Artikel 46 Pflichten von Akteuren, die amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 46 Pflichten von Akteuren, die amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen
(1) Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Akteure dem Personal der zuständigen Behörden auf Aufforderung dieser zuständigen Behörden den Zugang zu
a) ihren Ausrüstungen, Betriebsstätten und anderen Orten unter ihrer Kontrolle;
b) ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen;
c) ihren Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, das sich unter ihrer Kontrolle befindet;
d) ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.
(2) Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Akteure das Personal der zuständigen Behörden bei seiner Arbeit und arbeiten mit ihm zusammen.
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