EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die MitgliedstaatenArtikel 48

Artikel 48Zusammenarbeit und Amtshilfe

In Kraft seit 19. Juli 2016
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Artikel 48 Zusammenarbeit und Amtshilfe — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren | GesetzeFinden.at