EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von ZuchtprogrammenAbschnitt 2 Genehmigung von ZuchtprogrammenArtikel 10

Artikel 10Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 3 betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen

In Kraft seit 19. Juli 2016
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