EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL XIII SchlussbestimmungenArtikel 64

Artikel 64 Aufhebungen und Übergangsmaßnahmen

In Kraft seit 19. Juli 2016
Up-to-date