Artikel 48 Zusammenarbeit und Amtshilfe — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 48 Zusammenarbeit und Amtshilfe
(1) Im Fall von Verstößen, die in mehr als einem Mitgliedstaat ihren Ursprung haben, sich auf mehr als einen Mitgliedstaat ausweiten bzw. mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, arbeiten die zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Die Zusammenarbeit und Amtshilfe gemäß Absatz 1 kann Folgendes umfassen:
a) das begründete Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („ersuchende zuständige Behörde“) um Informationen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats („ersuchte zuständige Behörde“), die für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder Folgemaßnahmen benötigt werden;
b) im Fall eines Verstoßes, der Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben könnte, die Benachrichtigung der zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten durch die zuständige Behörde, der dieser Verstoß bekannt ist;
c) die unverzügliche Bereitstellung der notwendigen Informationen und Dokumente durch die ersuchte zuständige Behörde für die ersuchende zuständige Behörde, sobald die einschlägigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stehen;
d) die Durchführung von Untersuchungen oder amtlichen Kontrollen durch die ersuchte zuständige Behörde, die erforderlich sind, um
e) bei einer entsprechenden Einigung der betroffenen zuständigen Behörden die Beteiligung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
(3) Werden bei amtlichen Kontrollen von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgestellt, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der diese amtlichen Kontrollen durchgeführt hat, hiervon unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften
a) zur Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen;
b) zum Schutz der geschäftlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen.
(5) Alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel sind schriftlich auf Papier oder in elektronischer Fassung zu übermitteln.
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