Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*-C* , **, vertreten durch Dr. D* B*, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. E* , **, vertreten durch die Burgemeister&Alberer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Klosterneuburg, wegen EUR 17.572,- s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,-), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16.12.2024, **-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist Zahnärztin. Sie führte in mehreren, Konsultationen am Zahn 15 der Klägerin eine Wurzelbehandlung durch.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz von EUR 17.572,- (EUR 15.000,- Schmerzengeld; EUR 172,- frustrierte Behandlungskosten; EUR 2.400,- zusätzliche Behandlungskosten) samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aufgrund der vorgenommenen Wurzelbehandlung. Dies zusammengefasst mit dem Vorbringen, der Eingriff sei nicht lege artis sowie ohne ausreichende medizinische Aufklärung erfolgt und habe die geltend gemachten Schäden verursacht.
Die Beklagte bestreitet und wendet zusammengefasst ein, sie habe die Wurzelbehandlung lege artis durchgeführt und die Klägerin sei vor dem Eingriff ausreichend medizinisch aufgeklärt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 10 bis 12 des Ersturteils festgestellten Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich beurteilte es die Sache mit Judikaturzitaten belegt zusammengefasst dahingehend, die Beklagte habe keinen Behandlungs- und keinen Aufklärungsfehler zu vertreten. Ihr sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen, das Schadenersatz- und das Feststellungsbegehren seien daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen „unterlassener und unrichtiger Tatsachenfeststellungen“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unterlassene und unrichtige Tatsachenfeststellungen
1.1. Unter diesem von ihr so bezeichneten, Beweis- und Rechtsrüge vermengenden Rechtsmittelgrund wendet sich die Klägerin gegen folgende Feststellungen:
a) „Die Diagnose und Aufklärung von der Beklagten der Klägerin gegenüber fand sach- und fachgerecht statt. Die durchgeführte Behandlung war alternativlos. Es hat keine gleichwertige Alternative gegeben.“
b) „[…] und dass eine Wurzelbehandlung auch nur ein Rettungsversuch ist, dass trotz aller Möglichkeiten es passieren kann, dass der Zahn endgültig entfernt werden muss. Hinsichtlich der vorzunehmenden Behandlung klärte die Beklagte die Klägerin darüber auf, dass der Zahnnerv und die Blutgefäße durch eine Wurzelbehandlung entfernt werden und am Ende der Zahn dann wurzeltot ist.“
Die gewünschten (teils ergänzenden) Feststellungen lauten:
„Die Beklagte hat die Klägerin am 20.12.2022 darauf hingewiesen, dass eine Wurzelbehandlung erforderlich werden könnte, falls die Beschwerden der Klägerin trotz Spülung nicht nachließen. Ein näheres Eingehen auf Sinn, Ablauf, Alternativen oder Folgen einer Wurzelbehandlung erfolgte nicht. Am 3.11.22 offenbarte die Beklagte der Klägerin, dass sie nun eine Wurzelbehandlung vornehmen werde. Darüber hinaus gehende Hinweise, was sie tat, weshalb sie das tat und welche Folgen das haben kann, erfolgten nicht. Die beklagte Partei unterließ es, der Klägerin schriftliche Aufklärungsbögen, wie sie andere Kollegen durchaus einsetzen, auszuhändigen. Ebenso unterließ es die Beklagte, die erfolgten Behandlungsschritte und insbesondere den Inhalt und Umfang der angeblich erfolgten Aufklärung am jeweiligen Behandlungstag zu verschriftlichen. Die als Beilage ./2 vorgelegte Behandlungshistorie ist offensichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden. Die Diagnose und Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte wurde nicht dokumentiert. Sie erfolgte nicht sach- und fachgerecht. Als Alternative zu der durchgeführten Kunststofffüllung wäre eine künstliche Krone in Betracht gekommen, die die Klägerin letztlich von einem anderen Zahnarzt erhielt.“
Weiters bekämpft die Klägerin folgende Feststellung:
c) „Am 15.11.2022 kam die Klägerin zum vereinbarten Termin bei der Beklagten. Schmerzen gab die Klägerin an diesem Tag nicht an. Daraufhin wurden beide Wurzelkanäle definitiv mit einem speziellen Wurzelfüllzement dicht gemacht und ein Kontrollröntgen angefertigt.“
Die angestrebte Ersatzfeststellung lautet:
„Obwohl die Klägerin zum vereinbarten Termin bei der Beklagten am 15.11.22 über Schmerzen klagte, wurden beide Wurzelkanäle definitiv mit einem speziellen Wurzelfüllzement dicht gemacht und ein Kontrollröntgen angefertigt.“
Zusammengefasst macht die Berufungswerberin dazu geltend, die Behandlungshistorie Beilage ./2 (im Folgenden: Behandlungsbericht) sei eine im Nachhinein erstellte, Schutzbehauptungen der Beklagten wiedergebende „Gefälligkeitsurkunde“ und das Erstgericht hätte aus näher ausgeführten Gründen nicht der Aussage der Beklagten, sondern den Aussagen des Klägerin und des Zeugen Dr. B* folgen müssen, was zu den begehrten Feststellungen geführt hätte.
1.1.1. Das zentrale, in der Berufungsschrift laufend wiederholte Argument gegen die Richtigkeit der Darstellung des Sachverhalts durch die Beklagte ist die Behauptung, der im Verfahren vorgelegte Behandlungsbericht sei eine im Nachhinein erstellte Lugurkunde. Dies meint die Klägerin daran zu erkennen, dass der Bericht in einem Dokument („Notiz 1“) zusammengefasst und undatiert sei. Es sei darin auch nicht vermerkt, dass sie am 22.11.2022 mit ihrem Sohn zum Nachjustieren seiner Zahnspange bei der Beklagten gewesen sei. Zudem sei die „Notiz 1“ offenbar in einem Schritt verfasst worden und widerspreche eklatant dem Inhalt der Behandlungslegende Beilage ./3, in der von einer Aufklärung keine Rede sei. Außerdem sei im Behandlungsbericht ./2 am 7.11.2022 – dem Tag an dem die Beklagte der Klägerin telefonisch die Einnahme von Schmerzmitteln nahegelegt habe – keine Rede von Schmerzen.
Dem ist zu entgegnen: Der im Verfahren vorgelegte Behandlungsbericht präsentiert sich – nicht anders als eine handschriftlich geführte Patientenkartei – als Text mit nach Behandlungsdatum geordneten Einträgen. Dementsprechend ist auch kein Datum einer Erstellung als Gesamtdokument zu erwarten.
Die oberhalb der einzelnen Einträge stehende Zeile „Notiz 1“ besagt nicht, dass das darunter Stehende erst nachträglich und nicht am jeweils angegebenen Tag geschrieben wurde. Auch ein als „Notiz 1“ bezeichneter Text kann sukzessive verfasst worden sein.
Weshalb im Bericht über die Behandlung der Klägerin eine Behandlung ihres Sohns vermerkt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Die Behandlungslegende ./3 ist dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Beklagten entsprechend offenkundig eine nach Tarifposten geordnete Leistungsaufstellung für die Abrechnung gegenüber der KFA. Weder liegt es nahe noch behauptet die Klägerin, dass ein Aufklärungsgespräch eine eigene, neben der betreffenden Behandlung gesondert zu honorierende Leistung wäre. Das Fehlen einer solchen Position in Beilage ./3 begründet daher keinen Widerspruch zum Behandlungsbericht.
Der (eingeschobene) Termin am 7.11.2022 diente dem Ersatz der herausgefallenen provisorischen Einlage und keinem eigentlichen Behandlungsschritt. Ein solcher war bereits für den 15.11.2022 geplant. Damit ist es nicht ungewöhnlich, dass sich im Behandlungsbericht am 7.11.2022 mangels Relevanz für die Erneuerung des Provisoriums kein Eintrag zum Beschwerdebild der Klägerin findet.
Insgesamt begründen die Einwände der Klägerin keine Zweifel an der Richtigkeit des Behandlungsberichts und konnte das Erstgericht diesen in seiner Beweiswürdigung ohne Vorbehalt verwerten.
1.1.2.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Die Frage des Zustandekommens der Beilage ./2 betrifft die Beweiswürdigung und nicht den anspruchsbegründenden Sachverhalt. Das von der Klägerin unter dem hier behandelten Rechtsmittelgrund monierte Unterbleiben von Feststellungen – inhaltlich eine Rechtsrüge – zu einem für die rechtliche Beurteilung irrelevanten Thema begründet keinen sekundären Verfahrensmangel.
Da das Erstgericht die in der Berufung bekämpften Feststellungen mit ausführlicher Begründung auch auf die mit den vorgelegten Dokumentationen übereinstimmende Aussage der Beklagten gestützt hat, besteht auch ohne „Feststellungen“ zum Zustandekommen der Beilage ./2 in der Beweiswürdigung kein – mit der Berufung allenfalls gemeinter (vgl RS0041851) – Begründungsmangel.
1.1.3.Im Übrigen gilt: Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt (§ 272 Abs 1 ZPO). Der erkennende Richter ist bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1). Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, eminente Bedeutung zu. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 272 E 35; RS0043175). Das Berufungsgericht hat nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen; es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, aaO § 467 ZPO E 40/4 – 40/5). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann hingegen nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und darauf gründenden Tatsachenfeststellungen führen (idS Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 467 Rz 46).
1.1.4. Auch aus Sicht des Berufungsgerichts musste der Aussage der Klägerin nicht gefolgt werden, weil es nicht plausibel ist, dass sie nach der Behandlung durch die Beklagte massive Schmerzen gehabt und bis März/April 2023 Schmerzmittel eingenommen haben will, sich aber dennoch nach dem 22.11.2022 weder an die Beklagte oder – wegen behaupteterweise verlorenen Vertrauens in die Beklagte – an einen anderen Zahnarzt wendete, sondern sich erst im Juni 2023 erneut in Behandlung begab. Die Rechtfertigung, sie habe dem Rat der Beklagten entsprechend – über einen derart langen Zeitraum hinweg (!) – Schmerzmittel genommen und (laut Zeuge Dr. B*, Ehemann der Klägerin und Klagevertreter) „nicht hysterisch rüberkommen wollen“ (ON 37.1, S 3), überzeugt nicht. Unbestritten hatte die Klägerin beispielsweise keine Scheu, sich bei der Beklagten über lange Wartezeiten zu beschweren (Beilage ./2; Berufung S 5), soll aber zu zurückhaltend gewesen sein, sich wegen starker Schmerzen an die Beklagte oder einen anderen Zahnarzt zu wenden.
Unabhängig davon, dass Dr. B* zu Vorgängen in der Ordination der Beklagten – insbesondere was die Klägerin der Beklagten und was diese zur Klägerin gesagt hat – nur Zeuge vom Hörensagen ist, ist aus den obigen Erwägungen auch seine Aussage zu Schmerzen der Klägerin zweifelhaft.
Soweit die Berufungswerberin meint, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sich eine Ärztin, die täglich etliche Patienten behandelt, eineinhalb Jahre nach einem Patiententermin wortwörtlich an dessen Inhalt erinnern könne, ist zu erwidern, dass sich die Beklagte diesbezüglich am Behandlungsbericht orientieren konnte und ihre Aussage zur erteilten Aufklärung wohl jene – durchaus kompakt gehaltene – Information wiedergab, die sie typischerweise allen Patienten vor einer Wurzelbehandlung erteilt und die sie somit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Klägerin hat zukommen lassen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Aussage der Beklagten als Feststellungsgrundlage.
Da der Behandlungsbericht unbedenklich ist, ist nicht zu beanstanden, dass sich die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten auf dessen Inhalt gestützt und das Erstgericht auf Grundlage dieses Gutachtens insbesondere die bekämpfte Feststellung a) getroffen hat.
1.2. Die Berufung betrachtet die in der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils stehende Schlussfolgerung aus dem festgestellten Sachverhalt, bei der Klägerin seien keine mit der Behandlung kausal im Zusammenhang stehenden Schmerzen entstanden, als zu bekämpfende dislozierte Feststellung. Sie begehrt die Feststellung: „Der Klägerin entstanden durch den Eingriff der Beklagten seit dem 3.11.22 bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung teils erhebliche Schmerzen, für die Ersatz gebührt, dessen Höhe aufgrund der Verfahrensergebnisse aber nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden kann.“
1.2.1. Dass für Schmerzen der Klägerin Ersatz gebühre, ist keine mit Beweisrüge zu erreichende Tatsachenfeststellung, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung (die das Erstgericht zutreffend beantwortet hat).
Durch den Eingriff verursachte Schmerzen wären Begleiterscheinung der nach ausreichender medizinischer Aufklärung lege artis erfolgten, medizinisch indizierten Behandlung der Klägerin, für die die Beklagte mangels Rechtswidrigkeit nicht zu haften hätte. Die begehrte Feststellung ist rechtlich irrelevant.
1.3.Abschließend bleibt festzuhalten: Auch wenn einzelne Beweisergebnisse die von der Klägerin angestrebten Feststellungen ermöglicht hätten, konnte die Berufung nicht darlegen, dass die tatsächlich getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für die gewünschten Feststellungen vorliegen. Das Berufungsgericht übernimmt den Sachverhalt des Ersturteils und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
2.1. Die Klägerin interpretiert die Feststellung: „Am 15.11.2022 kam die Klägerin zum vereinbarten Termin bei der Beklagten. Schmerzen gab die Klägerin an diesem Tag nicht an. Daraufhin wurden beide Wurzelkanäle definitiv mit einem speziellen Wurzelfüllzement dicht gemacht und ein Kontrollröntgen angefertigt“ dahingehend, dass die Beklagte sie nicht zu Schmerzen befragt habe.
Den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin auf die Bedeutung des Vorliegens von Beschwerden hingewiesen hätte oder dass der Klägerin diese Bedeutung bewusst gewesen wäre.
Die Beklagte habe somit ihre nebenvertragliche Verpflichtung verletzt, alle Voraussetzungen für den in Aussicht genommenen Eingriff proaktiv zu überprüfen.
2.1.1. Schon für sich allein ist die Feststellung, die Klägerin habe beim Termin am 15.11.2022 keine Schmerzen angegeben, zwanglos so zu verstehen, dass über dieses Thema gesprochen wurde. Die Auslegung, die Beklagte hätte ohne Nachfrage einfach mit der Behandlung begonnen, liegt fern.
Überdies kann zum Verständnis der Feststellung auf die ihr vom Erstgericht zugrunde gelegte (US 12) Aussage der Beklagten (US 13) hingewiesen werden: „[…] ich habe sie [vor der Behandlung am 15.11.2022, Anm] gefragt, ob sie Schmerzen hat und sie hat mir damals gesagt, sie hat keine Schmerzen.“ Damit bleibt kein Zweifel am vom Erstgericht mit der Feststellung tatsächlich Gemeinten und geht die Berufung mit ihrem abweichenden Verständnis nicht vom Urteilssachverhalt aus.
Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden ( Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 134 mwN; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN; RS0043603 [T8]).
2.2. Zur Rüge unterlassener Feststellungen über das Zustandekommen der Beilage ./2 wird auf die Ausführungen in Punkt 1.1.2. verwiesen.
2.3. Die Rüge unzureichender medizinischer Aufklärung setzt sich über die (erfolglos) bekämpfte, im Hinblick auf Feststellung b) (oben 1.1.) auch rechtlich zutreffende Feststellung a) hinweg.
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, sie explizit darauf hinzuweisen, dass die Behandlung nur durchgeführt werden könne, sofern und sobald der Patient beschwerdefrei ist und dass eine Wurzelkanalfüllung bei Schmerzen ausgeschlossen sei, ist diese Information für eine selbstbestimmte Entscheidung des Patienten nicht erforderlich, wenn – wie hier – am Tag der Behandlung keine Schmerzen bestanden haben.
2.4. Überlegungen zur Beweislast hinsichtlich erfolgter Aufklärung erübrigen sich, weil der Beklagten der Beweis der ausreichenden Aufklärung der Klägerin gelungen ist.
2.5. Das Unterbleiben von Feststellungen über Schmerzen der Klägerin begründet mangels Haftung der Beklagten für allfällige solche Schmerzen keinen sekundären Feststellungsmangel (siehe schon oben 1.2.1.).
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands berücksichtigt die unbedenkliche Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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