Artikel 49 Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten anhand von Informationen von Drittländern — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 49 Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten anhand von Informationen von Drittländern
(1) Erhalten die zuständigen Behörden von einem Drittland Informationen über einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, geben sie diese Informationen möglichst unverzüglich weiter an
a) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, auf die der Verstoß nachweislich Auswirkungen hat;
b) die Kommission, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein können.
(2) Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen oder Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern
a) die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen;
b) die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Unionsbestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden.
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