Artikel 5 Verweigerung der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen
Abschnitt 1 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
Artikel 5 Verweigerung der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
Rückverweise
(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Antragsteller die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu verweigern, so begründet sie diese Absicht gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der begründeten Erklärung von der zuständigen Behörde eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen.
(2) Beschließt die zuständige Behörde vor dem Hintergrund der Überprüfung gemäß Absatz 1, die Verweigerung ihrer Anerkennung zu bestätigen, so begründet sie die Ablehnung der Anerkennung gegenüber dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags des Antragstellers auf Überprüfung, bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen. Gleichzeitig informiert die zuständige Behörde die Kommission über ihre Entscheidung, die Anerkennung abzulehnen und über ihre Gründe dafür.
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