Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch den Verfahrenshilfevertreter Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , per Adresse Landesstelle **, **, vertreten durch ihren Angestellten Dr. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits-und Sozialgericht vom 7. Oktober 2025, **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der am ** in Rumänien geborene und aufgewachsene Kläger war im maßgeblichen Beobachtungszeitraum (12/2009 bis 11/2024) als Hilfskraft in unterschiedlichen Branchen und Funktionen beschäftigt. Aufgrund seiner Leiden, darunter insbesondere ein Thoracolumbalsyndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule bei Osteochondrose L4/S1 und multisegmentalen Bandscheibenprotrusionen mit Beschwerden und Funktionseinschränkung, eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts, Nervosität mit dysthymer Verstimmung und eine Lähmung des Zwerchfells rechts mit mittelgradiger Einschränkung der Lungenfunktion, sind dem Kläger ganztägig leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten zumutbar. Tätigkeiten im Sitzen sind ganztägig, im Gehen und Stehen in Summe bis zu zwei Drittel des Arbeitstags und Tätigkeiten im Gehen bis zu ein Drittel des Arbeitstags möglich. Das Heben und Tragen ist auf leichte Lasten beschränkt. Arbeiten in gebückter Arbeitshaltung und hockende und kniende Tätigkeiten sind sehr selten, Überkopfarbeiten selten möglich. Arbeiten auf Leitern, Gerüsten - an höhenexponierten Stellen - und solche auf unebenem Gelände scheiden aus.
Ein forciertes Arbeitstempo ist bis zu einem Drittel des Arbeitstags zumutbar, ein normales Arbeitstempo ist ganztägig möglich. Arbeiten mit hoher Staubbelastung bei starker Hitze oder Kälte scheiden aus. Akkord-und Fließbandarbeiten und Nachtarbeit, wenn es sich um Wechselschichten handelt, sind nicht zumutbar.
Der Kläger ist in der Lage, ein zumindest mäßig schwieriges geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Kundenkontakt, Durchsetzungs-und Führungsfähigkeit sind im Durchschnitt ausgebildet. Der Kläger ist unterweisbar und anlernbar. Schulbarkeit ist gegeben. Umschulbarkeit ist nicht gegeben. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Wochenpendeln und Ortswechsel sind zumutbar.
Insgesamt ist mit vermehrten Krankenständen von drei Wochen pro Jahr zu rechnen.
Der Kläger kann die Erwerbstätigkeit einer Hilfskraft am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr universell ausüben, weil er den arbeitsplatzabhängig damit einhergehenden mehr als halbzeitig mittelschweren körperlichen Arbeiten und den aufgabenabhängig mehr als leichten Hebe-und Tragebelastungen sowie den arbeitsplatzabhängig geforderten Arbeitshaltungen im Stehen und Gehen nicht mehr gewachsen ist.
Trotz seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch die Tätigkeiten eines Kontrollarbeiters in der Elektronikindustrie, Kassiers für Eintritts-und Fahrkarten sowie in Parkgaragen, eines Platzanweisers und Bestückers, sowie eines Telefonisten, Adressenverlagsarbeiters und eines Bürogehilfen in Betracht. Für die genannten Verweisungstätigkeiten existiert in Österreich eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den Berufsbildern eines Bestückers in der Elektro-oder Elektronikproduktion und eines Telefonisten (Urteilsseiten 12 bis 15) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25. November 2024 auf Gewährung er Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Weiters sprach sie aus, dass auch vorübergehende Invalidität nicht vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung oder auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit mit dem auf Gewährung der Invaliditätspension ab dem 1. Dezember 2024, in eventu auf Gewährung von Rehabilitationsgeld und medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, in eventu auf Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gerichteten Begehren. Begründend bringt der Kläger vor, dass seine Arbeitsfähigkeit vor allem durch einen Zustand nach einem schweren Arbeitsunfall im Jahr 2002 maßgeblich beeinträchtigt sei. Aufgrund seiner Beschwerden sei es ihm nicht mehr möglich, länger zu stehen, zu gehen oder zu sitzen. Er müsse schon nach kurzer Zeit die Haltung wechseln. Auch sei er nicht mehr in der Lage, Arbeiten in gebückter Haltung, Hebe-oder Tragearbeiten oder Überkopfarbeiten zu verrichten.
Vor seinem schweren Arbeitsunfall im Jahr 2002 sei er als Hilfekraft beschäftigt gewesen. Im weiteren Beobachtungszeitraum sei er beim AMS gemeldet, im Krankenstand gewesen oder habe Invaliditätspension bezogen.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag drei Monate als Hilfsarbeiter (Montage, Schlosserei, Maschinen- und Rohrleitungsbau) und 18 Monate als Arbeiter beschäftigt gewesen sei. Er sei im Bobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen. Er sei nicht außerstande, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Die in § 255 Abs 3a ASVG geforderten Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass für den Kläger, der im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tägig gewesen sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch die Tätigkeiten eines Kontrollarbeiters in der Elektronikindustrie, Kassiers für Eintritts-und Fahrkarten sowie in Parkgaragen, Platzanweisers und Bestückers, eines Telefonisten, Adressenverlagsarbeiters und Bürogehilfen in Betracht kämen. Er sei demnach nicht invalid.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Der Kläger ortet eine mangelhafte Beweiswürdigung, weil entscheidungswesentliche Feststellungen insbesondere zur Krankenstandsprognose, zur Berufsgeschichte und zum medizinischen Leistungskalkül nahezu gänzlich durch undifferenzierte, wörtliche Übernahme der Sachverständigenausführungen getroffen worden seien. Das Erstgericht habe seine Feststellungen daher nicht auf Basis einer „ordnungsgemäßen“ Beweiswürdigung getroffen. Insbesondere die - teilweise im Konjunktiv formulierten und hinsichtlich seiner Beschäftigungen und deren Dauer auch widersprüchlichen - Feststellungen zu seiner Berufsgeschichte zeigten die fehlende Prüfung im Sinne des § 362 ZPO durch das Erstgericht auf. Hätte das Erstgericht diese Prüfung durchgeführt, hätte es der berufskundlichen Sachverständigen die Widersprüche vorhalten müssen, weil anhand der Gutachten ON 12 (Anmerkung: berufskundliches Gutachten vom 7. Juni 2025) und ON 21 (Anmerkung: ergänzendes berufskundliches Gutachten vom 23. August 2025) Feststellungen dazu, wann der Kläger im maßgeblichen Beobachtungszeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und wie viele Beitragsmonate er in dieser Zeit in der Pflichtversicherung erworben habe, nicht getroffen hätten werden können. Weiters hätte das Erstgericht auch die übrigen Gutachten und die mündlichen Gutachtenserörterungen als ungenügend beurteilen müssen, weil keiner der Sachverständigen sein Gutachtensergebnis durch wissenschaftliche Quellen belegt habe. Darüber hinaus habe das Erstgericht den Sachverständigen die Bewertung der von den Parteien vorgelegten Urkunden überlassen und sich auf eine formelhafte Beweiswürdigung beschränkt. Bei Einholung vollständiger, schlüssiger, widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Sachverständigengutachten und eigenständiger Würdigung aller aufgenommenen Beweisergebnisse hätte sich (bei richtiger rechtlicher Beurteilung) gezeigt, dass der Kläger invalid im Sinne des § 255 ASVG sei.
Die Kritik erweist sich im Ergebnis als nicht zielführend.
Richtig ist zunächst, dass die Übernahme der im Konjunktiv formulierten Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen als Feststellungen - gelinde ausgedrückt - nicht für eine sorgfältige Abfassung des Urteils sprechen und es sich dabei um keine Sachverhaltsfeststellungen zur Berufsgeschichte des Klägers handeln kann und dem entsprechend der rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrundegelegt werden können.
Eine Urteilsbegründung ist dann mangelhaft, wenn sie nicht den von der ZPO (§§ 417f ZPO) vorgeschriebenen Inhalt aufweist. Um relevant zu sein, muss ein solcher Begründungsmangel eine zuverlässige Überprüfung der Entscheidung hindern können. Unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens fallen Verfahrensverstöße, die keine Nichtigkeit begründen, wohl aber eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache verhindern. Der Rechtsmittelwerber muss - wenn dies nicht ausnahmsweise offenkundig ist - aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler erheblich und abstrakt geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RS0043049 [T 6], RS0043027 [T 1, T 6, T 10]). Der Rechtsmittelwerber muss dazu in der Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse (insbesondere welche Feststellungen) zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043049 [T 4, T 5]). Infolge dessen muss der Rechtsmittelwerber gewöhnlich behaupten, welche Ergebnisse ohne den Mangel als Stütze für seinen Prozessstandpunkt hätten erzielt werden können. Greift die Mängelrüge die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts an, muss der Rechtsmittelwerber nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des Mangels eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039, Lovrekin Fasching/Konecny³ IV/1 § 503 ZPO Rz 45), weil sonst die Eignung des Mangels zur Behinderung der erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache nicht beurteilt werden kann. Der Rechtsmittelwerber muss also darlegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der gerügte Fehler unterblieben wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Den genannten Anforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht, zumal der Kläger nicht einmal ansatzweise darlegt, wie und wie lange er im maßgeblichen Beobachtungszeitraum beschäftigt war. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil der - qualifiziert vertretene - Kläger bereits in seiner Klage vorgebracht hat, im Beobachtungszeitraum seit seinem schweren Arbeitsunfall im Jahr 2002 beim AMS gemeldet, im Krankenstand gewesen oder die Invaliditätspension bezogen zu haben. Davor sei er als Hilfskraft beschäftigt gewesen. Im Übrigen sind die vom Kläger - im angeführten Ausmaß - völlig zu Recht kritisierten Feststellungen zu seiner Berufsgeschichte ohne jede Relevanz, weil unwidersprochen fest steht, dass er im maßgeblichen Beobachtungszeitraum als Hilfskraft in unterschiedlichen Branchen und Funktionen beschäftigt war und in rechtlicher Hinsicht nur ausschlaggebend ist, ob der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend, das heißt in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten einen erlernten (angelernten) Beruf oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellter ausübte. Dafür hat das Beweisverfahren aber keine wie immer gearteten Anhaltspunkte ergeben. Auch aus seinem Vorbringen in erster Instanz lässt sich Derartiges nicht ansatzweise ableiten, sodass das Erstgericht auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG nicht verpflichtet war, weitere Beweisaufnahmen durchzuführen oder das berufskundliche Sachverständigengutachten weiter zu erörtern.
Auch die Kritik des Klägers an der Beweiswürdigung des Erstgerichts im Zusammenhang mit den medizinischen Gutachten ist unberechtigt, zumal er nicht näher darlegt, welche Belege durch „wissenschaftliche Quellen“ er erwartet hätte und auch nicht, inwieweit das sein festgestelltes Leistungskalkül geändert hätte.
Entgegen der Meinung des Klägers erweist sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts als nachvollziehbar und ausreichend.
Gemäß § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Eine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung erfordert, dass der Richter in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T 1]). Erst wenn nicht erkennbar wäre, welche Erwägungen das Gericht angestellt hat, um aus den Beweismitteln zu den Feststellungen zu gelangen, oder aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, solche Feststellungen nicht zu treffen können, läge ein Verfahrensmangel vor (RS0040165, RS0102004, Rechbergerin Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 8).
Es trifft somit zwar zu, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil Verfahrensmängel aufweisen kann ( Pimmerin Fasching/Konecny³ IV/1 § 496 ZPO Rz 43), doch handelt es sich dabei um eine Vorgangsweise des Erstgerichts, bei der dem Urteil eine Beweiswürdigung fehlt oder bei der sich das Erstgericht zumindest mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Es bedeutet aber keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung des Urteils ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RS0102004, RS0040165).
Bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen (vgl Schneiderin Fasching/Konecny³ III/1 § 362 ZPO Rz 6).
Eine für die Entscheidung der Sozialrechtssache bedeutsame Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit der medizinischen Gutachten oder des berufskundlichen Gutachtens vermag der Kläger nicht darzustellen. Im Übrigen ist das Gutachten des medizinischen Sachverständigen nur durch andere gerichtliche bestellte Sachverständigengutachten zu widerlegen, nicht aber durch die Aussagen von Zeugen und Parteien (8 Ob 110/02p, RS0040598). Zu beachten ist nämlich, dass der Sachverständige in erster Linie Mitarbeiter des Gerichts ist, dem er Fachwissen verschafft, das es selbst nicht besitzt. Als solcher wird der Sachverständige teilweise auch wie ein Richter behandelt (vgl §§ 355, 359, 362 ZPO). Erst in zweiter Linie ist er (persönliches) Beweismittel; sein Gutachten soll wie die Aussage des Zeugen stets der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegen (§§ 367, 327 ZPO). Trotzdem entspricht seine Stellung in der Praxis oft jener des Richters: In vielen typischen Sachverständigenprozessen (zB wenn es um schwierige technische oder medizinische Fragen geht) bleibt für die richterliche Beweiswürdigung kaum ein Spielraum ( Rechberger/Kollerin Klicka/Koller, ZPO 6 Vor § 351 Rz 2). Bloße Zweifel des Richters an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen, ohne dass er imstande wäre, daraus konkrete Folgerungen für seine Beweiswürdigung abzuleiten, könnten höchstens zur Überprüfung des Gutachtens im Wege der Bestellung eines weiteren Sachverständigen führen (vgl Schneiderin Fasching/Konecny³ III/1 Vor §§ 351ff ZPO Rz 10). Dass sich das Erstgericht dazu nicht veranlasst gesehen hat, ist angesichts der bereits vorliegenden - in sich schlüssigen - Gutachten, gegen deren Richtigkeit die Berufung auch nichts ins Treffen führt, nicht zu beanstanden. Die Berufung legt auch nicht dar, mit welchen Urkunden (die den medizinischen Sachverständigen bekannt waren) sich das Erstgericht „eigenständig auseinanderzusetzen gehabt hätte“. Da es eine medizinische Frage ist, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind, muss es auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 67.413, 65.710, 61.091, 44.354).
Aus all diesen Erwägungen liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger wiederholt seine Kritik an den „Feststellungen“ des Erstgerichts zu seinen im maßgeblichen Beobachtungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten der Pflichtversicherung. Er meint weiters, dass „widerspruchsfreie Feststellungen zu seiner Berufsgeschichte, worunter die erworbenen Beitragsmonate in der Pflichtversicherung zählten, erforderlich für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 255 Abs 1 bis 4 ASVG gewesen wären“.
Erkennbar will der Kläger damit sekundäre Feststellungsmängel zur Anzahl der von ihm im Beobachtungszeitraum (12/2009 bis 11/2024) erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufzeigen. Er bringt die Rechtsrüge aber nicht gesetzmäßig zur Ausführung, weil er nicht darlegt, welche Feststellungen konkret dazu getroffen hätten werden müssen (vgl 9 ObA 102/15p, RS0053317). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt überhaupt nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Die vom Kläger vermissten bzw ins Klare zu setzenden Feststellungen zur Anzahl der von ihm im Beobachtungszeitraum erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung sind aber zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Sozialrechtssache nicht erforderlich. Wie bereits bei Behandlung der Verfahrensrüge ausgeführt, kommt es im Anwendungsbereich des § 255 Abs 3 ASVG nicht auf die Anzahl der Beitragsmonate an. Versicherten in - wie hier - ungelernten Berufen gebührt - sofern die Voraussetzungen nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sind (wofür keine Anhaltspunkte bestehen und auch kein Vorbringen erstattet wurde) eine Invaliditätspension erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (RS0084505, RS0084605). Hier steht fest, dass der Kläger im maßgeblichen Beobachtungszeitraum als Hilfskraft in unterschiedlichen Branchen und Funktionen beschäftigt war, er diese Tätigkeit zwar nicht mehr universell ausüben kann, aber auf zahlreiche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (zB Bestücker in der Elektro-oder Elektronikproduktion, Adressenverlagsarbeiter, Kassiers für Eintritt-und Fahrkarten oder in Parkgaragen) verwiesen werden kann.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen hat, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage. Der Kostenausspruch ergibt sich daraus, dass der Kläger durch die ihm bewilligte Verfahrenshilfe von der Tragung der Kosten befreit ist.
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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