Artikel 14 Rechte und Pflichten von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL III Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
Artikel 14 Rechte und Pflichten von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
Rückverweise
(1) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben im Hinblick auf ihre gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme das Recht, diese Zuchtprogramme eigenständig festzulegen und durchzuführen, sofern sie diese Verordnung und alle Bedingungen der Genehmigung der Zuchtprogramme einhalten;
(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind berechtigt, Züchter, die die Regeln des Zuchtprogramms nicht einhalten oder ihren Pflichten gemäß der Satzung nach Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen, von der Teilnahme an einem Zuchtprogramm auszuschließen.
(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 2 verankerten Recht haben Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die Mitglieder aufnehmen, das Recht, Züchter als Mitglieder auszuschließen, wenn die Züchter ihren Pflichten nach der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind unbeschadet der Rolle der Gerichte dafür verantwortlich, Streitfälle zu schlichten, die zwischen Züchtern und zwischen Züchtern und Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen während der Durchführung von gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen entstehen können; dabei befolgen sie die Bestimmungen der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b.
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