Artikel 6 Einreichung eines geänderten Zuchtprogramms bei Verweigerung bzw. Entzug der Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei Fehlen von genehmigten Zuchtprogrammen — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen
Abschnitt 1 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
Artikel 6 Einreichung eines geänderten Zuchtprogramms bei Verweigerung bzw. Entzug der Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei Fehlen von genehmigten Zuchtprogrammen
(1) Verweigert die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von diesem Zuchtverband oder diesem Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 eingereichten Zuchtprogramms, kann der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dieser Verweigerung eine geänderte Fassung des Zuchtprogramms einreichen.
(2) Die zuständige Behörde entzieht diesem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen die Anerkennung, wenn mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine geänderte Fassung des Zuchtprogramms eingereicht wurde und wenn dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen kein anderes gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt.
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