EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die MitgliedstaatenArtikel 40

Artikel 40Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme durchführen

In Kraft seit 19. Juli 2016
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