Artikel 12 Meldung und Genehmigung von Zuchtprogrammen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anerkannt ist — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen
Abschnitt 2 Genehmigung von Zuchtprogrammen
Artikel 12 Meldung und Genehmigung von Zuchtprogrammen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anerkannt ist
Rückverweise
(1) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm auch bei in einem anderen Mitgliedstaat gehaltenen Zuchttieren durchführen möchte als dem, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt wurde (in diesem Artikel im Folgenden „dieser andere Mitgliedstaat“), benachrichtigt der betreffende Zuchtverband oder das betreffende Zuchtunternehmen die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, von der beabsichtigten Ausdehnung seines geografischen Gebiets.
(2) Die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unternimmt Folgendes:
a) Sie benachrichtigt die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mindestens 90 Tage vor dem geplanten Beginn des Zuchtprogramms in diesem anderen Mitgliedstaat und stellt auf Anfrage der benachrichtigten Behörde eine Übersetzung der Benachrichtigung in einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.
b) Sie übermittelt auf Anfrage der benachrichtigten Behörde mindestens 60 Tage vor dem geplanten Beginn des Zuchtprogramms in diesem anderen Mitgliedstaat dieser ein Exemplar des Zuchtprogramms in seiner gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigten Form, dem auf Anfrage dieser Behörde eine Übersetzung in eine der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats beigefügt ist, wobei die Übersetzung von dem antragstellenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zur Verfügung gestellt werden muss.
(3) Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats kann innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a die Genehmigung für die Durchführung des Zuchtprogramms in ihrem Gebiet verweigern, wenn
a) in diesem anderen Mitgliedstaat bereits ein genehmigtes Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren derselben Rasse durchgeführt wird; und
(4) Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats setzt die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, von der Reaktion auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kenntnis und übermittelt im Falle einer Verweigerung der Genehmigung für die Durchführung des Zuchtprogramms auf ihrem Gebiet eine Begründung für diese Verweigerung.
(5) Wenn die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats sich nicht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu dieser Benachrichtigung äußert, gilt dies als Zustimmung.
(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unterrichtet den Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen unverzüglich von der Reaktion auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels und übermittelt im Falle einer Verweigerung dem betreffenden Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen eine Begründung für die Verweigerung der Genehmigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels.
(7) Wenn die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Genehmigung gemäß Absatz 3 verweigert, unterrichtet sie die Kommission von ihrer Verweigerung und begründet diese Verweigerung.
(8) Verweigert die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 die Genehmigung und beantragt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, das dieses Zuchtprogramm in dem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt, eine Überprüfung dieser Verweigerung, arbeiten die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats und die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, bei dieser Überprüfung zusammen.
(9) Die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, setzt die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats von den Änderungen der gemäß Artikel 9 Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramme in Kenntnis.
(10) Auf Anfrage der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, der bzw. das gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats tätig ist, aktuelle Informationen an diese zuständige Behörde, insbesondere über die Anzahl der Züchter und Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm in diesem Gebiet durchgeführt wird. Derartige Anfragen erfolgen in derselben Weise wie Anfragen an in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen.
(11) Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats kann die Genehmigung des Zuchtprogramms nach diesem Artikel zurückziehen, wenn für mindestens 12 Monate kein Züchter auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats an diesem Zuchtprogramm teilnimmt.
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