Artikel 11 Verweigerung der Genehmigung eines Zuchtprogramms — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen
Abschnitt 2 Genehmigung von Zuchtprogrammen
Artikel 11 Verweigerung der Genehmigung eines Zuchtprogramms
Rückverweise
Wenn die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von einem solchen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingereichten Zuchtprogramms verweigert, oder die Genehmigung von Änderungen eines Zuchtprogramms, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 mitgeteilt wurden, verweigert, so begründet sie dies gegenüber dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen.
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