EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL III Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und ZuchtunternehmenArtikel 13

Artikel 13Rechte von Züchtern, die an gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen teilnehmen

In Kraft seit 19. Juli 2016
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