Artikel 7 Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen
Abschnitt 1 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
Artikel 7 Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die mindestens ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm durchführen. Die Mitgliedstaaten machen diese Liste öffentlich zugänglich.
(2) Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
a) Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, die Adresse der Website des Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens;
b) für jeden/-s in der Liste genannten/-s Zuchtverband oder Zuchtunternehmen:
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen auch alle zuständigen Behörden, die ein Zuchtprogramm gemäß Artikel 38 durchführen, in die in Absatz 2 genannte Liste auf.
(4) Wird einem Zuchtverband oder einem Zuchtunternehmen die Anerkennung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e entzogen oder wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d ausgesetzt oder zurückgezogen, nehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich einen Hinweis darauf in die Liste gemäß Absatz 1 auf.
Bleibt innerhalb von 24 Monaten diese Anerkennung entzogen oder diese Genehmigung ausgesetzt oder zurückgezogen, streichen die Mitgliedstaaten den Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder das Zuchtprogramm endgültig von der Liste gemäß Absatz 1.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
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