EU-RechtVerordnungenTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten TierenKAPITEL IV Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und Zulassung zur ZuchtAbschnitt 2 Eintragung von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister und Zulassung zur ZuchtArtikel 23

Artikel 23Eintragung von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister

In Kraft seit 19. Juli 2016
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