Artikel 37 Kontrollen für den Anspruch auf den Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere, die in die Union verbracht werden — Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren
Gliederung
KAPITEL VIII Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union
Artikel 37 Kontrollen für den Anspruch auf den Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere, die in die Union verbracht werden
(1) Wenn der für die Verbringung von reinrassigen Zuchttieren in die Union zuständige Akteur für die in die Union zu verbringenden Tiere die Anwendung des Regelzollsatzes für reinrassige Zuchttiere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 beantragt,
a) muss für diese Tiere mitgeführt werden
b) sind an den Grenzkontrollstellen, an denen die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden, Kontrollen dieser in die Union verbrachten Tiere durchzuführen.
(2) Ziel der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kontrollen ist die Überprüfung,
a) ob für die in die Union verbrachten Tiere die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dokumente mitgeführt werden,
b) ob der Inhalt und die Kennzeichnung der Sendung den Informationen in den Dokumenten gemäß Absatz 1 Buchstabe a entsprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden