Artikel 57 Kommissionskontrollen in Drittländern — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL XI Kommissionskontrollen
Abschnitt 2 Kommissionskontrollen in Drittländern
Artikel 57 Kommissionskontrollen in Drittländern
(1) Experten der Kommission können in einem Drittland Kontrollen durchführen, um je nach Fall
a) die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und Systeme des Drittlandes mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
b) zu überprüfen, ob das in dem Drittland vorhandene Kontrollsystem sicherstellen kann, dass in die Union verbrachte Sendungen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial den entsprechenden Bestimmungen in Kapitel VIII dieser Verordnung genügen;
c) Informationen und Daten über die möglichen Ursachen wiederkehrender oder aufkommender Probleme in Verbindung mit in die Union verbrachten Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus dem Drittland zu sammeln.
(2) Die Kommissionskontrollen gemäß Absatz 1 betreffen insbesondere
a) die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen des Drittlandes für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial;
b) die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, ihre Befugnisse und ihre Unabhängigkeit, die Beaufsichtigung, der sie unterstehen, sowie ihre Autorität, die anwendbaren Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;
c) die Schulung des Personals in dem Drittland, das für die Durchführung der Kontrollen oder die Überwachung der Zuchtstellen zuständig ist;
d) die Ressourcen, die den zuständigen Behörden des Drittlands zur Verfügung stehen;
f) Umfang und Durchführung der Kontrollen bei Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus anderen Drittländern durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes;
g) die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder auf die Gleichwertigkeit der eigenen Vorschriften und dieser Bestimmungen.
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