EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die MitgliedstaatenArtikel 46

Artikel 46Pflichten von Akteuren, die amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen

In Kraft seit 19. Juli 2016
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