Artikel 40 Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme durchführen — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 40 Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme durchführen
Abweichend von diesem Kapitel ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden