Artikel 53 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL XI Kommissionskontrollen
Abschnitt 1 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten
Artikel 53 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten
(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung können Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um je nach Fall
a) die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
b) die Durchsetzungspraxis und das Funktionieren der amtlichen Kontrollsysteme der sie anwendenden zuständigen Behörden zu überprüfen;
c) Untersuchungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln über
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert.
(3) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Vor-Ort-Überprüfungen in Zusammenarbeit mit den die amtlichen Kontrollen durchführenden zuständigen Behörden umfassen.
(4) Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die Experten der Mitgliedstaaten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Kommissionsexperten.
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