgen sie die Bestimmungen der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b.
Das Zuchtbuch besteht aus einer Hauptabteilung und — sofern in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm gefordert — einer oder mehreren zusätzlichen Abteilungen.
(1) Wenn Zuchtverbände verschiedene Kriterien und Verfahren für die Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in verschiedenen Klassen festgelegt haben, können diese Zuchtverbände die Hauptabteilung der Zuchtbücher wie folgt nach Klassen unterteilen:
a) entsprechend den Merkmalen dieser Tiere, wobei die Klassen nach Alter oder Geschlecht unterteilt werden, oder
b) nach Alter oder Geschlecht dieser Tiere, sofern diese Klassen auch entsprechend ihren Merkmalen unterteilt sind.
Nach diesen Kriterien und Verfahren kann vorgeschrieben sein, dass das reinrassige Zuchttier vor der Eintragung in eine bestimmte Klasse der Hauptabteilung einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 oder einer anderen in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm beschriebenen Bewertung unterzogen wird.
(2) Sind in dem Zuchtprogramm Bedingungen für eine Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches genannt, die über die in Anhang II Teil 1 Kapitel I aufgeführten hinausgehen, richtet der das Zuchtprogramm durchführende Zuchtverband in dieser Hauptabteilung mindestens eine Klasse ein, in der auf Antrag des Züchters reinrassige Zuchttiere eingetragen werden, die nur die Kriterien von Anhang II Teil 1 Kapitel I und Artikel 21 erfüllen.
Ein Zuchtverband kann im Zuchtbuch eine oder mehrere zusätzliche Abteilungen für Tiere derselben Art vorsehen, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, wenn die im Zuchtprogramm festgelegten Regeln die Eintragung der Nachkommen dieser Tiere in die Hauptabteilung gemäß folgenden Bestimmungen erlauben:
a) im Falle weiblicher Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 1 Buchstabe a; oder
b) im Falle von Tieren gefährdeter Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenrassen oder einer „robusten“ Schafrasse: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2; oder
c) im Falle männlicher und weiblicher Equiden: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 1 Buchstabe b.
(1) Zuchtverbände tragen auf Antrag von Züchtern alle reinrassigen Zuchttiere der von seinem Zuchtprogramm betroffenen Rasse in der Hauptabteilung ihres Zuchtbuchs ein oder merken diese zur Eintragung vor, sofern diese Tiere den Anforderungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I genügen und, gegebenenfalls, sofern diese Tiere gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Nachkommen von Zuchttieren sind oder aus deren Zuchtmaterial hervorgehen.
(2) Zuchtverbände dürfen die Eintragung eines reinrassigen Zuchttiers in der Hauptabteilung ihrer Zuchtbücher nicht mit der Begründung ablehnen, dass es bereits in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse bzw. — im Falle eines mit reinrassigen Zuchtequiden durchgeführten Kreuzungszuchtprogramms — eines Zuchtbuchs für eine andere Rasse eingetragen ist, das von einem anderen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverband bzw. einer in der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstelle in einem Drittland angelegt worden ist.
(3) Wenn die Hauptabteilung in Klassen unterteilt ist, trägt der Zuchtverband reinrassige Zuchttiere, die den Kriterien für eine Eintragung in der Hauptabteilung genügen, in der Klasse ein, die den Merkmalen dieser reinrassigen Zuchttiere entspricht.
(1) Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 kann ein Zuchtverband, wenn er ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für eine Rasse durchführt, für die es in keinem Mitgliedstaat und in keinem auf der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Drittstaat ein Zuchtbuch gibt, in der Hauptabteilung des neu erstellten Zuchtbuchs reinrassige Zuchttiere oder Nachkommen von reinrassigen Zuchttieren verschiedener Rassen oder jedes Tier eintragen, bei dem der Zuchtverband der Ansicht ist, dass es den Eigenschaften der neuen Rasse entspricht und — falls angezeigt — die im Zuchtprogramm festgelegten Mindestanforderungen an die Leistung erfüllt.
Zuchtverbände, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen,
a) legen in ihrem Zuchtprogramm einen Zeitraum für das Anlegen des neuen Zuchtbuchs fest, der dem Generationsintervall der betreffenden Art oder Rasse angemessen ist;
b) verweisen auf alle bestehenden Zuchtbücher, in die die reinrassigen Zuchttiere oder ihre Eltern erstmals nach der Geburt eingetragen wurden, wobei sie auch die ursprüngliche Registriernummer in dem jeweiligen Zuchtbuch angeben;
c) machen in ihrem System zur Erfassung von Abstammungsdaten die Tiere kenntlich, die sie als Gründertiere der Rasse erachten.
(2) Unternimmt ein Zuchtverband den Versuch, eine ausgestorbene oder ernsthaft vom Aussterben bedrohte Rasse wiederherzustellen, kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde genehmigen, dass dieser Zuchtverband in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs die Nachkommen der reinrassigen Zuchttiere der wiederherzustellenden Rasse oder die reinrassigen Zuchttiere oder die Nachkommen reinrassiger Zuchttiere anderer Rassen, die an der Wiederherstellung der Rasse beteiligt sind, oder jedes Tier, bei dem der Zuchtverband der Ansicht ist, dass es den Eigenschaften der wiederherzustellenden Rasse entspricht und das — falls angezeigt — die im Zuchtprogramm festgelegten Mindestanforderungen an die Leistung erfüllt, einträgt, sofern
(1) Hat ein Zuchtverband im Einklang mit Artikel 17 zusätzliche Abteilungen erstellt, erfasst dieser Zuchtverband auf Antrag von Züchtern in den entsprechenden zusätzlichen Abteilungen gemäß Artikel 17 der Tierart seines Zuchtprogramms angehörende Tiere, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, wenn diese Tiere den Bedingungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel II genügen.
(2) Auf Antrag von Züchtern trägt ein Zuchtverband die Nachkommen von Tieren im Sinne von Absatz 1 in die in Artikel 16 genannte Hauptabteilung ein und betrachtet diese Nachkommen als reinrassige Zuchttiere, sofern diese Nachkommen die in Anhang II Teil 1 Kapitel III festgelegten Bedingungen erfüllen.
(1) Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für eine Rasse durchführt, akzeptiert
a) zur natürlichen Bedeckung jedes reinrassige Zuchttier dieser Rasse;
b) zur künstlichen Besamung Samen, der reinrassigen Zuchtrindern entnommen wurde, die einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden;
c) zur künstlichen Besamung Samen, der reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden;
d) zur künstlichen Besamung Samen, der reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;
e) zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe b oder c gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden;
f) zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe d gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;
(1) Werden reinrassige Zuchtrinder, -schafe, -ziegen und -equiden für die Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet, so verlangen die Zuchtverbände, dass diese reinrassigen Zuchttiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert werden.
(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen können verlangen, dass Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die für die Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden, und Zuchtschweine, die für die Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, mit einer der in Absatz 1 genannten Methoden identifiziert werden.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer europäischen Vereinigung für Zuchttiere der betroffenen Tierart kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie Methoden zur Überprüfung der Identität der Zuchttiere unter der Voraussetzung genehmigt, dass sie mindestens genauso verlässlich sind wie die Bestimmung der Blutgruppe dieser Zuchttiere, wobei sie technische Fortschritte und die Empfehlungen der Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29, des ICAR oder der International Society for Animal Genetics (ISAG) berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(1) Ein Zuchtunternehmen trägt — auf Antrag seiner Züchter — in sein Zuchtregister alle Hybridzuchtschweine einer Rasse, Linie oder Kreuzung ein, die den Anforderungen in Anhang II Teil 2 genügen.
(2) Zuchtunternehmen dürfen die Eintragung von Hybridzuchtschweinen in ihre Zuchtregister nicht verweigern, wenn diese Schweine im Einklang mit Anhang II Teil 2 in ein Zuchtregister eingetragen wurden, das für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtunternehmen angelegt worden ist.
(1) Ein Zuchtunternehmen, das ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine derselben Rasse, Linie oder Kreuzung durchführt, akzeptiert
a) zur natürlichen Bedeckung jedes Hybridzuchtschwein derselben Rasse, Linie oder Kreuzung gemäß dem Zuchtprogramm;
b) zur künstlichen Besamung Samen, der Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;
c) zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe b gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;
Wenn ein Zuchtverband, ein Zuchtunternehmen oder eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle eine Leistungsprüfung oder eine Zuchtwertschätzung von Zuchttieren durchführt, gewährleistet dieser Zuchtverband, dieses Zuchtunternehmen oder diese dritte Stelle, dass die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung gemäß den folgenden Bestimmungen durchgeführt wird:
a) bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen und bei Hybridzuchtschweinen den Bestimmungen von Anhang III;
b) bei reinrassigen Zuchtequiden den Bestimmungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten und von diesem Zuchtverband durchgeführten Zuchtprogramms.
(1) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Änderungen von Anhang III betreffend die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung von reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen vorgenommen werden, die zur Berücksichtigung folgender Faktoren erforderlich sind:
a) wissenschaftlicher Fortschritte;
b) technischer Entwicklungen oder
c) der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer einheitliche Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtrinder, -schafe und -ziegen im Sinne dieses Artikels und für die Auslegung der entsprechenden Ergebnisse festgelegt werden. Dabei berücksichtigt sie den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder die Empfehlungen der einschlägigen Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder — sofern es keine Referenzzentren gibt — die im Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) vereinbarten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(1) Wenn in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung gefordert ist, müssen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen
a) diese Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung selbst durchführen oder
b) die dritten Stellen benennen, die mit der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung beauftragt werden.
(2) Ein Mitgliedstaat, oder auf dessen Entscheidung seine zuständigen Behörden, kann bzw. können beschließen, dass diese dritten Stellen, damit sie gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannt werden können, von diesem Mitgliedstaat oder von seinen zuständigen Behörden für die Durchführung von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren zugelassen sein müssen, sofern es sich bei der betreffenden benannten dritten Stelle nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt, die der Aufsicht des Mitgliedstaats oder seiner zuständigen Behörden unterliegt.
(3) Ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständigen Behörden, die die Bestimmung von Absatz 2 in Anspruch nehmen, stellt bzw. stellen sicher, dass alle dritten Stellen im Sinne von Absatz 1 eine Zulassung erhalten, wenn sie Folgendes vorweisen können:
a) die für die Durchführung der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen;
b) ausreichend qualifiziertes Personal; und
c) die Befähigung, diese Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 durchführen zu können.
(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat oder seine zuständige Behörde beschließen, dass eine dritte Stelle, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels über eine Zulassung verfügt, oder die der Aufsicht des Mitgliedstaats oder seiner zuständigen Behörden unterliegende benannte öffentliche Einrichtung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels gegenüber dieser zuständigen Behörde dafür verantwortlich ist, dass die in dieser Verordnung festgelegten Auflagen für die extern durchgeführte Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung eingehalten werden.
(1) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren durchführt oder eine dritte Stelle gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Tätigkeiten beauftragt, legt dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 5 die folgenden Unterlagen vor:
a) Aufzeichnungen über alle Daten aus der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung der Zuchttiere von Betrieben, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, in dem die zuständige Behörde tätig ist;
b) Angaben zu den Methoden, mit denen Merkmale aufgezeichnet werden;
c) Angaben zum Modell, das für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung verwendeten Leistungsbeschreibung verwendet wird;
d) Angaben zu den statistischen Methoden für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung für jedes bewertete Merkmal;
e) Angaben zu den genetischen Parametern für jedes bewertete Merkmal einschließlich — falls angezeigt — Angaben zu der genomischen Bewertung.
(2) Der Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder auf Antrag des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle macht die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung bei Zuchttieren, deren Samen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b für die künstliche Besamung verwendet wird, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese.
(1) Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Harmonisierung oder Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren zu fördern, die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die Referenzzentren der Europäischen Union benannt werden, die für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung oder Verbesserung dieser Methoden zuständig sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(2) Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Einführung oder Harmonisierung der Methoden zu fördern, die von Zuchtverbänden, von durch Zuchtverbände gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, von zuständigen Behörden oder von anderen Behörden der Mitgliedstaaten für den Schutz gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Referenzzentren der Europäischen Union zu benennen, die für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung oder Harmonisierung dieser Methoden zuständig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(3) Die Benennungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 erfolgen im Rahmen öffentlicher Auswahlverfahren und sind zeitlich begrenzt oder werden regelmäßig überprüft.
(4) Gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union
a) erfüllen die in Anhang IV Nummer 1 genannten Anforderungen; und
b) sind für die Aufgaben gemäß
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen an
a) den in Anhang IV Nummer 1 festgelegten Anforderungen an Referenzzentren der Europäischen Union;
b) den in Anhang IV Nummer 2 und 3 festgelegten Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union.
Die delegierten Rechtsakte gemäß diesem Absatz berücksichtigen
a) die Art der reinrassigen Zuchttiere, bei denen die Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung harmonisiert oder verbessert werden sollen, sowie die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte im Bereich der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, oder
b) die gefährdeten Rassen, bei denen Methoden für den Schutz dieser Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen eingeführt oder harmonisiert werden sollen, sowie die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte in diesen Bereichen.
(6) Gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union unterliegen Kommissionskontrollen, um zu überprüfen, ob sie
a) die in Anhang IV Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;
b) den an folgenden Stellen genannten Aufgaben nachkommen:
Wenn die Ergebnisse einer solchen Kontrolle ergeben, dass ein Referenzzentrum der Europäischen Union die Anforderungen gemäß Anhang IV Nummer 1 nicht erfüllt oder den Aufgaben gemäß Anhang IV Nummer 2 oder 3 nicht nachkommt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährte Finanzhilfe der Union gekürzt oder die Benennung als Referenzzentrum der Europäischen Union rückgängig gemacht wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(1) Wenn Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, für ihre Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial Tierzuchtbescheinigungen anfordern, stellt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, der/das dieses Zuchtprogramm durchführt, diese Bescheinigungen aus.
(2) Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial werden ausschließlich ausgestellt von
a) Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, die gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigte Zuchtprogramme bei diesen Zuchttieren durchführen,
b) den in Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten zuständigen Behörden, falls diese einen entsprechenden Beschluss fassen, oder
c) den in der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstellen, die Zuchtprogramme bei diesen Zuchttieren durchführen.
(3) Die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen sorgen für eine rasche Übermittlung der Tierzuchtbescheinigungen.
(4) Werden Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen wurden, oder deren Zuchtmaterial gehandelt und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden, muss für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.
Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, von dem die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial stammen und der/das das Zuchtbuch oder Zuchtregister führt, in dem diese Zuchttiere eingetragen sind, stellt diese Tierzuchtbescheinigung aus.
(5) Werden Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen wurden, das von einer in der Liste gemäß Artikel 34 genannten Zuchtstelle geführt wird, oder deren Zuchtmaterial in die Union verbracht und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands oder ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens eingetragen werden, muss für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.
Diese Tierzuchtbescheinigung wird von der gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstelle ausgestellt, die das Zuchtbuch oder Zuchtregister führt, in dem diese Zuchttiere eingetragen sind, oder von dem amtlichen Dienst des Drittlandes, aus dem die Zuchttiere kommen.
(6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Tierzuchtbescheinigungen
a) enthalten die Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V;
b) stimmen mit den entsprechenden Muster-Tierzuchtbescheinigungen überein, die in den gemäß Absatz 10 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
(7) Ein Zuchtverband oder eine Zuchtstelle, der/die im Rahmen seines/ihres Zuchtprogramms Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder beides durchführt oder, im Falle eines Zuchtverbandes, Dritte gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Aufgaben beauftragt, macht in der für ein reinrassiges Zuchttier oder dessen Zuchtmaterial ausgestellten Tierzuchtbescheinigung Angaben über
a) die Ergebnisse der Leistungsprüfung;
b) aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung; und
c) genetische Defekte und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die dieses Zuchttier oder die Spendertiere dieses Zuchtmaterials betreffen.
(8) Ein Zuchtunternehmen oder eine Zuchtstelle, das/die im Rahmen seines/ihres Zuchtprogramms Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder beides durchführt oder, im Falle eines Zuchtunternehmens, Dritte gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Aufgaben beauftragt, macht in der für ein Hybridzuchtschwein oder dessen Zuchtmaterial ausgestellten Zuchtbescheinigung, soweit dieses Zuchtprogramm es verlangt, Angaben über
a) die Ergebnisse der Leistungsprüfung;
b) aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung; und
c) genetische Defekte und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials betreffen.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mittels derer die Inhalte der Tierzuchtbescheinigungen gemäß Anhang V geändert werden, damit Folgendes berücksichtigt wird:
a) wissenschaftliche Fortschritte,
b) technische Entwicklungen,
c) das Funktionieren des Binnenmarkts, oder
d) die Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten.
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(1) Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt wird, die auf der Grundlage der vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen übermittelten Informationen von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel mit solchem Zuchtmaterial innerhalb der Union zugelassen sind.
(2) Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b kann die zuständige Behörde genehmigen, dass die in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b genannten Muster nicht verwendet werden, wenn
a) die in Anhang V Teil 2 Kapitel I oder Anhang V Teil 3 Kapitel I genannten Angaben für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen in anderen Dokumenten enthalten sind, die für diese Zuchttiere mitgeführt werden und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ausgestellt wurden;
b) für das Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
(3) Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder die anderen in Absatz 1 genannten Akteure abweichend von Artikel 30 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 30 Absatz 8 Buchstaben a und b in der Tierzuchtbescheinigung oder den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Dokumenten auf die entsprechende Webseite verweisen.
(1) Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 sind die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I für reinrassige Zuchtequiden in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden enthalten. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 61 zu Inhalt und Form dieser Identifizierungsdokumente.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die Muster dieses einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(3) Sind aktuelle Ergebnisse der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe m abweichend von Absatz 1 nicht in den in Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, sofern der Zuchtverband in dem Identifizierungsdokument auf die entsprechende Webseite verweist.
(4) Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstaben m und n abweichend von Absatz 1 in anderen von dem Zuchtverband ausgestellten Dokumenten für die reinrassigen Zuchttiere enthalten sind, die in einem von dem Zuchtverband geführten Zuchtbuch eingetragen sind.
(1) Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 5 kann für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden, die auf der Grundlage der von einer Zuchtstelle übermittelten Angaben im Namen dieser Zuchtstelle von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Verbringung von solchem Zuchtmaterial in die Union zugelassen sind.
(2) Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b müssen die in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b genannten Muster nicht verwendet werden, wenn
a) die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in anderen Dokumenten enthalten sind, die für die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial mitgeführt werden,
b) die das Zuchtprogramm durchführende Zuchtstelle oder einem anderen in Absatz 1 genannten Akteur eine vollständige Liste dieser Dokumente vorlegen, erklären, dass die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in den Dokumenten enthalten sind, und den Inhalt der Dokumente bestätigen.
(3) Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können Zuchtstellen oder die anderen in Absatz 1 genannten Akteure abweichend von Artikel 30 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 30 Absatz 8 Buchstaben a und b in der Tierzuchtbescheinigung oder in den anderen in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Dokumenten auf die entsprechende Webseite verweisen.
(1) Die Kommission führt, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Zuchtstellen.
(2) Die Kommission nimmt in die Liste gemäß Absatz 1 nur Zuchtstellen auf, für die sie von einem amtlichen Dienst des Drittlandes Unterlagen erhalten hat, aus denen hervorgeht, dass die Zuchtstellen folgende Anforderungen erfüllen:
a) sie führen ein Zuchtprogramm durch, das gleichwertig ist mit Zuchtprogrammen, welche gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigt wurden und bei derselben Rasse von Zuchtverbänden oder bei derselben Rasse, Linie oder Kreuzung von Zuchtunternehmen durchgeführt werden, und zwar im Hinblick auf
b) sie werden in diesem Drittland von einem amtlichen Dienst überwacht oder kontrolliert;
c) sie haben eine Satzung angenommen, um sicherzustellen, dass von Zuchtverbänden in Zuchtbücher oder von Zuchtunternehmen in Zuchtregister eingetragene Zuchttiere und die aus Zuchtmaterial solcher Zuchttiere erzeugten Nachkommen ohne Diskriminierung aufgrund des Herkunftslandes in die von diesen Zuchtstellen angelegten Zuchtbücher für dieselbe Rasse bei reinrassigen Zuchttieren bzw. Zuchtregister für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung bei Hybridzuchtschweinen eingetragen werden oder für eine Eintragung infrage kommen.
(3) Die Kommission nimmt in die Liste gemäß Absatz 1 auch einen Verweis auf die Drittländer, in denen Maßnahmen gelten, die gemäß Artikel 35 als gleichwertig gelten, sowie einen Verweis auf alle Zuchtstellen in diesen Drittländern auf.
(4) Die Kommission streicht Zuchtstellen, die zumindest eine der Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, unverzüglich von der Liste.
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer anerkannt wird, dass in einem Drittland angewandte Maßnahmen gleichwertig mit den Maßnahmen sind, die gemäß dieser Verordnung erforderlich sind für
a) die in Artikel 4 vorgesehene Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;
b) die in Artikel 8 vorgesehene Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;
c) die in den Artikeln 18, 20 und 23 vorgesehene Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in Zuchtbücher und von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister;
d) die in den Artikeln 21, 22 und 24 vorgesehene Zulassung von Zuchttieren zur Zucht;
e) die in den Artikeln 21 und 24 vorgesehene Verwendung von Zuchtmaterial von Zuchttieren für Prüfungen und zur Zucht;
f) die in Artikel 25 vorgesehene Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;
g) die in Artikel 43 vorgesehenen amtlichen Kontrollen der Akteure.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden erlassen auf der Grundlage
a) einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland, das seine Maßnahmen als gleichwertig mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen anerkennen lassen will, bereitgestellten Informationen und Daten;
b) (gegebenenfalls) des zufriedenstellenden Ergebnisses einer gemäß Artikel 57 von der Kommission durchgeführten Kontrolle.
(3) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 können die Einzelheiten für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus dem betreffenden Drittland in die Union enthalten und können unter anderem Folgendes regeln:
a) Form und Inhalt der für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial mitzuführenden Tierzuchtbescheinigungen;
b) bestimmte Auflagen für die Verbringung dieser Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union und die amtlichen, bei der Verbringung in die Union durchzuführenden Kontrollen dieser Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial;
c) (bei Bedarf) Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Zuchtstellen in dem betroffenen Drittland, aus dem die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union zugelassen ist.
(4) Die Kommission erlässt unverzüglich Durchführungsrechtsakte, mittels derer die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 aufgehoben werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte gegebenen Maßnahmen nicht mehr erfüllt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(1) Auf Antrag eines Züchters trägt ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen in die Union verbrachte Zuchttiere und die aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs ein oder nimmt sie im Zuchtregister auf, sofern
a) das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle in dem Drittland geführt wird, aus dem die Tiere kommen,
b) das Zuchtmaterial die Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder 2 erfüllt, wenn dies im Rahmen des von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms erforderlich ist,
c) das Zuchttier die Eigenschaften der Rasse oder, im Fall von Hybridzuchtschweinen, die Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung erfüllt, die in dem von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramm festgelegt sind,
d) die in Buchstabe a genannte Zuchtstelle in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden verbieten, beschränken oder behindern die Verbringung von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial in die Union und die anschließende Nutzung dieser Tiere oder deren Zuchtmaterial nicht aus tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen, wenn die Zuchttiere oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle geführt wird, die in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.
(1) Wenn der für die Verbringung von reinrassigen Zuchttieren in die Union zuständige Akteur für die in die Union zu verbringenden Tiere die Anwendung des Regelzollsatzes für reinrassige Zuchttiere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 beantragt,
a) muss für diese Tiere mitgeführt werden
b) sind an den Grenzkontrollstellen, an denen die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden, Kontrollen dieser in die Union verbrachten Tiere durchzuführen.
(2) Ziel der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kontrollen ist die Überprüfung,
a) ob für die in die Union verbrachten Tiere die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dokumente mitgeführt werden,
b) ob der Inhalt und die Kennzeichnung der Sendung den Informationen in den Dokumenten gemäß Absatz 1 Buchstabe a entsprechen.
(1) Sofern es in einem Mitgliedstaat oder Hoheitsgebiet, in dem eine zuständige Behörde tätig ist, keine Zuchtorganisation, Züchtervereinigungen oder öffentliche Stellen gibt, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen oder -equiden durchführen, kann diese zuständige Behörde beschließen, ein Zuchtprogramm für diese Rassen durchzuführen, vorausgesetzt,
a) es besteht die Notwendigkeit, die Rasse zu erhalten oder in dem Mitgliedstaat oder Hoheitsgebiet, in dem die zuständige Behörde tätig ist, einzuführen, oder
b) bei der Rasse handelt es sich um eine gefährdete Rasse.
(2) Eine zuständige Behörde, die ein Zuchtprogramm gemäß diesem Artikel durchführt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich dadurch keine negativen Auswirkungen ergeben auf
a) die Möglichkeit für Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen oder öffentliche Stellen, als Zuchtverbände gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt zu werden,
b) die Möglichkeit für Zuchtverbände, ihre Zuchtprogramme gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigen zu lassen.
(3) Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, muss diese zuständige Behörde
a) über ausreichend und qualifiziertes Personal sowie über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die wirksame Durchführung des Zuchtprogramms verfügen;
b) in der Lage sein, die notwendigen Kontrollen für die Erfassung der Abstammungsdaten der reinrassigen Zuchttiere durchzuführen, die Gegenstand des Zuchtprogramms sind;
c) in dem geografischen Gebiet, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt wird, über einen ausreichend großen Bestand reinrassiger Zuchttiere und über genügend Züchter verfügen;
d) in der Lage sein, die für die Durchführung des Zuchtprogramms notwendigen Daten zu reinrassigen Zuchttieren zu generieren oder generieren zu lassen und zu nutzen;
e) eine Satzung angenommen haben,
(4) Das in Absatz 1 genannte Zuchtprogramm enthält
a) Angaben zum Ziel, der in der Erhaltung der Rasse, der Verbesserung der Rasse, der Züchtung einer neuen Rasse, der Wiederherstellung einer Rasse oder einer Kombination daraus besteht;
b) den Namen der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, um Verwechslungen mit ähnlichen reinrassigen Zuchttieren anderer Rassen vorzubeugen, die in anderen bestehenden Zuchtbüchern eingetragen sind;
c) ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, einschließlich Angaben zu den Hauptmerkmalen;
d) Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird;
e) Angaben zu dem System zur Identifizierung reinrassiger Zuchttiere, mit dem sichergestellt wird, dass reinrassige Zuchttiere nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie einzeln und gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art identifiziert worden sind;
f) Angaben zu dem System zur Erfassung von Abstammungsdaten reinrassiger Zuchttiere, die in Zuchtbüchern eingetragen oder aber vermerkt sind und dort für eine Eintragung infrage kommen;
g) Angaben zu den Selektions- und Zuchtzielen des Zuchtprogramms, darunter Angaben zu den Hauptzielen dieses Zuchtprogramms und gegebenenfalls zu den ausführlichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf diese Ziele für die Selektion reinrassiger Zuchttiere;
h) falls aufgrund des Zuchtprogramms eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung erforderlich ist:
i) falls zusätzliche Abteilungen gemäß Artikel 17 eingeführt werden oder die Hauptabteilung gemäß Artikel 16 in Klassen unterteilt wird, Angaben zu den Regeln für die Unterteilung des Zuchtbuchs und Angaben zu den Kriterien oder Verfahren für die Erfassung von Tieren in diese Abteilungen oder ihre Einteilung in diese Klassen,
(5) Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchtequiden durch, gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 3 Nummern 1, 2 und 3, Nummer 4 Buchstaben a und c.
(6) Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, unterrichtet die zuständige Behörde die am Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter auf transparente Weise rechtzeitig über jegliche Änderung des Zuchtprogramms.
(7) Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, gelten die Artikel 3, 13 bis 22, 25 und 27, Artikel 28 Absatz 2, die Artikel 30, 31 und 32 und Artikel 36 Absatz 1 sinngemäß.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die Akteure die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten, sowie die Verantwortung für andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung tragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat
a) erstellt und aktualisiert eine Liste der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 1 benannt hat, einschließlich ihrer Kontaktdaten;
b) nennt in der Liste gemäß Buchstabe a die Adresse, an die Folgendes zu übermitteln ist:
c) macht die Liste gemäß Buchstabe a auf einer Webseite öffentlich zugänglich und unterrichtet die Kommission über diese Webseite.
(3) Die Kommission erstellt und aktualisiert eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Webseite und macht diese öffentlich zugänglich.
Abweichend von diesem Kapitel ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.
Die zuständigen Behörden
a) verfügen über Verfahren bzw. Vorkehrungen, mit denen die Wirksamkeit, Angemessenheit, Objektivität, Qualität und Einheitlichkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sichergestellt und geprüft wird;
b) verfügen über Verfahren bzw. Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass bei ihrem Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, keine Interessenkonflikte gegenüber den Akteuren bestehen, bei denen es diese amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt;
c) verfügen über genügend und hinreichend qualifiziertes, geschultes und erfahrenes Personal oder haben Zugang zu solchem Personal, damit amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten auf wirksame und effiziente Weise durchgeführt werden können;
d) verfügen über angemessene und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen, damit ihr Personal die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten auf wirksame und effiziente Weise durchführen kann;
e) verfügen über die rechtliche Befugnis, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchzuführen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;
f) verfügen über die rechtlichen Verfahren, um sicherzustellen, dass ihr Personal Zugang zu den Räumlichkeiten, Dokumenten und computergestützten Informationsmanagementsystemen der Akteure hat und so seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
(1) Unbeschadet von Situationen, in denen eine Offenlegung im Unionsrecht oder nationalen Recht gefordert wird, verpflichten die zuständigen Behörden ihr Personal, im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erlangte Informationen, die von Natur aus der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, Dritten gegenüber nicht offenzulegen, es sei denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.
(2) Als Informationen, für die die berufliche Schweigepflicht gilt, gelten Informationen, deren Offenlegung Folgendem schaden würde:
a) dem Zweck amtlicher Kontrollen oder Untersuchungen,
b) dem Schutz der geschäftlichen Interessen eines Akteurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person,
c) dem Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.
(1) Die zuständigen Behörden unterziehen Akteure mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie
a) das Risiko von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung;
b) die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Akteuren und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Akteure;
c) die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
d) alle Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hindeuten könnten.
(2) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch, die Anweisungen für das die amtlichen Kontrollen durchführende Personal enthalten.
(3) Die amtlichen Kontrollen werden nach vorheriger Ankündigung bei dem Akteur durchgeführt, es sei denn, es gibt Gründe, die amtlichen Kontrollen ohne Vorankündigung durchzuführen.
(4) Amtliche Kontrollen werden soweit möglich in einer Art und Weise durchgeführt, die die Belastung für die Akteure minimiert, ohne dadurch jedoch die Qualität der amtlichen Kontrollen zu beeinträchtigen.
(5) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen immer auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial
a) aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, oder aus einem anderen Mitgliedstaat, oder
Die zuständige Behörde führt die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und macht relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen öffentlich zugänglich.
(1) Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle.
Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten
a) eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrolle;
b) die angewandten Kontrollmethoden;
c) die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle;
d) gegebenenfalls die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von den Akteuren verlangen.
(2) Sofern nicht aus Gründen der strafrechtlichen Ermittlung oder des Schutzes von Gerichtsverfahren etwas anderes erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden den amtlich kontrollierten Akteuren eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung.
(1) Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Akteure dem Personal der zuständigen Behörden auf Aufforderung dieser zuständigen Behörden den Zugang zu
a) ihren Ausrüstungen, Betriebsstätten und anderen Orten unter ihrer Kontrolle;
b) ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen;
c) ihren Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, das sich unter ihrer Kontrolle befindet;
d) ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.
(2) Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Akteure das Personal der zuständigen Behörden bei seiner Arbeit und arbeiten mit ihm zusammen.
(1) Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden
a) alle notwendigen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung der betroffenen Akteure zu ermitteln;
b) geeignete Maßnahmen, damit die betroffenen Akteure den Verstoß abstellen und erneute Verstöße verhindern.
Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten der betroffenen Akteure in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.
Insbesondere ergreifen die zuständigen Behörden gegebenenfalls eine der folgenden Maßnahmen:
a) Sie ordnen an, dass der Zuchtverband die Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in Zuchtbücher oder das Zuchtunternehmen die Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister aufschiebt.
b) Sie ordnen an, dass die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial nicht für die Zucht gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
c) Sie setzen die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen durch den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen aus.
d) Sie setzen die Genehmigung eines durch einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms aus oder ziehen sie zurück, wenn der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms verstößt.
(1) Im Fall von Verstößen, die in mehr als einem Mitgliedstaat ihren Ursprung haben, sich auf mehr als einen Mitgliedstaat ausweiten bzw. mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, arbeiten die zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Die Zusammenarbeit und Amtshilfe gemäß Absatz 1 kann Folgendes umfassen:
a) das begründete Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („ersuchende zuständige Behörde“) um Informationen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats („ersuchte zuständige Behörde“), die für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder Folgemaßnahmen benötigt werden;
b) im Fall eines Verstoßes, der Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben könnte, die Benachrichtigung der zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten durch die zuständige Behörde, der dieser Verstoß bekannt ist;
c) die unverzügliche Bereitstellung der notwendigen Informationen und Dokumente durch die ersuchte zuständige Behörde für die ersuchende zuständige Behörde, sobald die einschlägigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stehen;
d) die Durchführung von Untersuchungen oder amtlichen Kontrollen durch die ersuchte zuständige Behörde, die erforderlich sind, um
e) bei einer entsprechenden Einigung der betroffenen zuständigen Behörden die Beteiligung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
(3) Werden bei amtlichen Kontrollen von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgestellt, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der diese amtlichen Kontrollen durchgeführt hat, hiervon unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
(1) Erhalten die zuständigen Behörden von einem Drittland Informationen über einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, geben sie diese Informationen möglichst unverzüglich weiter an
a) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, auf die der Verstoß nachweislich Auswirkungen hat;
b) die Kommission, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein können.
(2) Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen oder Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern
a) die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen;
b) die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Unionsbestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden.
(1) Die Kommission koordiniert unverzüglich die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Kapitel ergriffenen Maßnahmen, wenn
a) aus den ihr vorliegenden Informationen hervorgeht, dass Handlungen vorgenommen werden, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen und die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen;
b) sich die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf die Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung einigen können.
(2) In den Fällen gemäß Absatz 1 kann die Kommission
a) die zuständigen Behörden der von den Handlungen betroffenen Mitgliedstaaten, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, auffordern, ihr über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;
b) in Zusammenarbeit mit den von den Handlungen betroffenen Mitgliedstaaten, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, ein Inspektionsteam zur Durchführung einer Kommissionskontrolle vor Ort entsenden;
c) die zuständigen Behörden im versendenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls in anderen betroffenen Mitgliedstaaten auffordern, ihre amtlichen Kontrollen in geeigneter Weise zu verstärken und ihr über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;
d) zusammen mit einem Vorschlag für Maßnahmen zur Abstellung der Verstöße gemäß Absatz 1 Buchstabe a Informationen über solche Verstöße an den Ausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 1 übermitteln;
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln bis zum 1. November 2018 mit und teilen ihr auch jede spätere Änderung, die sich auf diese Regeln auswirkt, unverzüglich mit.
(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung können Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um je nach Fall
a) die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
b) die Durchsetzungspraxis und das Funktionieren der amtlichen Kontrollsysteme der sie anwendenden zuständigen Behörden zu überprüfen;
c) Untersuchungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln über
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert.
(3) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Vor-Ort-Überprüfungen in Zusammenarbeit mit den die amtlichen Kontrollen durchführenden zuständigen Behörden umfassen.
(4) Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die Experten der Mitgliedstaaten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Kommissionsexperten.
(1) Die Kommission
a) erstellt einen vorläufigen Bericht über die Ergebnisse und die Empfehlung zur Behebung der von ihren Experten im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 ermittelten Mängel;
b) übermittelt eine Kopie des vorläufigen Berichts gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme an den Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden;
c) berücksichtigt die unter Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der von ihren Experten in diesem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1;
d) macht den endgültigen Bericht gemäß Buchstabe c und die Stellungnahme des Mitgliedstaats gemäß Buchstabe b öffentlich zugänglich.
(2) Gegebenenfalls kann die Kommission in ihrem endgültigen Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe c dem Mitgliedstaat empfehlen, Abhilfemaßnahmen oder vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die bei den Kommissionskontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 festgestellt worden sind.
(1) Die Mitgliedstaaten
a) leisten auf Ersuchen der Kommissionsexperten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, damit diese Experten die Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 effizient und wirksam durchführen können;
b) leisten die notwendige Unterstützung, damit die Experten der Kommission zu allen Gebäuden, einschließlich Gebäudeteilen, und zu anderen Orten, sowie zu Ausrüstungen und Informationen Zugang erhalten, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 erforderlich sind; dies schließt auch den Zugang zu computergestützten Informationsmanagementsystemen sowie gegebenenfalls zu Zuchttieren und deren Zuchtmaterial ein.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Folgemaßnahmen als Reaktion auf die Empfehlungen in dem endgültigen Bericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(1) Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung führen kann, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:
a) spezielle Bedingungen für den Handel oder Verbot des Handels mit den von der Störung im System amtlicher Kontrollen betroffenen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial;
b) alle anderen geeigneten, befristeten Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte finden ab Behebung dieser Störung keine Anwendung mehr.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert hat, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
(3) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der in Absatz 1 beschriebenen Lage und erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie die ergriffenen Maßnahmen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändert oder aufhebt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
(1) Experten der Kommission können in einem Drittland Kontrollen durchführen, um je nach Fall
a) die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und Systeme des Drittlandes mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
b) zu überprüfen, ob das in dem Drittland vorhandene Kontrollsystem sicherstellen kann, dass in die Union verbrachte Sendungen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial den entsprechenden Bestimmungen in Kapitel VIII dieser Verordnung genügen;
c) Informationen und Daten über die möglichen Ursachen wiederkehrender oder aufkommender Probleme in Verbindung mit in die Union verbrachten Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus dem Drittland zu sammeln.
(2) Die Kommissionskontrollen gemäß Absatz 1 betreffen insbesondere
a) die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen des Drittlandes für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial;
b) die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, ihre Befugnisse und ihre Unabhängigkeit, die Beaufsichtigung, der sie unterstehen, sowie ihre Autorität, die anwendbaren Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;
c) die Schulung des Personals in dem Drittland, das für die Durchführung der Kontrollen oder die Überwachung der Zuchtstellen zuständig ist;
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 77/505/EWG eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Die Kommission erlässt die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 10 spätestens bis zum 1. Mai 2017. Gemäß Artikel 69 gelten diese Durchführungsrechtsakte ab dem 1. November 2018.
(1) Die Richtlinien 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG sowie die Entscheidung 96/463/EG werden aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII dieser Verordnung zu lesen.
(3) Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/427/EWG findet weiterhin Anwendung bis zum 21. April 2021.
(4) Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, private Unternehmen und sonstige Organisationen oder Vereinigungen, denen aufgrund der in Absatz 1 genannten aufgehobenen Rechtsakte die Zulassung oder Anerkennung erteilt wurde, gelten als aufgrund dieser Verordnung anerkannt; darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung.
(5) Zuchtprogramme, die von den Akteuren nach Absatz 4 durchgeführt werden, gelten als aufgrund dieser Verordnung genehmigt; darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung.
(6) Wenn Akteure nach Absatz 4 bereits in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ihnen aufgrund der in Absatz 1 genannten aufgehobenen Rechtsakte die Genehmigung oder Anerkennung erteilt wurde, Zuchtprogramme durchführen, unterrichten diese Akteure die zuständige Behörde, die die Genehmigung oder Anerkennung dieser Aktivitäten erteilt hat.
Die zuständige Behörde nach Unterabsatz 1 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats über die Durchführung der genannten Aktivitäten.
(7) Wenn vor dem 19. Juli 2016 ein Akteur nach Absatz 4 aufgrund der aufgehobenen Rechtsakte nach Absatz 1 ein Zuchtbuch mit einer speziellen Abteilung führt, in die reinrassige Zuchtschweine aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland mit spezifischen Eigenschaften eingetragen werden, die sie von der Population derselben Rasse in dem von dem genannten Akteur durchgeführten Zuchtprogramm unterscheiden, kann der Akteur die spezielle Abteilung weiterhin führen.
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 89/608/EWG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
3. In Artikel 2 Nummer 1 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.
4. Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
5. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 11 Einleitung erhält folgende Fassung:
11. Artikel 15 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 19 wird gestrichen.
7. Anhang A Kapitel II wird gestrichen.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Bestimmungen der Artikel 66 und 67 bis zum 1. November 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Verordnung Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Verordnung aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. November 2018.
Artikel 65 gilt ab dem 19. Juli 2016.
A. Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, in geschlossenen Produktionssystemen tätige private Unternehmen und öffentliche Stellen müssen
1. entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie den Antrag auf Anerkennung stellen, Rechtspersönlichkeit besitzen;
2. über genügend und qualifiziertes Personal sowie über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die wirksame Durchführung der Zuchtprogramme verfügen, für die sie die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 zu beantragen beabsichtigen;
3. in der Lage sein, die notwendigen Kontrollen für die Erfassung der Abstammungsdaten der Zuchttiere durchzuführen, die Gegenstand der Zuchtprogramme sind;
4. bei jedem Zuchtprogramm in dem geografischen Gebiet, in dem die Zuchtprogramme durchgeführt werden, über einen ausreichend großen Zuchttierbestand verfügen;
5. in der Lage sein, die Daten über die für die Durchführung der Zuchtprogramme notwendigen Zuchttiere zu generieren oder generieren zu lassen und zu nutzen.
B. Über die Anforderungen des Abschnitts A hinaus müssen
1. Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, und öffentliche Stellen
2. Die gemäß Nummer 1 Buchstabe b angenommene Satzung darf am Zuchtprogramm teilnehmende Züchter nicht daran hindern
1. Das Zuchtprogramm nach Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 muss Folgendes umfassen:
a) Angaben zum Ziel des Programms, der in der Erhaltung der Rasse, der Verbesserung der Rasse, der Linie oder der Kreuzung, der Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung, oder der Wiederherstellung einer Rasse oder einer Kombination daraus bestehen muss;
b) Name der Rasse bei reinrassigen Zuchttieren — oder der Rasse, Linie oder Kreuzung bei Hybridzuchtschweinen —, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, um eine Verwechslung mit ähnlichen Zuchttieren anderer Rassen, Linien oder Kreuzungen zu unterbinden, die in anderen bestehenden Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen sind;
c) bei reinrassigen Zuchttieren ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, einschließlich Angaben zu den Hauptmerkmalen;
d) bei Hybridzuchtschweinen ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist;
e) Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird oder werden soll;
f) Angaben über das System zur Identifizierung von Zuchttieren, mit dem sichergestellt werden muss, dass die Tiere nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen bzw. in ein Zuchtregister aufgenommen werden, wenn sie einzeln und gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art identifiziert werden;
g) Angaben über das System zur Erfassung von Abstammungsdaten von reinrassigen Zuchttieren, die in Zuchtbüchern einzutragen sind oder aber zu vermerken sind und für eine Eintragung infrage kommen oder von Hybridzuchtschweinen, die in Zuchtregister aufzunehmen sind;
h) Angaben zu den Selektions- und Zuchtzielen des Zuchtprogramms, darunter Angaben zu den Hauptzielen dieses Zuchtprogramms und gegebenenfalls zu den ausführlichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf diese Ziele für die Selektion von Zuchttieren;
2. Das Zuchtprogramm muss sich auf einen ausreichend großen Zuchttierbestand und auf genügend Züchter in dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird oder werden soll, erstrecken.
1. Zusätzlich zu den Identifizierungsanforderungen nach Teil 2 Nummer 1 Buchstabe f dürfen reinrassige Zuchtequiden nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie mittels einer Deckbescheinigung und, sofern durch das Zuchtprogramm vorgeschrieben, als Fohlen bei Fuß identifiziert worden sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde einem Zuchtverband erlauben, reinrassige Zuchtequiden in das von dem Zuchtverband geführte Zuchtbuch einzutragen, wenn die Tiere nach einer anderen angemessenen Methode identifiziert worden sind, die mindestens ebenso verlässlich ist wie eine Deckbescheinigung, beispielsweise Abstammungskontrolle anhand einer DNA-Analyse oder Blutgruppenanalyse, sofern diese Erlaubnis mit den Grundsätzen des Zuchtverbands, der das Ursprungszuchtbuch der betroffenen Rasse führt, in Einklang steht.
2. Zusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 2 müssen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigte Zuchtprogramme, die bei reinrassigen Zuchtequiden durchgeführt werden, Folgendes umfassen:
a) gegebenenfalls die Bedingungen für die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden einer anderen Rasse oder einer speziellen Hengstlinie oder Stutenfamilie innerhalb der anderen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs;
b) Angaben zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung einer oder mehrerer Reproduktionstechniken oder der Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere Reproduktionstechniken nach Artikel 21 Absatz 2, sofern diese Verwendung durch das Zuchtprogramm verboten oder beschränkt ist;
c) Vorschriften über die Ausstellung von Deckbescheinigungen oder die Verwendung anderer unter Nummer 1 vorgesehener angemessener Methoden und, sofern durch das Zuchtprogramm vorgeschrieben, die Identifizierung als Fohlen bei Fuß.
3. Für reinrassige Zuchtequiden gelten zusätzlich zu den Anforderungen in den Teilen 1 und 2 folgende besondere Anforderungen:
a) Wenn ein Zuchtverband gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass das von ihm angelegte Zuchtbuch das Ursprungszuchtbuch der Rasse ist, die Gegenstand seines Zuchtprogramms ist, muss dieser Zuchtverband
b) Wenn ein Zuchtverband gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass das von ihm angelegte Zuchtbuch ein Filialzuchtbuch der Rasse ist, die Gegenstand seines Zuchtprogramms ist, muss dieser Zuchtverband
4. Für die Anforderungen bezüglich der Anerkennung von Zuchtverbänden im Fall reinrassiger Zuchtequiden gelten folgende Ausnahmen:
a) Wenn mehrere Zuchtverbände für eine Rasse in den in Anhang VI aufgeführten Gebieten Zuchtbücher führen und wenn sich deren Zuchtprogramme nach Artikel 8 Absatz 3 zusammengenommen auf die Gesamtheit der in Anhang VI aufgeführten Gebiete erstrecken, gilt — abweichend von Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b bezüglich der in Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b genannten und von diesen Zuchtverbänden aufgestellten Verfahrensregeln Folgendes:
b) Wenn die Grundsätze des Zuchtprogramms ausschließlich von einer weltweit tätigen internationalen Organisation aufgestellt werden und es weder einen Zuchtverband in einem Mitgliedstaat noch eine Zuchtstelle in einem Drittland gibt, der bzw. die das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt, kann die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat — abweichend von Nummer 3 Buchstabe a dieses Teils — Zuchtverbände anerkennen, die ein Filialzuchtbuch für diese Rasse führen, sofern sie die Ziele und Kriterien nach Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h festlegen, die mit den von der internationalen Organisation aufgestellten Grundsätzen in Einklang stehen, und diese Grundsätze
c) Abweichend von Nummer 3 Buchstabe b dieses Teils darf ein Zuchtverband, der ein Filialzuchtbuch führt, zusätzliche merkmalsbezogene Klassen anlegen, sofern die reinrassigen Zuchtequiden, die in die Klassen der Hauptabteilung des Ursprungszuchtbuchs der Rasse oder anderer Filialzuchtbücher der Rasse eingetragen sind, in die entsprechenden Klassen der Hauptabteilung des genannten Filialzuchtbuchs eingetragen werden dürfen.
1. Die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 sind folgende:
a) Das Tier genügt folgenden Abstammungskriterien:
b) Es hat eine nach den Regeln des Zuchtprogramms, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist, festgestellte Abstammung.
c) Es ist im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert worden.
d) Im Fall des Handels mit einem Tier in der Union oder seiner Verbringung in die Union wird für das Tier, wenn es in das Zuchtbuch eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt werden soll, eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt.
e) Wenn ein Tier aus Zuchtmaterial erzeugt wurde, das in der Union gehandelt oder in die Union verbracht wird, und das Tier in ein Zuchtbuch eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt werden soll, muss für das Zuchtmaterial eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Kapitels darf ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm mit reinrassigen Zuchtequiden durchführt, einen reinrassigen Zuchtequiden in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs eintragen,
a) der — im Fall von Kreuzungszucht — in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs einer anderen Rasse eingetragen ist, sofern diese andere Rasse und die Kriterien für die Eintragung dieses reinrassigen Zuchttiers in dem Zuchtprogramm genannt werden, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist, oder
b) der — im Fall von Linienzucht — einer speziellen Hengstlinie oder Stutenfamilie einer anderen Rasse angehört, sofern die jeweiligen Linien und Familien und die Kriterien für die Eintragung dieses reinrassigen Zuchttiers in dem Zuchtprogramm genannt werden, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist.
3. Zusätzlich zu den Bestimmungen unter Nummer 1 Buchstabe c dieses Kapitels muss ein Zuchtverband, der einen reinrassigen Zuchtequiden in sein Zuchtbuch einträgt, der bereits in ein Zuchtbuch eingetragen ist, das ein anderer Zuchtverband angelegt hat, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, dieses reinrassige Zuchttier unter der ihm gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesenen Identifikationsnummer, die die Einzigartigkeit und Kontinuität der Identifizierung des Tieres sicherstellen sollen und, außer wenn die beiden beteiligten Zuchtverbände eine abweichende Regelung vereinbaren, unter demselben Namen eintragen; dabei ist entsprechend den internationalen Übereinkünften für die betreffende Rasse das Kürzel des Geburtslandes anzugeben.
1. Die Anforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 sind folgende:
a) Das Tier wird im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren der jeweiligen Art und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert.
b) Das Tier muss vom Zuchtverband als den Eigenschaften der Rasse gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe c entsprechend beurteilt worden sein.
c) Das Tier erfüllt, soweit zutreffend, mindestens die Anforderungen an die Mindestleistung entsprechend dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm in Bezug auf die Merkmale, auf die in die Hauptabteilung eingetragene reinrassige Zuchttiere gemäß Anhang III geprüft werden.
2. Der Zuchtverband kann andere Anforderungen an die Übereinstimmung mit den Eigenschaften der Rasse gemäß Nummer 1 Buchstabe b dieses Kapitels oder an die Leistung gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Kapitels festlegen, sofern das Tier
a) zu der Rasse gehört, obwohl es unbekannter Herkunft ist, oder
b) aus einem Kreuzungszuchtprogramm hervorgegangen ist, das in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm aufgeführt wird.
1. Die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 sind folgende:
a) Im Fall von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen muss das weibliche Tier abstammen von
b) Im Fall von Equiden muss das Tier die Bedingungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms für die Eintragung in die Hauptabteilung für männliche und weibliche Zuchttiere, die von Tieren in den zusätzlichen Abteilungen abstammen, erfüllen.
2. Abweichend von Nummer 1 dieses Kapitels und Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i des Kapitels I kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 3 genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm mit reinrassigen Zuchttieren einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf-, oder Ziegenrasse oder einer „robusten“ Schafrasse durchführt, ein Tier, das von Eltern und Großeltern abstammt, die in der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilungen eines Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.
Ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde stellt im Fall der Genehmigung für einen Zuchtverband zur Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung sicher, dass
a) der Zuchtverband die Notwendigkeit der Anwendung dieser Ausnahmeregelung begründet hat, insbesondere durch Nachweis des Mangels an für Zuchtzwecke verfügbaren reinrassigen männlichen Zuchttieren der jeweiligen Rasse;
b) der Zuchtverband eine oder mehrere zusätzliche Abteilungen in seinem Zuchtbuch vorgesehen hat;
c) die Regeln, nach denen der Zuchtverband Tiere in der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuchs einträgt, in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm festgelegt sind.
Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, geben die Rassen, für die die Ausnahmeregelung gewährt wird, in der Liste gemäß Artikel 7 öffentlich bekannt.
Die Anforderungen nach Artikel 23 sind folgende:
a) Das Hybridzuchtschwein stammt von Eltern und Großeltern ab, die in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen sind.
b) Das Hybridzuchtschwein wird nach der Geburt im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert.
c) Das Hybridzuchtschwein hat eine nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms festgestellte Abstammung.
d) Für das Hybridzuchtschwein wird, falls vorgeschrieben, eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt.
Wenn Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder die von diesen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung vornehmen, erstellen und verwenden sie Methoden der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, die nach geltenden Tierzuchtgrundsätzen wissenschaftlich vertretbar sind, und berücksichtigen, soweit verfügbar,
a) die Regeln und Standards, die die in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen zuständigen Referenzzentren der Europäischen Union festgelegt haben, oder
b) bei Fehlen solcher Regeln und Standards die vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) vereinbarten Grundsätze.
1. Leistungsprüfungen werden anhand eines oder mehrerer der nachstehend genannten Leistungsprüfungspläne vorgenommen, die nach den in Teil 1 genannten Methoden erstellt wurden:
a) Eigenleistungsprüfung der Zuchttiere selbst oder der Zuchttiere anhand ihrer Nachkommen, Geschwister oder Seitenlinien auf den Prüfstationen;
b) Eigenleistungsprüfung der Zuchttiere selbst oder der Zuchttiere anhand ihrer Nachkommen, Geschwister, Seitenlinien und sonstiger verwandter Tiere in landwirtschaftlichen Betrieben;
c) Leistungsprüfung durch Daten aus Erhebungen von Betrieben, an Verkaufsorten, bei der Schlachtung oder bei sonstigen Unternehmen;
d) Leistungsprüfung an Vergleichsgruppen von Zuchttieren (Altersgruppenvergleich);
e) sonstige Leistungsprüfungspläne, die nach den in Teil 1 genannten Methoden durchgeführt wurden.
Die Leistungsprüfungspläne sind so zu erstellen, dass ein zuverlässiger Vergleich der Zuchttiere möglich ist. Die an Prüfstationen oder in Betrieben zu prüfenden Nachkommen, Geschwister oder Seitenlinien sind unvoreingenommen auszuwählen und nicht selektiv zu behandeln. Bei Prüfungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind die Prüftiere so auf die Betriebe zu verteilen, dass ein zuverlässiger Vergleich der geprüften Zuchttiere möglich ist.
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die die genannten Leistungsprüfungspläne auf Prüfstationen durchführen, halten nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in einem Prüfprotokoll die Bedingungen für die Aufnahme der Zuchttiere, Informationen zur Identität und einschlägige frühere Ergebnisse von Prüfungen der teilnehmenden Tiere, die zu erfassenden Merkmale, die angewandten Prüfmethoden und sonstige relevante Informationen fest.
2. Zuchtverbände und Zuchtunternehmen legen in ihren gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen die Merkmale fest, die im Zusammenhang mit den in den Zuchtprogrammen aufgeführten Selektions- und Zuchtzielen zu erfassen sind.
3. Wenn auf Milcherzeugung bezogene Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über Milchleistung, Milchinhaltsstoffe und sonstige relevante Merkmale, die im Rahmen der in Teil 1 vorgesehenen Methoden dargelegt sind, erfasst. Zusätzliche Daten über sonstige Milch- oder Milchqualitätsmerkmale können erfasst werden.
4. Wenn auf Fleischerzeugung bezogene Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über Fleischleistungsmerkmale und sonstige relevante Merkmale, die im Rahmen der in Teil 1 vorgesehenen Methoden dargelegt sind, erfasst. Zusätzliche Daten über sonstige Fleisch- oder Fleischqualitätsmerkmale können erfasst werden.
5. Wenn andere als die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über diese Merkmale nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden erfasst. Hierzu können gehören: art- und rassenspezifische Merkmale wie Körperbau, Fruchtbarkeit, Geburtsablauf, gesundheitsbezogene Merkmale, Lebensfähigkeit der Nachkommen, Langlebigkeit, Faserqualität, Futterverwertung, Temperament, Nachhaltigkeitsmerkmale und alle sonstigen relevanten Merkmale im Zusammenhang mit den Selektions- und Zuchtzielen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms.
6. Daten, die zu den unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten Merkmalen erfasst werden, sind nur dann in die Zuchtwertschätzung aufzunehmen, wenn sie mit einem Erfassungssystem gewonnen wurden, das in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm angegeben ist.
7. Bei jedem der unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten erfassten Merkmale sind in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm Angaben über die durchgeführten Leistungsprüfungspläne, das verwendete Prüfprotokoll und, soweit relevant, die verwendete Methode zur Validierung der Prüfungsergebnisse zu machen.
8. Wenn anhand der unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten Merkmale eine Zuchtwertschätzung vorgenommen wird, ist bei der Erfassung der Merkmale sicherzustellen, dass bei Abschluss der Prüfung zuverlässige Zuchtwerte in Bezug auf diese Merkmale geschätzt werden können.
9. Die Daten aus Erhebungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c dürfen nur dann erfasst und in die Zuchtwertschätzung aufgenommen werden, wenn sie nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden validiert worden sind.
1. Die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren umfasst die relevanten produktionsbezogenen und nicht produktionsbezogenen Merkmale nach Teil 2 entsprechend den Selektions- und Zuchtzielen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme.
2. Die Zuchtwertschätzung umfasst nur solche Merkmale nach Teil 2, bei denen die Erfassung nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms vorgenommen wurde.
3. Die Zuchtwerte von Zuchttieren sind nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden anhand folgender Daten zu schätzen:
a) Daten, die von Zuchttieren bei den in Teil 2vorgesehenen Leistungsprüfungen erfasst wurden;
b) bei Zuchttieren erfasste genomische Informationen;
c) Daten, die mit anderen Methoden in Einklang mit den in Teil 1 vorgesehenen Methoden generiert wurden; oder
d) einer Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Informationen und Daten.
4. Die bei der Zuchtwertschätzung eingesetzten statistischen Methoden müssen mit den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in Einklang stehen. Diese statistischen Methoden sorgen für eine Zuchtwertschätzung, die nicht von den wichtigsten Umwelteinflüssen und von der Datenstruktur beeinflusst wird und die nach Maßgabe des Leistungsprüfungsplans sämtlichen über das Zuchttier, seine Nachkommen, Geschwister und Seitenlinien und sonstige verwandte Tiere verfügbaren Informationen Rechnung trägt.
5. Die Sicherheitswerte der geschätzten Zuchtwerte sind nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden zu berechnen. Bei der Veröffentlichung der geschätzten Zuchtwerte von Zuchttieren sind die Sicherheitswerte dieser veröffentlichten Zuchtwerte und das Datum der Zuchtwertschätzung anzugeben.
6. Reinrassige männliche Zuchtrinder, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, werden einer Zuchtwertschätzung unterzogen. Die Zuchtwertschätzung bezieht sich auf die wesentlichen produktionsbezogenen Merkmale aufgrund des Zuchtprogramms und entsprechend den in Teil 1 vorgesehenen Methoden und kann sich auf sonstige im Rahmen dieser Methoden genannte produktionsbezogene und nicht produktionsbezogene Merkmale beziehen. Wenn an reinrassigen männlichen Zuchtrindern, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, eine Zuchtwertschätzung bezüglich dieser Merkmale vorgenommen wird, werden die auf diese Merkmale bezogenen Zuchtwerte veröffentlicht, mit Ausnahme der Werte der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g genannten Tiere (Testbullen).
7. Bei reinrassigen männlichen Zuchtrindern, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, muss die Mindestsicherheit der Zuchtwerte mindestens folgende Werte haben:
a) im Fall der Bullen von Milchrassen (einschließlich Zweinutzungsrassen) 0,5 bei den für die Milchproduktion wesentlichen Merkmalen bzw. bei den wesentlichen Einzelindizes kombinierter Zuchtwerte, die für mehrere einzelne Merkmale geschätzt werden,
b) im Fall der Bullen von Fleischrassen (einschließlich Zweinutzungsrassen) 0,3 bei den für die Fleischproduktion wesentlichen Merkmalen bzw. bei den wesentlichen Einzelindizes kombinierter Zuchtwerte, die für mehrere einzelne Merkmale geschätzt werden.
8. Die Anforderungen bezüglich der Mindestsicherheit nach Nummer 7 gelten nicht für reinrassige männliche Zuchtrinder, die
a) zu Prüfungszwecken innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen eingesetzt werden, die ein Zuchtverband für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g (Testbullen) vorgesehenen Prüfungen benötigt, oder
b) an einem Zuchtprogramm teilnehmen, das Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erfordert und dessen Ziel in der Erhaltung der Rasse oder der genetischen Vielfalt innerhalb der Rasse besteht.
9. Genomisch bewertete reinrassige männliche Zuchtrinder gelten als für die künstliche Besamung geeignet, wenn ihre genomische Bewertung
a) nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in Bezug auf jedes genomisch bewertete Merkmal validiert ist;
b) in Bezug auf jedes dieser Merkmale in regelmäßigen Abständen erneut validiert wurde sowie immer dann, wenn es große Veränderungen bei der genomischen oder der genetischen Bewertung oder in der Referenzpopulation gibt.
10. Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen oder auf Antrag dieses Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle gibt die genetischen Defekte und genetischen Besonderheiten der von dem Zuchtprogramm betroffenen Zuchttiere öffentlich bekannt.
Die gemäß Artikel 29 benannten Referenzzentren der Europäischen Union müssen
a) über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen
b) die Infrastrukturen, Ausrüstungen und Produkte besitzen oder zur Verfügung haben, die erforderlich sind, um die Aufgaben wahrzunehmen, die vorgesehen sind unter
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannte Referenzzentren der Europäischen Union
a) arbeiten mit Zuchtverbänden und mit den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen zusammen, um die einheitliche Anwendung von Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren gemäß Artikel 25 zu fördern;
b) unterrichten Zuchtverbände und die von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen oder die zuständigen Behörden über Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;
c) überprüfen regelmäßig die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die von Zuchtverbänden oder von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen durchgeführt werden, sowie die diesen Prüfungen und Schätzungen zugrunde liegenden Daten;
d) vergleichen Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;
e) auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats
f) Bereitstellung von Daten über die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren und von Schulungen zur Unterstützung der Zuchtverbände oder der von diesen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, die an internationalen Vergleichen der Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen teilnehmen;
g) Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die sich in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Tieren ergeben;
h) in ihrem Aufgabenbereich Zusammenarbeit mit international anerkannten Organisationen;
i) Bereitstellung von Fachwissen für den Ständigen Tierzuchtausschuss, wenn die Kommission darum ersucht.
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union
a) arbeiten mit Zuchtverbänden, den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, zuständigen Behörden und sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die Erhaltung gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen zu fördern;
b) unterrichten Zuchtverbände und von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, zuständige Behörden und sonstige Behörden über Methoden zur Erhaltung gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;
c) auf Ersuchen der Kommission:
Die Überschrift der Zuchtbescheinigung
a) gibt Auskunft darüber, ob das Tier ein reinrassiges Zuchttier bzw. ein Hybridzuchtschwein ist oder ob das Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren bzw. Hybridzuchtschweinen stammt;
b) enthält einen Verweis auf die taxonomische Bezeichnung;
c) gibt Auskunft darüber, ob die Sendung für den Handel oder die Verbringung in die Union bestimmt ist;
d) enthält einen Verweis auf diese Verordnung.
1. Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für reinrassige Zuchttiere enthalten folgende Angaben:
a) Name des ausstellenden Zuchtverbands oder — bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union — der ausstellenden Zuchtstelle und, soweit verfügbar, Angabe der Website des Zuchtverbands oder der Zuchtstelle;
b) Name des Zuchtbuchs;
c) gegebenenfalls Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das reinrassige Zuchttier eingetragen ist;
d) Bezeichnung der Rasse des reinrassigen Zuchttiers;
e) Geschlecht des reinrassigen Zuchttiers;
f) Eintragungsnummer des reinrassigen Zuchttiers im Zuchtbuch („Zuchtbuchnummer“);
g) System für die Identifizierung und individuelle Identifizierungsnummer, die dem reinrassigen Zuchttier zugewiesen wurde gemäß
h) soweit nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben, Methode zur Überprüfung der Identität von reinrassigen Zuchttieren, die für die Entnahme von Samen, Eizellen und Embryonen verwendet werden, und Ergebnisse dieser Überprüfung;
i) Geburtsdatum und -land des reinrassigen Zuchttiers;
j) Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Züchters (Geburtsort des reinrassigen Zuchttiers);
k) Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Eigentümers;
l) Abstammung:
m) soweit verfügbar, Ergebnisse von Leistungsprüfungen und aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung, einschließlich Datum der Zuchtwertschätzung und Angaben zu genetischen Defekten und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die das reinrassige Zuchttier selbst betreffen;
n) im Fall trächtiger Tiere Datum der Besamung oder Anpaarung und Identifizierung des Samenspenders; kann in einem separaten Dokument angegeben werden;
o) Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverbands bzw. — bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder der zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.
2. Bei Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für eine Gruppe reinrassiger Zuchtschweine können die Informationen nach Nummer 1 dieses Kapitels in einer einzigen Zuchtbescheinigung enthalten sein, sofern die reinrassigen Zuchttiere gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben.
Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:
a) alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das reinrassige Zuchttier, von dem der Samen stammt;
b) Informationen, die die Identifizierung des Samen ermöglichen, Zahl der zu versendenden Dosen, Ort und Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Besamungsstation oder des Samendepots und Name und Anschrift des Empfängers;
c) bei Samen, der für Prüfungen reinrassiger Zuchttiere vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, Zahl der Dosen dieses Samens, die den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen entsprechen, Name und Anschrift des Zuchtverbands oder der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b von diesem Zuchtverband benannten dritten Stelle, der bzw. die für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 25 zuständig ist;
d) Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverbands bzw. — bei Verbringung des Samens in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.
Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:
a) alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen;
b) Informationen, die die Identifizierung der Eizellen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum ihrer Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;
c) bei mehr als einer Eizelle pro Paillette klare Angabe der Zahl der Eizellen, die demselben reinrassigen Zuchttier entnommen worden sein müssen;
d) Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Eizellen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.
Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:
a) alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier und über den Samenspender;
b) Informationen, die die Identifizierung der Embryonen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum ihrer Entnahme oder Erzeugung sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;
c) bei mehr als einem Embryo pro Paillette klare Angabe der Zahl der Embryonen, die dieselbe Abstammung haben müssen;
d) Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung von Embryonen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.
1. Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Hybridzuchtschweine enthalten folgende Angaben:
a) Name des ausstellenden Zuchtunternehmens oder — bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union — der Zuchtstelle und, soweit verfügbar, Angabe der Website des Zuchtunternehmens oder der Zuchtstelle;
b) Name des Zuchtregisters;
c) Name der Rasse, Linie oder Kreuzung des Hybridzuchtschweins sowie Eltern und Großeltern des Schweins;
d) Geschlecht des Hybridzuchtschweins;
e) Eintragungsnummer des Hybridzuchtschweins im Zuchtregister („Zuchtregisternummer“);
f) System für die Identifizierung und individuelle Identifizierungsnummer, die dem Hybridzuchtschwein zugewiesen wurde gemäß
g) soweit nach Artikel 22 Absatz 2 vorgeschrieben, Methode zur Überprüfung der Identität des Hybridzuchtschweins und die Ergebnisse dieser Überprüfung;
h) Geburtsdatum und -land des Hybridzuchtschweins;
i) Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Züchters (Geburtsort des Hybridzuchtschweins);
j) Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Eigentümers;
k) Abstammung:
l) soweit dies in dem Zuchtprogramm vorgeschrieben ist, Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung oder beides, einschließlich Datum der Zuchtwertschätzung und Angaben zu genetischen Defekten und Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Zuchtprogramm, die das Hybridzuchtschweins selbst oder, soweit bekannt, seine Nachkommen betreffen;
2. Bei Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für eine Gruppe von Hybridzuchtschweinen können die Informationen nach Nummer 1 dieses Kapitels in einer einzigen Zuchtbescheinigung enthalten sein, sofern die Hybridzuchtschweine gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben.
Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:
a) alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das Hybridzuchtschwein, von dem der Samen stammt;
b) Informationen, die die Identifizierung des Samens ermöglicht, Zahl der Dosen, Ort und Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Besamungsstation oder des Samendepots und Name und Anschrift des Empfängers;
c) bei Samen, der für Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Hybridzuchtschweinen bestimmt ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, Zahl der Dosen dieses Samens, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen entsprechen, Name und Anschrift des Zuchtunternehmens oder der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b von diesem Zuchtunternehmen benannten dritten Stelle, der bzw. die für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 25 zuständig ist;
d) Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung des Samens in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.
Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:
a) alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen;
b) Informationen, die die Identifizierung der Eizellen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;
c) bei mehr als einer Eizelle pro Paillette klare Angabe der Zahl der Eizellen, die alle demselben Hybridzuchtschwein entnommen worden sein müssen;
d) Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Eizellen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.
Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:
a) alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier und über den Samenspender;
b) Informationen, die die Identifizierung der Embryonen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum der Entnahme oder Erzeugung sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;
c) bei mehr als einem Embryo pro Paillette klare Angabe der Zahl der Embryonen, die dieselbe Abstammung haben müssen;
d) Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Embryonen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.
1. Das Gebiet des Königreichs Belgien
2. Das Gebiet der Republik Bulgarien
3. Das Gebiet der Tschechischen Republik
4. Das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands
5. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
6. Das Gebiet der Republik Estland
7. Das Gebiet Irlands
8. Das Gebiet der Hellenischen Republik
9. Das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla
10. Das Gebiet der Französischen Republik
11. Das Gebiet der Republik Kroatien
12. Das Gebiet der Italienischen Republik
13. Das Gebiet der Republik Zypern
14. Das Gebiet der Republik Lettland
15. Das Gebiet der Republik Litauen
16. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
17. Das Gebiet Ungarns
18. Das Gebiet der Republik Malta
19. Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa
20. Das Gebiet der Republik Österreich
21. Das Gebiet der Republik Polen
22. Das Gebiet der Portugiesischen Republik
23. Das Gebiet Rumäniens
24. Das Gebiet der Republik Slowenien
25. Das Gebiet der Slowakischen Republik
26. Das Gebiet der Republik Finnland
27. Das Gebiet des Königreichs Schweden
28. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
| Richtline 2009/157/EG des Rates | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 2 Nummern 9 und 12 |
| Artikel 2 Buchstaben a, b und e | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 3 | Artikel 18 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 5 |
| Artikel 5 | Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d |
| Artikel 6 Buchstabe a | Artikel 26 Absatz 1 und Anhang III |
| Artikel 6 Buchstabe b | Anhang I Teil 1 |
| Artikel 6 Buchstabe c | Anhang I Teil 2 |
| Artikel 6 Buchstabe d | Anhang II Teil 1 |
| Artikel 6 Buchstabe e | Artikel 30 Absatz 9, Artikel 10 und Anhang V |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 62 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 62 Absatz 2 |
| Artikel 8 | — |
| Artikel 9 | — |
| Artikel 10 | — |
| Artikel 11 | — |
| Richtline 87/328/EWG des Rates | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 21 Absatz 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 21Absatz 4 |
| Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 12 und 13 |
| Artikel 2 Absatz 3 | — |
| Artikel 3 | Artikel 22 Absätze 1 und 3 |
| Artikel 4 | Artikel 21 Absatz 5 |
| Artikel 5 | Artikel 29 Absatz 1 |
| Artikel 6 | — |
| Artikel 7 | — |
| Beschluss 96/463/EG des Rates | Vorliegenden Verordnung |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 29 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und i |
| Artikel 2 | — |
| Anhang II | Anhang IV Nummen 1 und 2 |
| Richtline 88/661/EWG des Rates | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 2, Nummern 9, 10, 12 und 17 |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 2 Absatz 2 | — |
| Artikel 3 | Artikel 21 Absatz 2 |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 64 Absatz 7 |
| Artikel 4a Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
| Artikel 4a Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 5 |
| Artikel 5 | Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d |
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 30 Absätze 9 und 10, Anhang I Teil 1 und 2, Anhang II Teil 1, Anhang III und Anhang V |
| Artikel 6 Absatz 2 | — |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 7a | Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 5 |
| Artikel 8 | Artikel 25 Absatz 2 |
| Artikel 9 | Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 2 Nummer 1 Buchstabe d |
| Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 30 Absätze 9 und 10, Anhang I Teile 1 und 2, Anhang II Teil 2, Anhang III und Anhang V |
| Artikel 10 Absatz 2 | — |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 62 Absatz 1 |
| Artikel 11 Absatz 2 |
| Richtline 90/118/EWG des Rates | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 21 Absatz 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 21 Absatz 4 |
| Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 12 und 13 und Artikel 28 Absatz 2 |
| Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 14 und Artikel 28 Absatz 2 |
| Artikel 3 | Artikel 21 Absatz 5 |
| Artikel 4 | Artikel 62 Absatz 1 |
| Artikel 5 | — |
| Artikel 6 | — |
| Richtline 90/119/EWG des Rates | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 |
| Artikel 2 | Artikel 24 Absatz 3 |
| Artikel 3 | — |
| Artikel 4 | — |
| Richtline 89/361/EWG des Rates | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 2 | Artikel 2 Nummern 9 und 12 |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 4 | Anhang I Teil 1 und 2, Anhang II Teil 1, Anhang III |
| Artikel 5 | Artikel 7 Absätze 1 und 5 |
| Artikel 6 | Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d |
| Artikel 7 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 8 | Artikel 62 Absatz 1 |
| Artikel 9 | — |
| Artikel 10 | — |
| Richtline 90/427/EWG des Rates | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 Nummern 9 und 12 |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a | Anhang I Teil 1 und 3 |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b | Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 30 Absätze 9 und 10, Artikel 32, Anhang I, Anhang II Teil 1 und Anhang V |
| Artikel 5 | Artikel 7 Absätze 1 und 5 |
| Artikel 6 | Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 |
| Artikel 7 | Anhang II Teil 1 und Anhang III Teil 1 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 erster Unterabsatz, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 32 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d |
| Artikel 9 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 10 | Artikel 62 Absatz 1 |
| Artikel 11 | — |
| Artikel 12 | — |
| Anhang | — |
| Richtlinie 91/174/EWG des Rates | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 2 |
| Artikel 2 | Artikel 3, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 |
| Artikel 3 | — |
| Artikel 4 | — |
| Artikel 5 | — |
| Artikel 6 | — |
| Artikel 7 | — |
| Artikel 8 | — |
| Richtlinie 94/28/EG des Rates | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 | — |
| Artikel 1 Absatz 3 | — |
| Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 2 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 | Artikel 34 |
| Artikel 4 | Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 5 | Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und d |
| Artikel 6 | Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und d |
| Artikel 7 | Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und d |
| Artikel 8 | Artikel 39 Absatz 2 |
| Artikel 9 Absätze 1 und 2 | Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 |
| Artikel 9 Absatz 3 | — |
| Artikel 10 | Artikel 57 und 60 |
| Artikel 11 | — |
| Artikel 12 | Artikel 62 Absatz 1 |
| Artikel 13 | — |
| Artikel 14 | — |
| Artikel 15 | — |
8. „zuständige Behörden“ die Behörden eines Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für folgende Aufgaben zuständig sind:
9. „reinrassiges Zuchttier“ ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber vermerkt ist und für eine Eintragung dort infrage kommt;
10. „Hybridzuchtschwein“ ein Tier der Art Schwein, das in einem Zuchtregister eingetragen ist und aus einer gezielten Kreuzung stammt oder für gezielte Kreuzungen verwendet wird zwischen
11. „Linie“ eine genetisch stabile und einheitliche Teilpopulation reinrassiger Zuchttiere einer bestimmten Rasse;
12. „Zuchtbuch“
13. „Hauptabteilung“ den Teil eines Zuchtbuchs, in den reinrassige Zuchttiere mit Angaben zu ihrer Abstammung und gegebenenfalls zu ihren Merkmalen eingetragen werden oder aber vermerkt werden und für eine Eintragung dort infrage kommen;
14. „Klasse“ eine horizontale Unterteilung der Hauptabteilung zur Eintragung von reinrassigen Zuchttieren nach ihren Merkmalen;
15. „Merkmal“ eine quantifizierbare vererbbare Eigenschaft oder eine genetische Besonderheit eines Zuchttiers;
16. „Zuchtwert“ eine Schätzung des erwarteten Einfluss des Genotyps eines Zuchttieres auf eine bestimmte Eigenschaft seiner Nachkommen;
17. „Zuchtregister“
18. „amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle, die von den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wird;
19. „andere amtliche Tätigkeiten“ jede Tätigkeit außer einer amtlichen Kontrolle, die von zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten;
20. „Tierzuchtbescheinigung“ eine für ein Zuchttier oder dessen Zuchtmaterial in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Zuchtbescheinigung oder Bescheinigung oder ein Handelspapier mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
21. „Verbringen in die Union“ oder „Verbringung in die Union“ die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial von außerhalb der in Anhang VI aufgeführten Gebiete in eines der dort aufgeführten Gebiete, mit Ausnahme des Transits;
22. „Handel“ den Kauf, Verkauf oder Tausch oder anderweitiges Erwerben oder Veräußern von Tieren oder deren Zuchtmaterial innerhalb der Union, etwa auch innerhalb eines Mitgliedstaats;
23. „Akteur“ jede natürliche oder juristische Person, für die die Bestimmungen der Verordnung gelten, etwa Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, Besamungsstationen und Samendepots, Embryodepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten und Züchter;
24. „gefährdete Rasse“ eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt;
25. „privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist“, ein privates Unternehmen mit einem Zuchtprogramm, an dem entweder keine Züchter teilnehmen oder an dem nur eine beschränkte Zahl von Züchtern teilnimmt, wobei diese Züchter durch die Verpflichtung, Lieferungen von Hybridzuchtschweinen von dem privaten Unternehmen anzunehmen oder Hybridzuchtschweine an dieses Unternehmen zu liefern, an dieses gebunden sind;
26. „Zuchtprogramm“ systematisch durchgeführte Tätigkeiten wie die Erfassung, Selektion, Anpaarung und das Austauschen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die konzipiert und durchgeführt werden, um das Auftreten erwünschter phänotypischer und/oder genotypischer Eigenschaften in der angestrebten Zuchtpopulation zu bewahren oder zu fördern.
d) diese Zuchtverbände und Zuchtunternehmen in ihren Anträgen gemäß Absatz 2 die Tätigkeiten darlegen, mit der sie eine dritte Stelle beauftragen wollen, und deren Name und Kontaktdaten nennen.
(5) Nehmen während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten keine Züchter, die ihre Betriebe, in denen sie ihre Zuchttiere halten, in einem bestimmten Bereich des geografischen Gebiets haben, an einem gemäß Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramm teil, kann die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auffordern, das geografische Gebiet ihres Zuchtprogramms so anzupassen, dass es diesen Bereich nicht mehr beinhaltet.
(1) Vor der Einführung von wesentlichen Änderungen mit Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 an ihrem gemäß der vorgenannten Vorschrift genehmigten Zuchtprogramm teilt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde mit, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat.
(2) Die Mitteilung erfolgt schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.
(3) Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine gegenteiligen Angaben macht, gelten diese Änderungen als von der zuständigen Behörde genehmigt.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen setzen die Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, in transparenter Weise und rechtzeitig von den gemäß Absatz 3 genehmigten Änderungen in ihrem Zuchtprogramm in Kenntnis.
(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, einem Zuchtprogramm dieses Zuchtverbands, welches den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entspricht, die Genehmigung verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:
a) die Hauptmerkmale der Rasse oder die Hauptziele des Zuchtprogramms;
b) den Erhalt der Rasse oder den Erhalt der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rasse; oder
c) die wirksame Umsetzung des Zuchtprogramms, falls dieses den Erhalt der Rasse zum Ziel hat:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien in angemessener Weise:
a) die Anzahl der für die Rasse in dem betroffenen Mitgliedstaat bereits genehmigten Zuchtprogramme;
b) die Größe der Zuchtpopulation, die von diesen Zuchtprogrammen betroffen ist;
c) den möglichen genetischen Beitrag von Zuchtprogrammen, die von anderen Zuchtverbänden in anderen Mitgliedstaaten oder von Zuchtstellen in Drittländern bei derselben Rasse durchgeführt werden.
Wenn die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von einem solchen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingereichten Zuchtprogramms verweigert, oder die Genehmigung von Änderungen eines Zuchtprogramms, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 mitgeteilt wurden, verweigert, so begründet sie dies gegenüber dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen.
(1) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm auch bei in einem anderen Mitgliedstaat gehaltenen Zuchttieren durchführen möchte als dem, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt wurde (in diesem Artikel im Folgenden „dieser andere Mitgliedstaat“), benachrichtigt der betreffende Zuchtverband oder das betreffende Zuchtunternehmen die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, von der beabsichtigten Ausdehnung seines geografischen Gebiets.
(2) Die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unternimmt Folgendes:
a) Sie benachrichtigt die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mindestens 90 Tage vor dem geplanten Beginn des Zuchtprogramms in diesem anderen Mitgliedstaat und stellt auf Anfrage der benachrichtigten Behörde eine Übersetzung der Benachrichtigung in einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.
b) Sie übermittelt auf Anfrage der benachrichtigten Behörde mindestens 60 Tage vor dem geplanten Beginn des Zuchtprogramms in diesem anderen Mitgliedstaat dieser ein Exemplar des Zuchtprogramms in seiner gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigten Form, dem auf Anfrage dieser Behörde eine Übersetzung in eine der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats beigefügt ist, wobei die Übersetzung von dem antragstellenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zur Verfügung gestellt werden muss.
(3) Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats kann innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a die Genehmigung für die Durchführung des Zuchtprogramms in ihrem Gebiet verweigern, wenn
a) in diesem anderen Mitgliedstaat bereits ein genehmigtes Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren derselben Rasse durchgeführt wird; und
b) die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem anderen Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:
(4) Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats setzt die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, von der Reaktion auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kenntnis und übermittelt im Falle einer Verweigerung der Genehmigung für die Durchführung des Zuchtprogramms auf ihrem Gebiet eine Begründung für diese Verweigerung.
(5) Wenn die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats sich nicht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu dieser Benachrichtigung äußert, gilt dies als Zustimmung.
(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unterrichtet den Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen unverzüglich von der Reaktion auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels und übermittelt im Falle einer Verweigerung dem betreffenden Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen eine Begründung für die Verweigerung der Genehmigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels.
(7) Wenn die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Genehmigung gemäß Absatz 3 verweigert, unterrichtet sie die Kommission von ihrer Verweigerung und begründet diese Verweigerung.
(8) Verweigert die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 die Genehmigung und beantragt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, das dieses Zuchtprogramm in dem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt, eine Überprüfung dieser Verweigerung, arbeiten die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats und die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, bei dieser Überprüfung zusammen.
(9) Die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, setzt die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats von den Änderungen der gemäß Artikel 9 Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramme in Kenntnis.
(10) Auf Anfrage der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, der bzw. das gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats tätig ist, aktuelle Informationen an diese zuständige Behörde, insbesondere über die Anzahl der Züchter und Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm in diesem Gebiet durchgeführt wird. Derartige Anfragen erfolgen in derselben Weise wie Anfragen an in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen.
(11) Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats kann die Genehmigung des Zuchtprogramms nach diesem Artikel zurückziehen, wenn für mindestens 12 Monate kein Züchter auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats an diesem Zuchtprogramm teilnimmt.
a) in dem Zuchtprogramm ein Zeitraum für das Anlegen oder die Wiedereinrichtung des Zuchtbuchs, der der betreffenden Rasse angemessen ist, festgelegt ist;
b) gegebenenfalls auf alle Zuchtbücher verwiesen wird, in die diese reinrassigen Zuchttiere oder ihre Abstammung eingetragen wurden, mit Angabe der ursprünglichen Registriernummer in diesen Zuchtbüchern;
c) die Tiere, die von dem Zuchtverband als Wiederherstellungsbestand betrachtet werden, im System zur Erfassung von Abstammungsdaten kenntlich gemacht sind.
(3) Ein Zuchtverband, der die in Absatz 1 oder die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchte, erstellt in seinem Zuchtprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 einen detaillierten Plan für die Züchtung oder die Wiederherstellung der Rasse.
(4) Am Ende des in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zeitraums führt die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle gemäß Artikel 43 durch.
(5) Wird eine Rasse gemäß diesem Artikel neu gezüchtet oder wiederhergestellt, machen die Mitgliedstaaten diese Information öffentlich zugänglich, indem sie diesbezüglich einen Vermerk in die in Artikel 7 genannte Liste aufnehmen.
g) zur Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen Samen, der reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dieser Samen ausschließlich zum Zweck der Prüfung dieser männlichen reinrassigen Zuchttiere und innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen verwendet wird, die ein Zuchtverband für die in Artikel 25 vorgesehenen Prüfungen benötigt.
(2) Bei reinrassigen Zuchtequiden kann ein Zuchtverband abweichend von Absatz 1 die Anwendung einer oder mehrerer in jenem Absatz genannter Reproduktionstechniken oder die Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere dieser Reproduktionstechniken einschließlich der Nutzung deren Zuchtmaterials verbieten oder einschränken, sofern dieses Verbot oder diese Einschränkung in seinem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm festgelegt ist.
Jegliches Verbot oder jegliche Einschränkung, das bzw. die im Zuchtprogramm des Zuchtverbands festgelegt ist, der das Ursprungszuchtbuch der Rasse gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 3 Buchstabe a angelegt hat, ist bindend für die Zuchtprogramme der Zuchtverbände, die gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 3 Buchstabe b Filialzuchtbücher für die gleiche Rasse anlegen.
(3) Bei gefährdeten Rassen kann ein Zuchtverband die Verwendung eines reinrassigen Zuchttiers dieser Rasse und dessen Zuchtmaterials verbieten oder einschränken, wenn diese Verwendung die Erhaltung oder die genetische Vielfalt dieser Rasse gefährden würde.
(4) Samen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, der von männlichen reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs eingetragen sind, das von einem Zuchtverband angelegt wurde, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, werden von einem anderen Zuchtverband, der im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat ein genehmigtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse durchführt, unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen mengenmäßigen Beschränkungen für die Leistungsprüfung und gegebenenfalls für die Zuchtwertschätzung wie für seine eigenen männlichen reinrassigen Zuchttiere akzeptiert.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 wird das Zuchtmaterial der dort genannten reinrassigen Zuchttiere durch eine Besamungsstation oder ein Samendepot oder durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit entnommen, erzeugt, aufbereitet und gelagert, wobei diese Beteiligten gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel in der Union zugelassen sind.
(6) Abweichend von Absatz 5 kann ein Mitgliedstaat die Entnahme, Erzeugung, Behandlung und Lagerung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren für die Verwendung innerhalb seines Hoheitsgebiets in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, in einem Embryodepot, durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder durch zugelassenes qualifiziertes Personal genehmigen, wobei diese Beteiligten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen sind.
(7) Zielt ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm auf die Erhaltung der Rasse oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb der Rasse ab, werden — abweichend von Absatz 1 Buchstaben b, c und e — Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur dann durchgeführt, wenn diese Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Zuchtprogramm gefordert sind.
d) zur Prüfung von Hybridzuchtebern Samen, der Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dieser Samen ausschließlich zum Zweck der Prüfung dieser Hybridzuchtschweine und innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen verwendet wird, die ein Zuchtunternehmen für die in Artikel 25 vorgesehenen Prüfungen benötigt.
(2) Hybridzuchteber, die in einem Zuchtregister eingetragen sind, das von einem Zuchtunternehmen angelegt wurde, das ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, und deren Zuchtmaterial müssen von einem anderen Zuchtunternehmen, das im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat ein Zuchtprogramm für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung durchführt, unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der gleichen mengenmäßigen Beschränkungen für die Leistungsprüfung und gegebenenfalls für die Zuchtwertschätzung wie für seine eigenen Hybridzuchtschweine akzeptiert werden.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird das Zuchtmaterial der dort genannten Hybridzuchtschweine in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, oder von einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit entnommen, erzeugt, aufbereitet und gelagert, wobei diese Beteiligten gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel in der Union zugelassen sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat die Entnahme, Erzeugung, Behandlung und Lagerung von Zuchtmaterial von Hybridzuchtschweinen für die Verwendung innerhalb seines Hoheitsgebiets in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, in einem Embryodepot, durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder durch qualifiziertes Personal genehmigen, wobei diese Beteiligten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen sind.
(5) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die selbst Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen, oder dritte Stellen, die von einem Zuchtverband oder einem Zuchtunternehmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels benannt wurden oder von einem Mitgliedstaat oder seinen zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen wurden, können sich zur Einhaltung der Bestimmungen und Standards des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) verpflichten oder an Aktivitäten der Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 teilnehmen.
Die Resultate dieser Verpflichtungen oder die Teilnahme an diesen Aktivitäten können von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden, wenn sie diese Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen anerkennen, ihre Zuchtprogramme genehmigen, diese dritten Stellen zulassen oder amtliche Kontrollen bei diesen Akteuren vornehmen.
(6) Die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen machen die detaillierten Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt, öffentlich zugänglich.
j) Angaben zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung einer oder mehrerer Reproduktionstechniken oder der Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere Reproduktionstechniken gemäß Artikel 21 Absatz 2, sofern dies im Rahmen des Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchtequiden verboten oder beschränkt ist;
k) Angaben zu den Tätigkeiten, zum Namen und zu den Kontaktdaten der benannten dritten Stellen, falls die zuständige Behörde Dritte mit spezifischen technischen Tätigkeiten in Verbindung mit der Führung ihres Zuchtprogramms beauftragt.
b) in die Union verbracht werden.
f) Sie ergreifen alle sonstigen ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Akteure oder deren Vertreter
a) schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen und über die Gründe für diese Entscheidung,
b) über das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen derartige Entscheidungen sowie über anwendbare Verfahren und Fristen.
(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Situation und ändern die von ihnen gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen je nach Schwere des Verstoßes und dem Vorliegen von eindeutigen Beweisen für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bzw. setzen die Maßnahmen aus oder stellen sie ein.
(4) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass alle oder ein Teil der bei den betroffenen zuständigen Behörden infolge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten zulasten der verantwortlichen Akteure gehen.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften
a) zur Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen;
b) zum Schutz der geschäftlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen.
(5) Alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel sind schriftlich auf Papier oder in elektronischer Fassung zu übermitteln.
e) das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;
f) Umfang und Durchführung der Kontrollen bei Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus anderen Drittländern durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes;
g) die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder auf die Gleichwertigkeit der eigenen Vorschriften und dieser Bestimmungen.
(1) Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit von Kontrollen in einem Drittland gemäß Artikel 57 Absatz 1 sind
a) die Grundsätze und Ziele der Bestimmungen dieser Verordnung;
b) die Menge und die Art der Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, die aus diesem Drittland in die Union verbracht werden;
c) die Ergebnisse der bereits durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1;
d) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die aus dem Drittland in die Union verbracht werden, und anderer amtlicher von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführter Kontrollen;
e) alle anderen Informationen, die die Kommission als wichtig erachtet.
(2) Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 kann die Kommission das betroffene Drittland vor der Durchführung dieser Kontrollen ersuchen,
a) die Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a bereitzustellen;
b) falls angemessen und erforderlich, die schriftlichen Aufzeichnungen über die von den zuständigen Behörden dieses Drittlands durchgeführten Kontrollen vorzulegen.
(3) Die Kommission kann Experten aus den Mitgliedstaaten benennen, die die Experten der Kommission während der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 unterstützen.
Die Kommission erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder gemäß Artikel 57 und Artikel 58 durchgeführten Kontrolle.
Diese Berichte enthalten, soweit angemessen, Empfehlungen. Die Kommission macht diese Berichte öffentlich zugänglich.
(1) Wenn es Hinweise darauf gibt, dass in einem Drittland weitreichende und schwere Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen:
a) Verbot der Verbringung von Tieren oder deren Samen, Eizellen oder Embryonen aus diesem Drittland als Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union;
b) Verbot der Eintragung von Zuchttieren und den aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen aus diesem Drittland in von Zuchtverbänden geführte Zuchtbücher oder in von Zuchtunternehmen geführte Zuchtregister.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
Zusätzlich zu den bzw. anstatt dieser Durchführungsrechtsakte kann die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) Streichung dieses Drittlandes oder seiner Zuchtstellen aus der Liste gemäß Artikel 34 Absatz 1;
b) alle anderen geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Durchführungsrechtsakte und sonstigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 identifizieren Zuchttiere und deren Zuchtmaterial anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur.
(3) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten und Ergreifen anderer Maßnahmen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Faktoren:
a) die gemäß Artikel 58 Absatz 2 erfassten Informationen;
b) alle sonstigen Informationen, die das von dem Verstoß gemäß Absatz 1 betroffene Drittland bereitgestellt hat;
c) bei Bedarf die Ergebnisse von Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1.
(4) Die Kommission beobachtet die Verstöße gemäß Absatz 1 und ändert die ergriffenen Maßnahmen nach demselben Verfahren wie für ihre Annahme nach Maßgabe dieser Entwicklung bzw. hebt sie auf.
i) im Fall der Schaffung einer neuen Rasse oder der Wiederherstellung einer Rasse im Sinn von Artikel 19 Informationen über die genauen Umstände, die die Schaffung dieser neuen Rasse oder die Wiederherstellung dieser Rasse rechtfertigen;
j) falls für das Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung erforderlich ist:
k) falls zusätzliche Abteilungen eingeführt werden oder die Hauptabteilung in Klassen unterteilt wird, die Regeln für die Unterteilung des Zuchtbuchs und die Kriterien oder Verfahren für die Erfassung von Tieren in diese Abteilungen oder ihre Zuordnung in diese Klassen;
l) falls der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen dritte Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mit spezifischen technischen Tätigkeiten in Verbindung mit der Führung ihres Zuchtprogramms beauftragt, Angaben zu diesen Tätigkeiten sowie Namen und Kontaktdaten der benannten dritten Stellen;
m) falls der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen von der Ausnahme nach Artikel 31 Absatz 1 Gebrauch zu machen beabsichtigt, Angaben über die Besamungsstation oder das Samendepot oder die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, die bzw. das die Tierzuchtbescheinigungen ausstellt, und Angaben über die Einzelheiten der Ausstellung der Tierzuchtbescheinigungen;
n) falls das Zuchtunternehmen entscheidet, gemäß Artikel 30 Absatz 8 auf den Tierzuchtbescheinigungen für seine Hybridzuchtschweine und deren Zuchtmaterial Angaben über die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, die genetischen Defekte und die genetischen Besonderheiten zu machen, Informationen zu der genannten Entscheidung.
m) im Fall trächtiger Tiere, Angaben zum Datum der Besamung oder Anpaarung sowie zur Identifizierung des Samenspenders; kann in einem separaten Dokument angegeben werden;
n) Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.
| Artikel 62 Absatz 2 |
| Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 62 Absatz 2 |
| Artikel 12 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 13 | — |
| Artikel 14 | — |