Artikel 69 Inkrafttreten und Anwendbarkeit — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL XIII Schlussbestimmungen
Artikel 69 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. November 2018.
Artikel 65 gilt ab dem 19. Juli 2016.
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