Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Tier“ ein Nutztier
2. „Rasse“ eine Population von Tieren, die einander so weitgehend ähnlich sind, dass eine oder mehrere Züchtergruppen sie als eine sich von anderen Tieren derselben Art unterscheidende Gruppe betrachtet und übereingekommen sind, sie mit Angabe ihrer bekannten Abstammung in ihre Zuchtbücher einzutragen, um ihre erblichen Eigenschaften durch Reproduktion, Austausch und Selektion im Rahmen eines Zuchtprogramms zu reproduzieren;
3. „Zuchttier“ ein reinrassiges Zuchttier oder ein Hybridzuchtschwein;
4. „Zuchtmaterial“ Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren, die für die assistierte Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden;
5. „Zuchtverband“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist;
6. „Zuchtunternehmen“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist, oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei Hybridzuchtschweinen, welche in einem von ihr geführten oder angelegten Zuchtregister eingetragen sind, anerkannt ist;
7. „Zuchtstelle“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder ein amtlicher Dienst in einem Drittland, die/der im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere der Arten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist;
8. „zuständige Behörden“ die Behörden eines Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für folgende Aufgaben zuständig sind:
9. „reinrassiges Zuchttier“ ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber vermerkt ist und für eine Eintragung dort infrage kommt;
10. „Hybridzuchtschwein“ ein Tier der Art Schwein, das in einem Zuchtregister eingetragen ist und aus einer gezielten Kreuzung stammt oder für gezielte Kreuzungen verwendet wird zwischen
11. „Linie“ eine genetisch stabile und einheitliche Teilpopulation reinrassiger Zuchttiere einer bestimmten Rasse;
12. „Zuchtbuch“
13. „Hauptabteilung“ den Teil eines Zuchtbuchs, in den reinrassige Zuchttiere mit Angaben zu ihrer Abstammung und gegebenenfalls zu ihren Merkmalen eingetragen werden oder aber vermerkt werden und für eine Eintragung dort infrage kommen;
14. „Klasse“ eine horizontale Unterteilung der Hauptabteilung zur Eintragung von reinrassigen Zuchttieren nach ihren Merkmalen;
15. „Merkmal“ eine quantifizierbare vererbbare Eigenschaft oder eine genetische Besonderheit eines Zuchttiers;
16. „Zuchtwert“ eine Schätzung des erwarteten Einfluss des Genotyps eines Zuchttieres auf eine bestimmte Eigenschaft seiner Nachkommen;
17. „Zuchtregister“
18. „amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle, die von den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wird;
19. „andere amtliche Tätigkeiten“ jede Tätigkeit außer einer amtlichen Kontrolle, die von zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten;
20. „Tierzuchtbescheinigung“ eine für ein Zuchttier oder dessen Zuchtmaterial in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Zuchtbescheinigung oder Bescheinigung oder ein Handelspapier mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
21. „Verbringen in die Union“ oder „Verbringung in die Union“ die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial von außerhalb der in Anhang VI aufgeführten Gebiete in eines der dort aufgeführten Gebiete, mit Ausnahme des Transits;
22. „Handel“ den Kauf, Verkauf oder Tausch oder anderweitiges Erwerben oder Veräußern von Tieren oder deren Zuchtmaterial innerhalb der Union, etwa auch innerhalb eines Mitgliedstaats;
23. „Akteur“ jede natürliche oder juristische Person, für die die Bestimmungen der Verordnung gelten, etwa Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, Besamungsstationen und Samendepots, Embryodepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten und Züchter;
24. „gefährdete Rasse“ eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt;
25. „privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist“, ein privates Unternehmen mit einem Zuchtprogramm, an dem entweder keine Züchter teilnehmen oder an dem nur eine beschränkte Zahl von Züchtern teilnimmt, wobei diese Züchter durch die Verpflichtung, Lieferungen von Hybridzuchtschweinen von dem privaten Unternehmen anzunehmen oder Hybridzuchtschweine an dieses Unternehmen zu liefern, an dieses gebunden sind;
26. „Zuchtprogramm“ systematisch durchgeführte Tätigkeiten wie die Erfassung, Selektion, Anpaarung und das Austauschen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die konzipiert und durchgeführt werden, um das Auftreten erwünschter phänotypischer und/oder genotypischer Eigenschaften in der angestrebten Zuchtpopulation zu bewahren oder zu fördern.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VGG · VGG · Verbrauchergewährleistungsgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 6, 10, 12, 13 und 31 , BGBl. I Nr. 175/2021) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
§ 6 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 6
…Stellplätze zu errichten. Die übrigen Bestimmungen des Abs. 3a bleiben unberührt. (3e) Bei Nicht-Wohngebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 befinden oder von diesen genutzt werden, ist bis zum 1. Jänner 2033 für mindestens 50 …
§ 61a Umsetzung von Unionsrecht
§ 61a. (1) § 6 Abs. 3 und § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe . (2) § 6 Abs. 3a bis 3f dienen der Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie (EU) 202…
§ 27 TGHKV 2024 · TGHKV 2024 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024, Tiroler
§ 27 § 27
Umsetzung von Unionsrecht Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text), ABI. 2016 Nr…
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 72 § 72
Inkrafttreten, Notifikation, Umsetzung von Unionsrecht (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, außer Kraft. (3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen d…
§ 21 4a. Abschnitt
Energieeffizienz § 21 Erfordernisse der Energieeffizienz (1) Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen bei: a) bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden; b) größeren Renovierungen von Gebäuden; c) bewilligungspflichtigen Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit e…
§ 26 § 26
Energieausweisdatenbank (1) Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise nach diesem Gesetz und den Intelligenzfähigkeitsindikatoren eine Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Energieausweise un…
§ 88 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 88 § 88 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz – Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Land…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 44 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 44 § 44
Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. 1992 Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie …
§ 3 § 3
Allgemeine technische Erfordernisse (1) Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschu…
§ 3 WBTV 2023 · WBTV 2023 · Wiener Bautechnikverordnung 2023
§ 3
(1) Die Anlage 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…
Bauunterlagenverordnung 2026
§ 11 § 11
Umsetzung von Unionsrecht (1) Mit dieser Verordnung werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, 2. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europ…
§ 2 EADBV · EADBV · Energieausweisdatenbank-Verordnung
§ 2
Die Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden , ABl. L vom 8. Mai 2024.
§ 21 W-EEffG 2026 · W-EEffG 2026 · Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
§ 21 Verweisungen
§ 21. (1) Soweit in diesem Gesetz auf folgende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich: 1. Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG ), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024; 2. Bundes-Energieef…
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang …
§ 3 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 3 § 3
Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden (1) Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nehmen im Einklang mit Art. 15a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 , Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Bereich der Energieeffizienz und hins…
§ 21 § 21
Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 , A…
§ 7 § 7
Gebäudeinventar (1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben für alle konditionierten öffentlichen Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m 2 aufweisen, ein Inventar zu erstellen, das Angaben zu folgenden Parametern zu enthalten…
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
Spielzeugverordnung 2011
§ 17 Umsetzungshinweis
§ 17. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/192 , ABl. Nr. L 2026/192 vom 29. Jänner 2026, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 47 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 47 § 47
Umsetzung von Unionsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023…
§ 4 THKDBV 2026 · THKDBV 2026 · Tiroler Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung 2026
§ 4 § 4
Umsetzung von Unionsrecht (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, umgesetzt. (2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durc…
§ 3 § 3
Unabhängiges Kontrollsystem (1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Inspektionsberichten zu etablieren. (2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU) 2018/1999 die in der Heizungs- u…
§ 6 TERDBV 2026 · TERDBV 2026 · Energieausweis- und Renovierungspassdatenbankverordnung 2026, Tiroler
§ 6 § 6
Umsetzung von Unionsrecht (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, umgesetzt. (2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durc…
§ 5 § 5
Unabhängiges Kontrollsystem (1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Energieausweisen und Renovierungspässen zu etablieren. (2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU)…
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
Renovierungspass (1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung von Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 ( § 69 Abs. 1 Z 16 ) ein System von Renovierungspässen einzuführen. (2) Das System von Renovierungspässen kann von den Eigentümern von Gebäuden und Nutzungseinheiten freiwillig genut…
§ 44 § 44
Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises (1) Folgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz ( § 43 Abs. 1 Z 6 ) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gem…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 43a TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 43a § 43a
Umsetzung von Unionsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2004/38/EG des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, 2. Richtli…