EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL XII Befugnisübertragung und DurchführungArtikel 61

Artikel 61Ausübung der Befugnisübertragung

In Kraft seit 19. Juli 2016
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