Artikel 45 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 45 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle.
Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten
a) eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrolle;
b) die angewandten Kontrollmethoden;
c) die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle;
d) gegebenenfalls die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von den Akteuren verlangen.
(2) Sofern nicht aus Gründen der strafrechtlichen Ermittlung oder des Schutzes von Gerichtsverfahren etwas anderes erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden den amtlich kontrollierten Akteuren eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung.
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