EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL VIII Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die UnionArtikel 36

Artikel 36Eintragung von in die Union verbrachten Zuchttieren und aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in Zuchtbücher oder Zuchtregister

In Kraft seit 19. Juli 2016
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