Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, Beschäftigung nicht bekannt, **straße **, **, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, gegen die Beklagte C* AG D* , FN **, **, **, vertreten durch die Musey rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen Feststellung (EUR 100.000,00) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Jänner 2026, Cg*-12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.901,32 (darin EUR 650,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen wurde mit Versicherungsbeginn 13. Februar 2023 ein Unfallversicherungsvertrag zur Pol. Nr. ** abgeschlossen. In dieser Familienunfallversicherung (dauernde Invalidität ab 1% mit einer Leistungssteigerung zu 500% und anzuwendenden Versicherungsbedingungen AUVB und EUVB 2021) war der Sohn des Klägers, E* B*, geboren am **, mitversichert. E* B* hatte am 20. November 2024 in seiner Freizeit einen Verkehrsunfall. Er prallte mit einem PKW gegen ein Geländer und verletzte sich dabei. Der Unfallbegriff der AUVB 2021 Art 6 hat sich realisiert.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte aus dem aufrechten Versicherungsverhältnis Deckung für den Unfall des E* B* zu gewähren habe, weil dauernde Invalidität vorliege. Er sei zum Unfallzeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt gewesen, habe mit dem Kläger im gemeinsamen Haushalt gewohnt und sich noch in Ausbildung befunden, zumal er eine Abendhandelsakademie besucht habe. Obwohl er ab 21. Oktober 2024 ein auf drei Monate befristetes Dienstverhältnis mit der F* AG im Ausmaß von 20 Wochenstunden eingegangen sei, sei er nicht berufstätig gewesen. Er habe sich im Unfallzeitpunkt noch in der Probezeit befunden. Regelmäßige Einkünfte aus einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, die zu einer nicht nur vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit führen würden, habe E* B* jedenfalls nicht bezogen, weshalb ein Versicherungsschutz bestehe. Überdies sei Art 13 Punkt 2.2 der EUVB 2021 gemäß § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. Aus der Formulierung lasse sich nicht ableiten, ab welchem Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit, Teilzeit, befristet, unbefristet, etc) eine „Berufstätigkeit“ vorliege. Demnach sei unklar, wann bzw ob der Versicherungsschutz (endgültig) erlösche. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckung aus dem Versicherungsvertrag, weil die Beklagte die Deckung abgelehnt habe.
Die Beklagte bestritt. E* B* sei als Sohn des Klägers zwar grundsätzlich in der Unfallversicherung mitversichert gewesen, er sei im Unfallzeitpunkt aber älter als 18 Jahre gewesen und er sei einer dauernden Beschäftigung bei der F* AG nachgegangen. Der Versicherungsschutz bestehe für E* B* demnach nicht mehr. Selbst wenn es sich nur um ein befristetes Dienstverhältnis gehandelt hätte, sei der Versicherungsschutz erloschen, weil jedenfalls eine Berufstätigkeit bestanden habe. Aufgrund der abschließenden Deckungsablehnung durch die Beklagte bestehe kein Feststellungsinteresse.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 3 und US 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die erstgerichtlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Dem Versicherungsvertrag liegt der 1. März als Tag der Hauptfälligkeit zugrunde. Vor dem Unfall wurde zuletzt wertgesichert mit Versicherungspolizze vom 2. Februar 2024 mit Änderungsgültigkeit ab 1. März 2024 eine Änderung wirksam. Es bestand daher zum 20. November 2024 eine Versicherung mit dem Leistungsbaustein Dauernde Invalidität ab 1 % mit Leistungssteigerung zu 500 % mit einer Versicherungssumme von EUR 93.492,00 und einer maximalen Leistung von EUR 467.460,00.
Die zwischen den Parteien vereinbarten EUVB 2021 sehen betreffend das Erlöschen des Versicherungsschutzes von mitversicherten Personen in ihrem Artikel 13 Folgendes vor:
„2.1 Für die zu Vertragsbeginn minderjährigen Personen (Kinder) bleibt der Versicherungsschutz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aufrecht, sofern und solange sie sich noch in Ausbildung befinden und im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben. Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt. Die Ableistung des Präsenz- oder Zivildiensts führt nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Den Nachweis über die Ausbildung (Studium, Fachhochschule, Lehre etc.) hat die versicherte Person zu erbringen.
2.2. Tritt nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ein Versicherungsfall eines mitversicherten Kinds ein und ist dieses bereits berufstätig, so erlischt der Versicherungsschutz. Tritt nach Vollendung des 25. Lebensjahres ein Versicherungsfall eines mitversicherten Kinds ein, so erlischt der Versicherungsschutz.“
E* B* besucht als ordentlicher Studierender die abend:hak der „Handelsakademie für Berufstätige“; dies tat er auch im November 2024. Das Wintersemester 2025/2026 umfasste 24 Wochenstunden. Der Kläger war nach Vollendung seines 18. Lebensjahres bereits von 8. April 2023 bis 1. August 2023 geringfügig bei der ** GmbH&Co KG und von 4. November 2023 bis 30. Juni 2024 geringfügig bei der ** KG beschäftigt und im Juli 2024 dort angestellt.
Mit 21. Oktober 2024 ging E* B* einen Dienstvertrag mit der F* AG für 20 Stunden pro Woche ein, wobei zu Beginn der Tätigkeit ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.103,33 (14x) vereinbart wurde. Im Dienstvertrag wurde festgehalten:
„(…) Das Dienstverhältnis beginnt mit 21. Oktober 2024 und wird zunächst zur Überprüfung der für die Erbringung der vereinbarten Dienste erforderlichen Qualifikationen bis 20. Jänner 2025 befristet abgeschlossen. Sofern das Dienstverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, geht es in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über. Der erste Monat ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat, in dem das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden kann. (…)“
E* B* war bis zumindest 19. Jänner 2025 in einem laufenden Dienstverhältnis mit der F* AG; ab 20. Jänner 2025 bezog er Krankengeld.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf Artikel 13 der EUVB mit, dass für den Unfall seines Sohnes aufgrund dessen Berufstätigkeit kein Versicherungsschutz bestehe. Aufgrund der Meldung der Berufstätigkeit wird das Kind aus dem Vertrag ausgeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine Leistungsklage hätte im konkreten Fall alles bieten können, was auch mit einem Feststellungsbegehren erreicht werden könne. Dass die Verletzungen von E* B* nicht abschließend feststellbar seien, sei vom Kläger nicht behauptet worden. Somit hätte der Kläger ein Leistungsbegehren erheben müssen. Weiters sei Art 13 der EUVB 2021 nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914f ABGB und des § 6 Abs 3 KSchG verständlich und klar. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehe unter dem Begriff „berufstätig“ eine Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit. Ausmaß und Dauer der Beschäftigung würden keine Rolle spielen. Die Klausel sei weder ungewöhnlich noch iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Aufgrund der demnach vorliegenden Berufstätigkeit des über 18-jährigen E* B* im Unfallzeitpunkt sei der Versicherungsschutz erloschen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem (primär) auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
Der Kläger moniert in seiner Berufung, dass das Erstgericht das fragliche Feststellungsinteresse erörtern hätte müssen. Nach Erörterung hätte nämlich weiteres Vorbringen zur Unmöglichkeit der Bezifferung der Versicherungsleistung, zum noch nicht abgeschlossenen Heilungsprozess und zur nicht objektivierbaren Invalidität nach den Versicherungsbedingungen erstattet werden können. Weiters sei das Klagebegehren nicht als Feststellungs- sondern als Leistungsbegehren ausgestaltet und hätte dies bei entsprechender Erörterung durch das Erstgericht vom Kläger dargelegt werden können.
Gemäß § 182a ZPO darf das Gericht außer in Nebenansprüchen seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182 ZPO) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung müssen ein fragliches Feststellungsinteresse und die Notwendigkeit zur Umstellung auf ein Leistungsbegehren aber dann nicht erörtert werden, wenn die Beklagte durch ausdrückliche Bestreitung des Feststellungsinteresses im erstgerichtlichen Verfahren bereits auf die Schwäche im Prozessvorbringen des Klägers hingewiesen hat (7 Ob 33/24i; 7 Ob 187/20f; 7 Ob 206/18x; vgl RS0122365 [T10]). Es wäre verfehlt, Hinweise einer Partei auf das gegnerische Vorbringen als unbeachtlich zu betrachten und eine richterliche Aufklärung und Anleitung bei einem fehlerhaften Vorbringen auch dann einzufordern, wenn der Prozessgegner bereits auf die übersehenen Aspekte hingewiesen hat (vgl Rassi in Fasching/Konecny 3II/3 § 182a ZPO Rz 52f).
Da die Beklagte bereits in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich auf das fehlende Feststellungsinteresse hinwies (ON 3, S 5), konnte die Rechtsansicht des Erstgerichts nicht überraschend sein. Eine Erörterung durch das Erstgericht in diesem Punkt war damit nicht weiter erforderlich.
Auch die Ausführungen, wonach das Klagebegehren als Leistungs- und nicht als Feststellungsbegehren zu werten gewesen wäre und die gegenteilige Ansicht einer entsprechenden Erörterung des Erstgerichts bedurft hätte, vermögen nicht zu überzeugen, zumal sich aus der Klage (vgl ON 1, S 3) zweifelsfrei ergibt, dass der Kläger ein Feststellungsbegehren erhob. Er bezifferte nicht nur den Streitwert, sondern behauptete auch ein rechtliches Interesse an der Deckung aus dem Versicherungsvertrag. Trotz der im Klagebegehren gewählten Formulierung „schuldig“ anstelle von „es wird festgestellt, dass“ geht schon aus dem weiteren Wortlaut „aus dem aufrechten Versicherungsverhältnis zur Unfallversicherung Polizze ** Deckung für den von E* B*, geb. **, am 20.11.2024 erlittenen Unfall zu gewähren“ und der Klagserzählung eindeutig hervor, dass es sich bei der vom Kläger eingebrachten Klage um eine Feststellungsklage handelt.
Aufgrund der - in den nachstehenden Ausführungen zur Rechtsrüge - darzulegenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel der Nichtaufnahme beantragter Beweise.
II. Zur Rechtsrüge:
Dass im konkreten Fall eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage vorliegt, ergibt sich – entgegen den Berufungsausführungen – schon aus der Klage selbst. Insofern ist auch auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen. Die vom Kläger ins Treffen geführte Formulierung „Gewährung einer Deckung“ zielt ganz klar auf die Feststellung einer grundsätzlichen Deckungspflicht aus dem Versicherungsvertrag ab (vgl Urteilsspruch in 7 Ob 206/18x). Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vornahme einer Handlung begehrt worden wäre. Die Leistung aus einer Unfallversicherung ist darüber hinaus üblicherweise eine Kapitalzahlung (7 Ob 206/18x mwN). Eine (konkrete) Geldleistung wurde vom Kläger aber jedenfalls nicht gefordert.
Die Feststellungsklage ist bei gleichem Rechtsschutzeffekt subsidiär zur Leistungsklage (RS0038849; vgl auch RS0038817). Kann der Kläger bereits eine Leistungsklage erheben, fehlt seinem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse (RS0039021 [T5]). Das Feststellungsinteresse ist Voraussetzung für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens (vgl RS0039177). Es ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu beweisen (RS0037977 [T1]; RS0039239).
Eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht aus einem Versicherungsvertrag wäre dann zulässig, wenn der Versicherer diese dem Grunde nach bestreitet, der Schaden nicht außer Streit steht und ein nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenes (fakultatives) Sachverständigenverfahren noch nicht stattgefunden hat (7 Ob 163/03a mwN; vgl RS0038854 [insb T15 und T17]). Dass die Versicherungsbedingungen ein solches Sachverständigenverfahren vorsehen oder ein solches vom Kläger in Anspruch genommen wurde, hat der Kläger aber nicht einmal vorgebracht. Die Beklagte hat durch Ablehnung der Deckung auf ein solches jedenfalls verzichtet (7 Ob 291/06d).
Mit seinen Ausführungen in der Klage, wonach ein rechtliches Interesse an der Deckung aus dem Versicherungsvertrag aufgrund der Deckungsablehnung bestehe, hat der Kläger außerdem keinerlei konkrete Umstände für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses behauptet. Beim in der Berufung erstatteten Vorbringen, wonach die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach bestritten habe, der Schaden von dieser nicht anerkannt worden sei und noch kein Sachverständigenverfahren stattgefunden habe, handelt es sich einerseits um unzulässige Neuerungen und andererseits um pauschale Ausführungen, welche nicht geeignet sind, ein Feststellungsinteresse des Klägers darzulegen, weil nicht einmal konkretisiert wird, ob ein Sachverständigenverfahren nach den Versicherungsbedingungen überhaupt vorgesehen war oder ob ein solches vom Kläger beantragt wurde. Zudem behauptet der Kläger nicht, dass nicht alle Tatsachen vorliegen würden, die für die Beurteilung des Schadens relevant seien, und somit die Ausmessung des Anspruchs - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - nicht möglich gewesen wäre (vgl 7 Ob 187/20f; 7 Ob 120/10p).
Zutreffend wies das Erstgericht die Klage demnach schon aufgrund des fehlenden Feststellungsinteresses ab.
Auf die Rechtsfrage, ob der Sohn des Klägers im konkreten Fall berufstätig im Sinne des Artikels 13 Pkt 2.2 der EUVB 2021 war, war folglich nicht mehr einzugehen.
III.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
IV. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit EUR 30.000,00 übersteigend berücksichtigte der Senat das vom Kläger angegebene Feststellungsinteresse.
V.Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0039177 [T1] = RS0037977 [T2] = RS0039201 [T6]), weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Darüber hinaus kann eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens mit Revision nicht geltend gemacht werden ( Kodek in Klicka/Koller§ 503 ZPO Rz 8 ff mit zahlreichen Nachweisen).
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