Artikel 10 Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 3 betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen
Abschnitt 2 Genehmigung von Zuchtprogrammen
Artikel 10 Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 3 betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, einem Zuchtprogramm dieses Zuchtverbands, welches den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entspricht, die Genehmigung verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:
a) die Hauptmerkmale der Rasse oder die Hauptziele des Zuchtprogramms;
b) den Erhalt der Rasse oder den Erhalt der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rasse; oder
c) die wirksame Umsetzung des Zuchtprogramms, falls dieses den Erhalt der Rasse zum Ziel hat:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien in angemessener Weise:
a) die Anzahl der für die Rasse in dem betroffenen Mitgliedstaat bereits genehmigten Zuchtprogramme;
b) die Größe der Zuchtpopulation, die von diesen Zuchtprogrammen betroffen ist;
c) den möglichen genetischen Beitrag von Zuchtprogrammen, die von anderen Zuchtverbänden in anderen Mitgliedstaaten oder von Zuchtstellen in Drittländern bei derselben Rasse durchgeführt werden.
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