EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die MitgliedstaatenArtikel 49

Artikel 49Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten anhand von Informationen von Drittländern

In Kraft seit 19. Juli 2016
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