Artikel 9 Änderungen an einem genehmigten Zuchtprogramm — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen
Abschnitt 2 Genehmigung von Zuchtprogrammen
Artikel 9 Änderungen an einem genehmigten Zuchtprogramm
(1) Vor der Einführung von wesentlichen Änderungen mit Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 an ihrem gemäß der vorgenannten Vorschrift genehmigten Zuchtprogramm teilt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde mit, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat.
(2) Die Mitteilung erfolgt schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.
(3) Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine gegenteiligen Angaben macht, gelten diese Änderungen als von der zuständigen Behörde genehmigt.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen setzen die Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, in transparenter Weise und rechtzeitig von den gemäß Absatz 3 genehmigten Änderungen in ihrem Zuchtprogramm in Kenntnis.
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