Artikel 25 Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL V Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
Artikel 25 Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
Rückverweise
Wenn ein Zuchtverband, ein Zuchtunternehmen oder eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle eine Leistungsprüfung oder eine Zuchtwertschätzung von Zuchttieren durchführt, gewährleistet dieser Zuchtverband, dieses Zuchtunternehmen oder diese dritte Stelle, dass die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung gemäß den folgenden Bestimmungen durchgeführt wird:
a) bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen und bei Hybridzuchtschweinen den Bestimmungen von Anhang III;
b) bei reinrassigen Zuchtequiden den Bestimmungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten und von diesem Zuchtverband durchgeführten Zuchtprogramms.
Keine Ergebnisse gefunden