Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richter:innen Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Wallner, Jorthan Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* D* E* AG , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 26.600, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 26.600) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.01.2026, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Den Rekursen wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 2.851,95 (darin enthalten EUR 455,35 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Zwischenantrags auf Feststellung übersteigt nicht EUR 5.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin unterschrieb als Käuferin am 05.06.2018 in B* bei einem Autohändler eine Fahrzeugbestellung für den Erwerb des Klagsfahrzeugs zu einem Kaufpreis von EUR 42.000. Am 07.06.2018 unterschrieb sie einen Leasingantrag, den die „C*-D* G*“ mit Schreiben vom 24.07.2018 bestätigte. Das von der H* AG hergestellte Fahrzeug wurde in B* übergeben. Die Beklagte mit Sitz in F* ist beim Amtsgericht Stuttgart im Handelsregister B zu I* J* eingetragen. Bis 2007 firmierte die Beklagte als H* K* AG, vom 19.10.2007 bis 2022 als H* AG und seit 01.02.2022 unter dem Namen C*-D* E* AG. Die C*-D* AG mit Sitz in F* ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart zu I* ** eingetragen. Mit notariell beurkundetem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25.03.2019 übertrug die Beklagte, damals noch als H* AG, als übertragender Rechtsträger unter anderem das Geschäftsfeld „Cars und L*“ auf die C*-D* AG als übernehmender Rechtsträger. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Inhalt:
„ Präambel:
C. Die H* AG ist die Obergesellschaft des H*-M*, dessen operatives Geschäft in fünf verschiedene Geschäftsfelder unterteilt ist: C*-D* N*, C*-D* L*, H* O*, H* P* und H* G*. Die Geschäftstätigkeit der H* AG umfasst im Kern die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von Pkw, Transportern, L* und Lkw sowie die Steuerung des Unternehmens. ….
D. Die H* AG beabsichtigt, das operative Geschäft des H*-Konzerns durch die Bündelung der Geschäftsfelder C*-D* N* und C*-D* L* sowie der Geschäftsfelder H* O* und H* P* in jeweils rechtlich selbständigen Einheiten neu zu strukturieren und zusammenzufassen. Das operative Geschäft der so zusammengefassten Geschäftsfelder C*-D* N* L* sowie H* O* P* soll auf die C*-D* AG bzw die H* Q* AG übertragen werden. Auf diese Weise sollen unter dem Dach der H* AG zusammen mit dem rechtlich bereits verselbständigten Geschäftsfeld H* G* zukünftig drei Säulen entstehen. Die H* AG wird als Dachgesellschaft Corporate Governance-, Strategie- und Steuerungs-Funktionen wahrnehmen sowie konzernübergreifende Dienstleistungen erbringen.
E. Das Geschäftsfeld N* L* der H* AG besteht aus den derzeitigen „Geschäftsfeldern C*-D* N* und C*-D* L* (nachfolgend das „Geschäftsfeld N* L*“). Die Aktivitäten des Geschäftsfelds N* L* bestehen zum einen in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrzeugen der Marke C*-D* mit den Submarken C*-** und C*-**, der Marke ** und der neuen Marke ** für Elektromobilität sowie in der Erbringung zugehöriger Dienstleistungen und Services, unter anderem unter der Marke C* **. Die Pkw-Produktion findet bisher zu einem erheblichen Teil auf Ebene der H* AG statt, die hierfür Werke unter anderem in **, **, **, **, **, ** und ** unterhält. Daneben existiert ein Produktionsnetzwerk auf vier Kontinenten mit mehr als 30 Standorten. ... Die Produktion findet in insgesamt sieben Ländern statt und umfasst neben ** und ** in Deutschland unter anderem Produktionsstandorte in Spanien, den USA, Argentinien, China (im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens R* D* S* Co., Ltd.) und Russland. ... Insbesondere die zum steuerlichen Teilbetrieb gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Geschäftsfelds N* L* sowie weitere Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zum Geschäftsfeld N* L* gehören, sollen nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags auf die C*-D* AG übertragen werden. ….
I. Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz
1. Ausgliederung
1.1 Die H* AG mit Sitz in F* überträgt als übertragender Rechtsträger im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs 3 Nr. 1 UmwG und nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags
(a) den das Geschäftsfeld N* L* betreffenden und in den Ziffern 3 bis 21 beschriebenen Teil ihres Vermögens (auszugliederndes Vermögen N* L* wie in Ziffer 3.1 definiert) als Gesamtheit auf die C*-D* AG mit Sitz in F* als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien der C*-D* AG gemäß Ziffer 50.1; ….
II. Das auszugliedernde Vermögen N* L*
3. Gegenstand der Ausgliederung
3.1 Zum auf die C*-D* AG auszugliedernden Vermögen gehören alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände der H* AG, die dem Geschäftsfeld N* L* zuzuordnen und insbesondere in den nachfolgenden Ziffern 3.2 bis 21 dieses Ausgliederungsvertrags näher bezeichnet sind, soweit sie nicht ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind (das „auszugliedernde Vermögen N* L*“). ….
14. Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, Risiken und Lasten
14.1 Zum auszugliedernden Vermögen N* L* gehören, soweit in diesem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, sämtliche in den Buchungskreisen N* L* abgebildeten oder sonst dem Geschäftsfeld N* L* zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, einschließlich ungewisser Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftiger Verbindlichkeiten der H* AG, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeiten bilanzierungsfähig sind oder nicht. Hierzu zählen unter anderem die dem Geschäftsfeld N* L* zuzuordnenden
(a) operativen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich solcher Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ……
17. Öffentlich-rechtliche Berechtigungen
17.1 Zum auszugliedernden Vermögen N* L* gehören, soweit in diesem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, alle dem Geschäftsfeld N* L* zuzuordnenden Rechte und Pflichten der H* AG aus öffentlich-rechtlichen Berechtigungen, insbesondere aus Genehmigungen, Erlaubnissen, Bewilligungen, Zulassungen, Befreiungen, Zertifikaten, Konzessionen, Zuteilungen, Anzeigen und ähnlichen Berechtigungen sowie öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Anordnungen, Verfügungen, Entscheidungen, Bestätigungen und anderen hoheitlichen Maßnahmen gleich welcher Art. Hiervon erfasst sind auch öffentlich-rechtliche Berechtigungen, die bedingt, befristet oder noch nicht vollständig wirksam geworden sind, sowie solche, die eine zum auszugliedernden N* L* gehörende Berechtigung ergänzen, ändern, verlängern, beenden oder ersetzen.
17.2 Zum auszugliedernden Vermögen N* L* gehören unter anderem alle aus dem Geschäftsfeld N* L* zuzuordnenden Rechte und Pflichten der H* AG aus ….
(c) nationalen und ausländischen Typgenehmigungen und allen sonstigen behördlichen Zulassungen und Zertifizierungen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, Bauteilgruppen und Fertigungserzeugnissen, ….“
Die Eintragung der Übertragung des Geschäftsfelds „Cars und L*“ von der Beklagten auf die C*-D* AG erfolgte im Handelsregister B des Amtsgerichts Stuttgart bei der unter I* J* eingetragenen Beklagten als übertragender Rechtsträger am 31.10.2019.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Die Klägerin begehrt EUR 26.600 sA Zug um Zug gegen Herausgabe ihres Fahrzeugs, in eventu EUR 6.300 sA an deliktischem Schadenersatz, da die Beklagte im Abgassystem die unzulässigen Abschalteinrichtungen einer Kühlmittel-Solltemperaturregelung und eines Thermofenster verbaut habe. Die arglistig und sittenwidrig geschädigte Klägerin lasse sich ein Benützungsentgelt von EUR 15.400 anrechnen. Die Klägerin stellte einen Zwischenantrag auf Feststellung der Passivlegitimation der Beklagten. Sollte die Entscheidung darüber zur Passivlegitimation der C*-D* AG führen, kündigte sie einen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten an.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit, bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin, der als Leasingnehmerin kein Schaden entstanden sein könne, und die Passivlegitimation der Beklagten, weil der Geschäftsbereich „Cars und L*“ mit allen öffentlich rechtlichen Berechtigungen, insbesondere allen nationalen und internationalen Typengenehmigungen 2019 auf die C*-D* AG übertragen worden sei. Die nach deutschem Gesetz vorgesehene fünfjährige Nachhaftung der beteiligten Rechtsträger für die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers habe am 31.10.2024 geendet.
Das Erstgericht wies den Zwischenantrag auf Feststellung und den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung zurück, verwarf die Einrede der fehlenden internationalen und örtlichen Unzuständigkeit und wies das Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt mit der Begründung ab, die Übertragung von Vermögensteilen zweier Unternehmen mit Sitz in Deutschland sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Beklagte hafte nach § 133 Abs 3 dUmwG nicht mehr als Hauptschuldnerin und nur noch für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von fünf Jahren nach Spaltung fällig und gerichtlich geltend gemacht worden seien, also vor dem 31.10.2024. Für die danach geltend gemachten Ansprüche sei sie nicht mehr passiv legitimiert. Der nur auf Feststellung der Rechtsfrage der Passivlegitimation der Beklagten gerichtete Zwischenantrag auf Feststellung sei unzulässig. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung sei wegen des damit verbundenen Parteiwechsels nicht möglich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit gleichzeitig erhobenen Rekursen bekämpft sie die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags und der Berichtigung der Parteienbezeichnung mit den jeweiligen Begehren, den Anträgen Folge zu geben. Die Beklagte begehrt mit jeweils rechtzeitiger Berufungs- und Rekursbeantwortung, den Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen.
I. Zur Berufung:
1. Der von der Berufungswerberin geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel, es fehlten Feststellungen, ob zum ausgegliederten Vermögen auch die aus nationalen und internationalen Typengenehmigungen entspringenden Rechte und Pflichten gehörten, liegt nicht vor. Das Erstgericht hat zu diesem Thema Feststellungen getroffen (S 7 im Ersturteil, RS0043320, RS0043480, RS0053317).
2. Zu den Rechtsmittelausführungen, dass
- sich aus dem deutschen öffentlichen Handelsregister nicht ergebe, was das Geschäftsfeld N* und L* umfasse,
- sich aus dem Handelsregister nicht ergebe, dass eine Spaltung erfolgt sei, was sich nur aus dem nicht veröffentlichen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ergebe,
- die Ausgliederung [trotz Veröffentlichung im deutschen Handelsregister] „im Geheimen“ abgeführt worden sei, sodass die Klägerin als ausländische Verbraucherin keine Kenntnis davon erlangen habe können, was dem ordre public widerspreche,
- die Eintragung der Ausgliederung im deutschen Handelsregister mangelhaft und daher unwirksam wäre,
- die potentielle Unwissenheit eines ausländischen Gläubigers dem Effektivitätsgrundsatz des EU-Rechts widerspreche, da einem Gläubiger nicht zumutbar sei, in ein ausländisches öffentliches Handelsregister Einsicht zu nehmen,
wurde von der Klägerin erstinstanzlich kein Vorbringen erstattet. Dieses kann im Berufungsverfahren wegen des Neuerungsverbots nicht nachgetragen werden, sodass darauf nicht eingegangen werden kann (§ 482 ZPO, RS0037612). Daher war auch auf die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Zumutbarkeit der Einsichtnahme in ein (ausländisches) öffentliches Register bzw zur Publizitätswirkung eines öffentlichen Registers nicht einzugehen.
3. Unabhängig davon, dass auch zu diesem Themenkreis erstinstanzlich kein Vorbringen erstattet wurde, ist die Ansicht der Berufungswerberin, aus dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, welches Vermögen und welche Rechte und Pflichten zugewiesen worden seien, nicht zu teilen. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen zum Inhalt des Vertrags ergibt sich zweifelsfrei, dass – hier von Bedeutung – alle Rechte und Pflichten aus nationalen und ausländischen Typengenehmigungen und sonstigen behördlichen Zulassungen und Zertifizierungen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, Bauteilgruppen und Fertigungserzeugnissen sowie sämtliche dem Geschäftsfeld Cars und L* (darin Fahrzeuge dieser Marke für Privatkunden) zuzuordnenden operativen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auf die ausgegliederte Gesellschaft übertragen wurden. Die von der Berufungswerberin als unbestimmt bezeichnete Klausel 17.5 nimmt auf teilweise übertragene Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsfeld „Trucks and Buses“ Bezug und weiters auf den unter Punkt 17.3 der Vereinbarung. Dort findet sich eine Regelung, welche öffentlich rechtliche Berechtigung aus dem Geschäftsfeld Trucks and Buses – was für den hier vorliegenden Rechtsstreit aber ohnehin keine Rolle spielt – auf das ausgegliederte Unternehmen übertragen werden sollen (vgl Beilage 19, auf deren Inhalt auch ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Rücksicht genommen werden kann [RS0121557]).
4. Darüber hinaus zieht die Berufungswerberin die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts, insbesondere, dass der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag und dessen Wirkungen nach deutschem Recht zu beurteilen seien sowie zu den Wirkungen der Ausgliederung und zur Nachhaftung der Beklagten nach dem deutschen Umwandlungsgesetz nicht in Frage, sodass darauf im Berufungsverfahren nicht weiter eingegangen werden muss (vgl RS0043338, Lovrek in Fasching/Konecny ³ IV/1 § 503 ZPO, Rz 189 mwN). Das Berufungsgericht erachtet im Übrigen die Rechtsausführungen des Erstgerichts dazu als zutreffend, sodass auf diese gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.
II. Zu den Rekursen:
1. Im Rekurs gegen die Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung bestreitet die Rekurswerberin nicht, dass bloß rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts nicht feststellungsfähig seien, argumentiert aber, die Wirkung der begehrten Feststellung reiche über den konkreten Rechtsstreit hinaus, weil der Ablauf der Nachhaftungsfrist von fünf Jahren nicht nur auf den vorliegenden, sondern auf sämtliche gleichartige Ansprüche zutreffe, in denen sich dieselbe Rechtsfrage stelle. Es mag sein, dass die Frage für Dritte mit gleichartigen Ansprüchen von Interesse sein kann, das ändert aber nichts daran, dass mit einem Zwischenantrag nur das Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses feststellungsfähig ist. Der Zwischenantrag auf Feststellung dient nicht dazu, einen (unselbständigen) Teilaspekt des konkreten Rechtsstreits vorweg klären zu lassen, sondern eine materiell rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen, ohne dass der Kläger die Klage ändern oder ausdehnen muss. Es sollen also separate Prozesse und zusammenhängende Fragen zwischen den Parteien vermieden werden ( Scholz-Berger in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 236 ZPO Rz 1 und 4). Ein Zwischenfeststellungsantrag ist unzulässig, wenn bloß eine Rechtsfrage zum Gegenstand des Begehrens gemacht wird und ist unzulässig unter anderem für die Feststellung der Partei- oder Prozessfähigkeit oder der Aktiv- oder Passivlegitimation (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny ³ III/1 § 236 ZPO Rz 4).
2. Der Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung der Klägerin ist allein deswegen schon nicht berechtigt, da die Klägerin diesen Antrag gar nicht gestellt hat und sie daher nicht beschwert sein kann. Im Schriftsatz ON 11 kündigte die Klägerin lediglich an, für den Fall, dass die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung (rechtskräftig) zur Passivlegitimation der C*-D* AG führe, einen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung stellen zu wollen. Sie hat lediglich eine allfällige Prozesshandlung in der Zukunft angekündigt, aber (noch) keinen Antrag gestellt. Selbst wenn man von einer Antragstellung ausginge, wäre der Rekurs inhaltlich nicht berechtigt. Zwar kann es im Rahmen einer Berichtigung nach § 235 Abs 5 ZPO durchaus zu einem Personenwechsel kommen, allerdings nur dann, wenn sich aus dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die (nur aufgrund der Angaben im Kopf der Klage) in das Verfahren hineingezogene Person nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagte bezeichnete Person war. Aus dem Inhalt der Klage ergibt sich im konkreten Fall gerade nicht, dass die Klägerin die C*-D* AG habe klagen wollen, vielmehr richtete sich die Klage zweifelsfrei gegen die Beklagte, deren mangelnde Passivlegitimation sich erst im Zuge des Verfahrens ergab. Ein „echter“ Parteiwechsel ist durch Berichtigung der Parteienbezeichnung unzulässig (vgl Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 Vor § 1 ZPO Rz 12). Zwar kann bei Gesamtrechtsnachfolge bei Kapitalgesellschaften teilweise mit einer Berichtigung der Parteibezeichnung vorgegangen werden, allerdings ist dies bei der Spaltung einer Kapitalgesellschaft nicht stets der Fall, da die Existenz zweier Rechtssubjekte für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines hingegen für die Berichtigung der Parteienbezeichnung spricht (vgl Nunner-Krautgasser , aaO, Rz 31, Scholz-Berger , aaO § 235 ZPO Rz 36). Der Ansicht der Rekurswerberin, es müsse ihr analog zu § 230a ZPO möglich sein, weiter auf der Passivlegitimation zu beharren und erst nach rechtskräftiger Klärung dieser Frage einen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung zu stellen, ist zu entgegnen, dass die Zivilprozessordnung für den Fall der mangelnden Passivlegitimation kein § 230a ZPO vergleichbares Prozedere vorsieht. Im Gegenteil scheidet nach der Rechtsprechung eine Berichtigung aus, wenn der Kläger auf der „falschen“ Bezeichnung beharrt (RS0107428, Scholz-Berger , aaO Rz 39).
III. Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
2. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
3. Die Klägerin hat den Zwischenantrag auf Feststellung nicht bewertet, es ist daher vom Zweifelsstreitwert von EUR 5.000 auszugehen und dementsprechend hatte ein Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Eine Zusammenrechnung mit dem Streitwert der Klage findet nicht statt (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3 III/1 § 236 ZPO Rz 12).
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, hinsichtlich der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag auch nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
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