Artikel 20 Erfassung von Tieren in zusätzlichen Abteilungen und Aufstiegsregeln für deren Nachkommen in die Hauptabteilung — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL IV Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und Zulassung zur Zucht
Abschnitt 1 Eintragung reinrassiger Zuchttiere in Zuchtbücher und Zulassung zur Zucht
Artikel 20 Erfassung von Tieren in zusätzlichen Abteilungen und Aufstiegsregeln für deren Nachkommen in die Hauptabteilung
Rückverweise
(1) Hat ein Zuchtverband im Einklang mit Artikel 17 zusätzliche Abteilungen erstellt, erfasst dieser Zuchtverband auf Antrag von Züchtern in den entsprechenden zusätzlichen Abteilungen gemäß Artikel 17 der Tierart seines Zuchtprogramms angehörende Tiere, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, wenn diese Tiere den Bedingungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel II genügen.
(2) Auf Antrag von Züchtern trägt ein Zuchtverband die Nachkommen von Tieren im Sinne von Absatz 1 in die in Artikel 16 genannte Hauptabteilung ein und betrachtet diese Nachkommen als reinrassige Zuchttiere, sofern diese Nachkommen die in Anhang II Teil 1 Kapitel III festgelegten Bedingungen erfüllen.
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