Artikel 39 Benennung der zuständigen Behörden — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 39 Benennung der zuständigen Behörden
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die Akteure die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten, sowie die Verantwortung für andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung tragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat
a) erstellt und aktualisiert eine Liste der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 1 benannt hat, einschließlich ihrer Kontaktdaten;
b) nennt in der Liste gemäß Buchstabe a die Adresse, an die Folgendes zu übermitteln ist:
c) macht die Liste gemäß Buchstabe a auf einer Webseite öffentlich zugänglich und unterrichtet die Kommission über diese Webseite.
(3) Die Kommission erstellt und aktualisiert eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Webseite und macht diese öffentlich zugänglich.
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